
So wird die Technik des Fischens mit lebenden Köderfischen in Fischer-Zeitschriften erklärt. Die kleinen, als lebende Köder verwendeten Fische werden an mehreren Stellen des Körpers angehakt. Zu den körperlichen Qualen kommt die Todesangst beim Befestigen der Haken sowie beim allenfalls mehrmaligen Auswerfen und Einziehen. Nähert sich ein Raubfisch, ist dem angehakten Köderfisch die Flucht verunmöglicht. Und so etwas betreiben «Sport»-Fischer als Freizeitvergnügen!
Beim Grossen Rat des Kantons Thurgau sind zwei Petitionen hängig, welche ein Verbot des Fischens mit lebenden Köderfischen und ein Verbot des Zurücksetzens gefangener Fische ins Wasser "zum Plausch" (catch & release) verlangen.
Dass das Fischen mit lebenden Köderfischen tierquälerisch ist, sieht jeder gesund empfindende Mensch sofort ein:
Kleine Fische werden auf Angelhaken gespiesst. Derart aufgespiesst, oft gleichzeitig mit je einem Haken im Rachen und im Körper, werden sie ins Wasser gehalten, bis vielleicht einmal ein Hecht anbeisst. Beisst keiner an, muss der angehakte lebende Köderfisch das mehrmalige Einziehen und wieder Auswerfen erdulden. Der Köderfisch erleidet neben den körperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen gehindert ist, insbesondere auch dann, wenn sich ein Raubfisch nähert. Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Erschöpfung stirbt. Da dies eine extreme Tierquälerei darstellt, lehnen die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft sowie das Institut für Veterinärmedizin des Bundesgesundheitsamtes in Berlin das Fischen mit lebenden Köderfischen ab. Einen ähnlichen Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher Sportfischer sowie fortschrittliche Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz, darunter auch der Thurgauer Jagd- und Fischereiaufseher Dr Augustin Krämer.
In Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Fischens mit lebenden Köderfischen gekommen. In mehreren deutschen Bundesländern ist diese brutale Fischereimethode sowie im Kanton St Gallen ausdrücklich verboten.
Das eidgenössische Tierschutzgesetz, das gemäss Art 1 Abs 2 für alle Wirbeltiere, also auch für Fische gilt, verbietet in Art 2 Abs 3, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in Angst zu versetzten. Dieser Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden Köderfischen klar erfüllt. "Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur einer Freizeitbeschäftigung (Sportfischen), nicht einer unverzichtbaren Nahrungsmittelbeschaffung dient, und weil es zweitens taugliche Alternativen gibt, unter anderem das Fischen mit toten Köderfischen.
Das Thurgauer Fischereigesetz verletzt aus diesen Gründen das eidg Tierschutzgesetz und ist damit bundesrechtswidrig. Nur dem fehlenden Klagerecht der Tierschutzorganisationen ist es zu "verdanken", dass diese Bundesrechtswidrigkeit nicht gerichtlich festgestellt werden kann.
In der Fachliteratur wird immer wieder hervorgehoben, dass der Verzicht auf lebende Köderfische entgegen der Meinung konservativer Fischer durchaus möglich ist. In der schweizerischen Fischerei-Zeitschrift "Petri Heil" 12/1996 erschien einmal mehr ein Bericht eines erfahrenen Hechtfischers über die Vor- und Nachteile verschiedener Köderarten mit folgender Schlussfolgerung:
"Abschliessend sei gesagt, dass ein Angler, der alle Methoden mit dem toten Köderfisch beherrscht, keinerlei Nachteile gegenüber demjenigen hat, der mit Lebendködern fischt. Ich habe schon vor vielen Jahren aufgehört, mit dem lebenden Köderfisch zu angeln und befürchtete anfangs, dass sich meine Hechtfänge verschlechtern würden. Dies war jedoch nicht der Fall. Mit den in diesem Artikel beschriebenen Methoden gelang mir der Fang von Hunderten von Hechten, darunter 25 Fische mit über 20 Pfund..."
Im Editorial der Schweizerischen Fischerei-Zeitung "Petri-Heil" 3/1997, Seite 3, wurde eine weitere mit dem eidgenössischen Tierschutzgesetz unvereinbare Sportfischer-Praxis enthüllt und verteidigt:
"Es gibt Tage, an denen ich den frischen Fisch mit Vergnügen in die Küche liefere. Ich kann mich aber auch uneingeschränkt freuen, eine spitz gehakte Forelle mit gutem Mass wieder sorgsam ihrem Element zu überlassen. Zum Beispiel, weil ich keine sofortige Verwertungsmöglichkeit habe."
Was hier vertreten wird, ist reinste Jagdlust ohne sachliche Begründung auf Kosten anderer Lebewesen. Es geht nicht um Nahrungsmittelbeschaffung in Form eines weidgerechten Fischens, sondern um ungerechtfertigte Tierquälerei. Das ist durch Artikel 2 Absatz 3 des eidg Tierschutzgesetzes klar verboten:
"Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzen."
Das Tierschutzgesetz (TSchG) dient dem Schutz und dem Wohlbefinden der Tiere (Art 1 Abs 1). Es gilt für Wirbeltiere (Art 1 Abs 2), also auch für Fische.
Jedes Fangen von Fischen ist mit Schmerzen und Todesangst, oft auch mit Angelverletzungen, das heisst mit Schäden und weiterdauerndem Leiden verbunden. Beim "Drill" wird der Fisch bis zur Erschöpfung "gedrillt", damit er nicht mehr entfliehen und problemlos gelandet werden kann. Welche Todesangst das für das Tier bedeutet, kann sich jeder vorstellen, auch wenn Fische uns biologisch nur weit entfernt verwandt sind; es sind immerhin Wirbeltiere mit einem fein ausgebildeten Nervensystem und hochempfindlichen Sinnen.

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