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Inhaltsverzeichnis
Entgegnung von Erwin Kessler zu "Der
Leberstreit geht an die Nieren" in der Sonntags-Zeitung vom 29. August 93:
In der französischen Schweiz verbreiten die Medien systematisch folgendes
Märchen zur Rechtfertigung des brutalen Gänsestopfens: Auch in der Natur würden sich
Gänse vor langen Flügen eine Fettleber anfressen.
Fest steht demgegenüber: Beim Gänsestopfen schwillt die Leber um das
Mehrfache ihrer natürlichen Grösse an. Das Resultat ist ein völlig krankes,
überdimensioniertes Organ. So etwas gibt es in der Natur nicht. Jede Art von
Zwangsfütterung ist etwas völlig anderes als wenn sich Tiere - in begrenztem Umfang und
langsam über längere Zeit - Fettreserven anlegen. Der Stopfvorgang selbst ist extrem
brutal: Dem Tier wird ein langes Rohr in den Hals bis direkt in den Magen gesteckt (dieses
Erlebnis ist allen Stopfleber-Liebhabern inkl Bundesrat Delamuraz auch einmal zu gönnen)
und dann ein Futterbrei hineingepresst. Wer selbst jemals gesehen hat, wie die Tiere nach
dieser Prozedur nach Atem ringen, zittern und mit weit aufgerissenen Augen, vor Schmerz
gepeinigt herumtorkeln, der wird sich von keinerlei Verharmlosungsversuchen davon
abbringen lassen, dass es sich hier um eine Bestialiät von ungeheurem Ausmass handelt.
Das Zitat von Nationalrat Herbert Maeder, er habe nichts gegen Stopflebern, wenn die Tiere
artgerecht gehalten würden, kann ich nur als fatales Missverständnis verstehen.
Kampf gegen fürstliches Schweine-KZ geht weiter:
Gespräch mit Fürst Hans Adam II von Liechtenstein gescheitert
von Erwin Kessler
Am 30. August fand ein Gespräch einer Delegation des Vereins gegen
Tierfabriken (VgT) mit Fürst Adam von und zu Liechtenstein statt. Thema war dessen
Schweinefabrik in Niederösterreich, wo rund 10 000 Tiere unter grässlichen Umständen in
fensterlosen Fabrikhallen dahinvegetieren. Der VgT war vertreten durch Tierarzt Dr
Franz-Joseph Plank, Geschäftsführer VgT Oesterreich und Vorstandsmitglied VgT Schweiz,
sowie Hans Palmers, Präsident VgT Österreich und Vizepräsident VgT Schweiz. Hans
Palmers versuchte gleich zu Beginn, das Herz des Fürsten zu erreichen und erzählte von
der Sensibilität der Schweine und deren Ähnlichkeit zum Menschen in vielen Bereichen.
Der Fürst jedoch, welcher in Niederösterreich 3 000 Hektar Ackerfläche und in ganz
Österreich rund 13 300 Hektaren Wald besitzt, betrachtet die Schweine vorwiegend aus
wirtschaftlicher Sicht. Immerhin gab er offen zu, dass "diese Art Intensivhaltung
nicht artgerecht ist - keine Frage". Eine artgerechte Schweinehaltung sei aber nicht
wirtschaftlich. Er lehnt nicht nur die Freilandhaltung, sondern auch die artgerechten
Stallsysteme, die in neuerer Zeit in der Schweiz immer mehr aufkommen, für seinen Betrieb
als wirtschaftlich nicht tragbar ab. Insgesamt hörte sich der Fürst alle Argumente
zugunsten der leidenden Tiere immerzu höflich lächelnd an, liess aber keinerlei
Anzeichen erkennen, seinen Betrieb in naher oder ferner Zukunft tierfreundlich zu
gestalten. Der VgT wird deshalb mit Protest-Aktionen weiterfahren; die nächsten sind
bereits geplant.
Ehrverletzungsklage des Zuger Kantonstierarztes
Othmar Kamer:
Freispruch!
von Erwin Kessler
Während die Opfer in den Zuger Schweine-KZ weiter leiden und
immer noch nichts vom Tierschutzgesetz merken, welches das Schweizervolk im Jahr 1978 mit
grossem Mehr beschlossen hat, beantragte die Staatsanwaltschaft zwei Monate Gefängnis
für mich, weil ich den verantwortlichen Kantonstierarzt kritisiert hatte. Am 28.
September 1993 kam das Bezirksgericht Münchwilen zu einem Freispruch auf der ganzen
Linie. Zahlreiche VgT-Aktivisten mit T-Shirts und Ballons "Stop den
Tierfabriken" wohnten der Verhandlung bei und feierten nachher den Freispruch.
In meinem knapp einstündigen Plädoyer zeigte ich neue, schreckliche
Bilder aus Zuger Schweine-KZ und machte folgende Ausführungen (hier leicht gekürzt
wiedergegeben):
Strafanzeige des VgT gegen eine Zuger Schweinefabrik
Am 12. Juli 1990 erstattete ich im Namen des VgT Strafanzeige gegen
Wendelin Kieser, Besitzer einer Schweinefabrik in Büessikon ZG. Gemäss
Untersuchungsbericht des Verhöramtes Zug fand die Polizei meinen Vorwurf der fehlenden
Beschäftigung (Artikel 20 der Tierschutzverordnung) bestätigt. Trotzdem wurde die
Strafuntersuchung eingestellt und der Fehlbare nicht bestraft. Ja, es wurde nicht einmal
die Herstellung vorschriftsgemässer Zustände angeordnet. Zu diesem Versagen des
Tierschutzvollzuges und der Justiz hat wesentlich die sachlich falsche, tendenziöse Stellungnahme
von Kantonstierarzt Kamer beigetragen. Kamer hat in seinem Schreiben zuhanden des
Verhöramtes den Anschein erweckt, es sei gar nicht möglich, die
Beschäftigungsvorschrift zu erfüllen, da Wissenschaft und Technik hiefür noch keine
geeignete Lösungen gefunden hätten. Aus der Tatsache, dass zehn Jahre nach
Inkrafttreten der Tierschutzverordnung unsere Stichproben im Kanton Zug ergaben, dass die
Beschäftigungsvorschrift weitherum nicht erfüllt wurde, und aufgrund der sonderbaren
Auffassung des Kantonstierarztes, dies sei quasi gar nicht möglich, reichte ich namens
des VgT beim Chef des Saniätsdepartementes des Kantons Zug eine Disziplinarbeschwerde
(keine Strafanzeige, damit liegt auch keine falsche Anschuldigung im Sinne des StGB vor!)
gegen den Kantonstierarzt ein, in der ich - nach ausführlicher Darlegung der Sachlage -
schrieb: "10 Jahre nach Inkraftreten der Tierschutzverordnung ist eine solche
Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem Vollzug der Tierschutzvorschriften
beauftragt ist! - geradezu skandalös, denn damit bringt er zum Ausdruck, dass er in
diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese Vorschrift durchzusetzen. Dies erfüllt
unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der ungetreuen Amstführung."
Zuger Regierung deckt Kamer
Ohne auf unsere Vorwürfe näher einzugehen, wies Regierungsrat
Birchler, Chef der Sanitätsdirektion des Kantons Zug, unsere Beschwerde als angeblich
haltlos ab. Kamer seinerseits benutzte diese Unterstützung durch die Regierung dazu, mich
wegen Verleumdung, übler Nachrede und falscher Anschuldigung einzuklagen.
Thurgauer Verhörrichteramt:
Kritik an Kamer war nicht ungerechtfertigt und deshalb keine Verleumdung
Das Thurgauer Verhörrichteramt, welches den Fall zu behandeln hatte,
erliess jedoch am 16. April 1992 eine Nichtanhandnahme-Verfügung, da (Zitat) "sich
keine genügenden Anhaltspunkte für das Vorliegen von Straftaten" ergeben hatten.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte Kamer bei der Staatsanwaltschaft. Diese entschied, dass
eine Strafuntersuchung durchzuführen sei. Das Ergebnis dieser Untersuchung war wieder
negativ, nämlich, dass meine Kritik an Kamer (Zitat) "nicht ungerechtfertigt"
gewesen sei. Bei den Untersuchungsakten liegt ein Gutachten des stellvertretenden
Thurgauer Kantonstierarztes, Dr med vet Rudolf Fritschi, worin festgehalten ist, dass die
Erfüllung der Beschäftigungsvorschrift schon immer möglich und üblich gewesen sei,
einfach und ideal mit Stroh, mit dem sich die Tiere sehr gerne beschäftigen. Das
Gutachten kommt zum Schluss, dass die Auffassung des Zuger Kantonstierarztes unzutreffend
und meine Kritik berechtigt war. Am 11. Januar 1993 erliess deshalb das
Verhörrichteramt eine Einstellungsverfügung.
Zwei Monate Gefängnis?
Gegen die erneute Einstellungsverfügung führte Kamer erneut
Beschwerde, und die Thurgauer Anklagekammer wies die Staatsanwaltschaft an, gegen mich
Anklage zu erheben, damit der Fall gerichtlich beurteilt würde. In der Anklageschrift an
das Bezirksgericht Münchwilen, datiert vom 6. Mai 1993, wird mir vorgeworfen, ich hätte
Kamer gegen besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens und eines Vergehens
beschuldigt, indem ich in meiner Disziplinarbeschwerde gegen Kamer folgende Vorwürfe
erhoben habe:
1. "Kamer habe zuhanden des Verhöramtes Zug eine sachlich
falsche Stellungnahme abgeliefer."
Mein Kommentar dazu: Das Gutachten des stellvertretenden Thurgauer
Kantonstierarztes wie auch die Fachliteratur belegen, dass ich dies zurecht gesagt habe.
Die Anschuldigung gegen mich ist damit haltlos.
2. "Dr Othmar Kamer habe in den letzten 10 Jahren für die
Durchsetzung der Bestimmungen in der eidgenössischen Tierschutzverordnung kaum etwas
getan!"
Mein Kommentar dazu: Diese Behauptung habe ich so pauschal nie
aufgestellt. Die Staatsanwaltschaft hat ungeprüft einfach eine Behauptung von
Kamer übernommen! Ich habe mich lediglich zum Vollzug von Artikel 20 der
Tierschutzverordnung, zu der Kamer die zitierte falsche Beurteilung abgegeben hat,
geäussert, und zwar wie folgt (Disziplinarbeschwerde vom 23. Januar 1991 an den Chef des
Zuger Sanitätsdepartementes; bei den Akten): "10 Jahre nach Inkraftreten der
Tierschutzverordnung ist eine solche Behauptung eines Kantonstierarztes - der mit dem
Vollzug der Tierschutzvorschriften beauftragt ist! - geradezu skandalös, denn damit
bringt er zum Ausdruck, dass er in diesen Jahren kaum etwas getan hat, um diese
Vorschrift durchzusetzen." Die Staatsanwaltschaft hält mir dagegen willkürlich
etwas wesentlich anderes vor, das ich nie gesagt habe.
3. "Kamer habe durch sein Verhalten den Tatbestand der
ungetreuen Amtsführung erfüllt."
Mein Kommentar dazu: Ich bin nach wie vor überzeugt, dass der Vorwurf
der ungetreuen Amtsführung berechtigt ist, da meine sachliche Kritik sich im
Untersuchungsverfahren als berechtigt erwiesen hat. Eine tendenziöse falsche
Stellungnahme gegenüber einer Strafuntersuchungsbehörde, um einen fehlbaren Tierhalter
zu decken, erfüllt nach meiner Vorstellung als juristischer Laie jedenfalls den
Tatbestand der ungetreuen Amtsführung, wenn nicht sogar der Begünstigung und der
Irreführung der Rechtspflege, insbesondere wenn es einen Kantonstierarzt betrifft, der
von Amtes wegen den Tierschutz durchsetzen müsste. Zudem ist das Zitat in der
Anklageschrift des Staatsanwaltes verfälscht, weil wieder einfach ungeprüft eine
Behauptung Kamers in die Anklageschrift übernommen wurde. Ich habe mich in Wirklichkeit
nämlich differenzierter ausgedrückt (Zitat aus der inkriminierten Disziplinarbeschwerde
gegen Kamer): "Dies erfüllt unseres Erachtens sogar den Straftatbestand der
ungetreuen Amtsführung."
Selbst der mir zu Unrecht unterstellte pauschale Vorwurf, Kamer hätte
in all den Jahren kaum etwas getan, um die Tierschutzvorschriften durchzusetzen, wäre
nicht abwegig. Anders ist es nämlich nicht erklärbar, dass 10 Jahre nach Inkrafttreten
der Tierschutzverordnung und bei Ablauf der letzten Uebergangsfristen im Kanton Zug noch
massenhaft Tierschutzvorschriften verletzt wurden, wie aufgrund amtlicher Erhebungen in
den Zeitungen gelesen werden konnte: Zuger Nachrichten vom 6.9.90 und Zuger Zeitung vom
21.2.91. Insbesondere und auffallenderweise gehört zu den massenhaft verletzten
Vorschriften auch die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehende
Beschäftigungsvorschrift für Schweine (Art 20 TSchV)! Niemand kann wohl ernsthaft die
Meinung vertreten, Kamer habe sein Amt pflichtgemäss ausgeübt, nur weil er im Laufe von
10 Jahren zwei oder dreimal kurze Rundschreiben an die Tierhalter verschickte, in denen
auf die Tierschutzvorschriften aufmerksam gemacht wurde. Eigentliche Vollzugsmassnahmen
wie die Selbstdeklaration der Tierhalter und die Inspektionen von Massentierhaltungen
wurden erst nach meiner öffentlichen Kritik und nach Einreichung der
inkriminierten Disziplinarbeschwerde gegen Kamer eingeleitet - wesentlich später als zum
Beispiel im Kanton Thurgau. Allerdings wurden auch mit diesen Massnahmen die Missstände
landauf landab im Kanton Zug immer noch nicht beseitigt, wie neue Erhebungen des Vereins
gegen Tierfabriken erst kürzlich wieder ergeben haben.
Meine Behauptung, Kamer habe seine falsche Stellungnahme wissentlich
abgegeben, stützte ich darauf, dass es ganz einfach nicht vorstellbar ist, dass ein
Kantonstierarzt gutgläubig auf einen derartigen Unsinn kommt. Dass Kamer in seiner
Stellungnahme die Beschäftigungsvorschrift für Schweine wenigstens dem Wortlaut nach
richtig zitierte - wie ich erst durch spätere Akteneinsicht im Rahmen des von ihm gegen
mich angestrengten Verfahrens lesen konnte - entschuldigt es nicht, dass er mit
einer so falschen und verwirrenden Aussage eben gerade diese geltende Vorschrift
aufzuweichen und so darzustellen versuchte, als könne sie in der Praxis gar nicht
eingehalten werden, als seien vorher noch wissenschaftliche Forschungen nötig. Dass Kamer
nicht daran interessiert war, dass über unsere Strafanzeige gegen den Mäster richtig
entschieden würde, geht auch daraus hervor, dass er gegen den Fehlentscheid nichts
unternommen und tatenlos zugesehen hat, wie ein objektiv fehlbarer Tierhalter geschützt
wurde und die Missstände weiter andauern. Zumindest hätte er gegen die angeblich
"einseitigen" Zitate aus seiner Stellungnahme im Entscheid des Verhöramtes
Vorbehalte und Richtigstellungen einreichen müssen, wenn er - wie er jetzt behauptet -
seiner Ansicht nach im Entscheid des Verhöramtes Zug unvollständig und ungenügend
zitiert worden ist. Auch hätte er gegen anderen Unsinn in diesem Entscheid Berichtigungen
anbringen müssen, um mindestens künftig solche Fehlentscheide zu verhindern. Zum
Beispiel begründet das Verhöramt seinen "Freispruch" des Mästers unter
anderem damit, die Polizei habe bei den Tieren trotz ungenügender Beschäftigung keine
Verhaltensstörungen feststellen können. Nach der gleichen Logik dürfte Trunkenheit am
Steuer nicht bestraft werden, solange es nicht zu einem Unfall kommt. Darüberhinaus ist
es sehr zweifelhaft, ob die Polizei (!) in der Lage ist, aufgrund eines kurzen Blicks in
eine düstere, mit mehreren hundert Tieren überfüllte Schweinefabrik festzustellen, ob
Verhaltensstörungen auftreten. Hiefür würde sogar ein ausgebildeter Nutztierethologe
Stunden und Tage benötigen. Ein Kantonstierarzt ist zweifellos in der Lage - wenn er will
-, die tierschützerische Unhaltbarkeit dieser Argumentation im Entscheid des Verhöramtes
zu erkennen, dient doch - wie er wissen muss - das Tierschutzgesetz gemäss Artikel 1 und
2 ausdrücklich dem "Wohlbefinden" der Tiere - und dazu ist eine artgerechte
Beschäftigung notwendig -, nicht bloss der Vermeidung von Schäden und
Verhaltensstörungen. Aber gegen all diesen offensichtlichen Unsinn hat Kamer nichts
unternommen, nichts berichtigt. Auch hat er nicht einmal die Behebung der Missstände
angeordnet, was seine Amtspflicht gewesen wäre. Daraus ist nur ein Schluss möglich: er wollte
so verstanden werden, dass der fehlbare Tierhalter nicht bestraft werde. Sein Motiv ist
offensichtlich: Er sieht es nicht gern, wenn Tierschützer den Ställen in seinem Kanton
nachspüren und Missstände aufdecken. Die falsche Stellungnahme Kamers hielt ich als
massgeblich für den Fehlentscheid des Verhöramtes, weil darin genau die von mir
kritisierte Stelle zitiert wurde. Man muss wohl annehmen dürfen, dass in der Begründung
eines Entscheides das zitiert wird, was massgebend ist!
Der Thurgauer Staatsanwalt, welcher diese liederliche Anklageschrift
gegen mich verfasst hat, fordert als Bestrafung zwei Monate Gefängnis. Der gleiche
Staatsanwalt, Dr Raess, beantragte dagegen kürzlich nur 200 Fr Busse für einen Mäster,
der mich tätlich angegriffen hatte. Ebenfalls der gleiche Staatsanwalt erhob im bekannten
Fall um den Schweinestall der Landwirtschaftsschule Arenenberg Anklage gegen mich und
mehrere Journalisten wegen angeblichem Hausfriedensbruch, weil wir die Missstände in
diesem staatlichen Schweinestall aufgedeckt hatten. Das Obergericht sprach mich und alle
anderen Angeklagten frei, samt Entschädigung. Nun hat man wieder diesen Staatsanwalt auf
mich losgelassen. [Nachträgliche Anmerkung: Dieser unfähige Thurgauer Staatsanwalt Dr
Raess wurde später von den konservativen Zürcher Tierschutzvereinen zum Tierschutzanwalt
für den Kanton Zürich gewählt!]
Die ganze Affäre ist im grunde einfach, aber typisch. Das
Tierschutzgesetz verlangt in Artikel 2 Absatz 1: "Tiere sind so zu behandeln, dass
ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird." Eine
umfangreiche internationale Literatur über die Ethologie des Hausschweines enthält
unbestreitbare Angaben darüber, welches die wesentlichen Bedürfnisse des Hauschweines
sind und wie diese auf einfache und wirtschaftliche Art und Weise berücksichtigt werden
können. In der Tierschutzverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz des Gesetzes
faktisch wieder aufgehoben und die in der Praxis üblichen tierquälerischen
Haltungsformen wie Kastenstände, Vollspaltenböden, einstreulose, überfüllte
Mastbuchten etc erlaubt. Die Tierschutzverordnung enthält nur wenige Vorschriften, welche
die üblichen tierquälerischen Haltungspraktiken merklich einschränken. Eine dieser
Vorschriften ist Artikel 20: "Schweine müssen sich über längere Zeit mit
Stroh, Rauhfutter oder andern geeigneten Gegenständen beschäftigen können."
Weil Schweine hochintelligente Tiere sind, ist diese Vorschrift für ihr Wohlbefinden
entscheidend. Gemäss nutztier-ethologischen Erkenntnissen haben Schweine eine tägliche
Aktivitätszeit von ca 10 Stunden. Das heisst, unter "längere Zeit" sind etwa
10 Stunden zu verstehen. Praktisch heisst das: Schweine müssen tagsüber frisches Stroh
oder Ähnliches zur Verfügung haben. Hiefür sind im Handel Strohraufen erhältlich. Man
kann das Stroh auch als Einstreu auf den Boden geben - weiss Gott keine Neuerfindung,
welche Tierhaltern und Kantonsveterinären nicht bekannt war.
Bundesamt für Veterinärwesen deckt den säumigen
Kantonstierarzt und missachtet seine Oberaufsichtspflicht - wie üblich
Die zur Zeit der vorliegenden Affäre gültigen Richtlinien des
Bundesamtes für Veterinärwesen (BVet) aus dem Jahr 1986 enthielten zur
Beschäftigungsvorschrift folgende Erläuterungen: "...(Als Beschäftigung) eignet
sich am besten die tägliche Verabreichung von Stroh. Geeignet sind auch Heu, Silage usw.
Geeignete Gegenstände sind verformbare und benagbare Gegenstände wie zB Holzstücke,
nicht jedoch nur Ketten und Pneus. Strohraufen eignen sich zur Verabreichung von Stroh
dann gut, wenn ein Verabreichen von Einstreu am Boden nicht möglich ist." Eine
Abbildung zeigte eine solche Strohraufe. Jedes Kind, jeder Laie versteht das und
gutwillige Tierhalter haben damit keine Probleme. Das Bundesamt für Veteinärwesen
behauptete jedoch zum Schutz des Herrn Kollega Kantonstierarzt, diese Richtlinie sei
"nicht klar genug" - nachzulesen im Entscheid des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVet) vom 18. März 1991 zu unserer Aufsichtsbeschwerde gegen den
Entscheid des Zuger Verhöramtes. Ferner argumentierte das BVet - welches trotz nationalem
Tierschutz-Vollzugsnotstand noch nie von seiner Möglichkeit der Amtsbeschwerde gebrauch
gemacht hat - damit, man übe "Zurückhaltung" mit Amtsbeschwerden gegen
kantonale Entscheide. Dieser Argumentation des BVet wurde kürzlich auf unseren Antrag hin
sogar von der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates gerügt! (vgl Bericht der
GPK an die eidgenössischen Räte über die Inspektionen und Aufsichtseingaben im Jahre
1992, vom 6. April 1993). Gegen diesen verfehlten und von der GPK jetzt gerügten
Entscheid des BVet erhoben wir damals erfolglos Aufsichtsbeschwerde beim Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement, dessen Vorsteher Bundesrat Delamuraz ist, offizieller
Liebhaber von Gänsestopflebern, deren Produktion in der Schweiz tierschutzrechtlich
verboten ist, die aber zur Freude von Delamuraz frei importiert werden dürfen. Kein
Wunder, dass unter seiner Departementsleitung ohne sachliche Prüfung, nur mit ein paar
faulen Sprüchen, das BVet gedeckt wurde. Schliesslich gelangten wir mit einer Eingabe an
den Gesamtbundesrat, welcher aber offenbar auch nichts anderes im Sinne hatte als ohne
sachliche Prüfung einfach Kollega Delamuraz zu decken. Damit waren alle
aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. Keine der angerufenen Instanzen setzte
sich mit dem Fall materiell auseinander. Seit der VgT besteht, wurden sehr viele
Aufsichtsbeschwerden bei den verschiedensten Behörden gegen Tierschutzvollzugsmissstände
eingereicht. Keine einzige wurde ernsthaft geprüft. Die Behörden haben stets nur eines
im Sinn: sich gegenseitig decken und den Anschein erwecken, alles sei in bester Ordnung in
der Verwaltung und es gäbe keine Vollzugsmissstände. Gerichte können wir nicht anrufen,
da Tierschutzorganisationen nicht legitimiert sind, gegen die Verletzung des
Tierschutzgesetzes zu klagen. Das seit langem geforderte Klage- und Beschwerderecht für
Tierschutzorganisationen wird vom konservativen politischen Establishment nicht umsonst
vehement bekämpft! Die Missstände könnten nämlich nicht mehr so einfach vertuscht
werden, wenn Gerichtsverfahren eingeleitet werden könnten. Die Klage von Kantonstierarzt
Kamer gegen mich hat mich deshalb gefreut: Endlich kann ich vor einer richterlichen
Instanz meine Beweise vorlegen. Ich bin sicher, dass spätestens das Bundesgericht
anerkennt, dass ich Recht habe. Das wäre nicht das erste mal.
Die Missstände im Kanton Zug dauern an
Mit Hilfe von Luftaufklärung (mit einem Privatflugzeug) hat der VgT die
Tierfabriken im Kanton Zug lokalisiert. Mit geübtem Auge lassen sich diese aus grosser
Distanz erkennen. Aus einer ganzen Reihe von Schweinefabriken besitzen wir detaillierte
Kenntnisse und Aufnahmen, auch wie es im Innern aussieht. Wie neue Recherchen diesen
Sommer ergeben haben, wird die Beschäftigungsvorschrift nach wie vor nicht beachtet, wo
man auch hineinschaut - auch in der hier zur Diskussion stehenden Schweinefabrik des
Wendelin Kieser in Büessikon immer noch nicht! Im Kanton Zug werden die Schweine so
gehalten, als gäbe es kein Tierschutzgesetz! Der Zuger Kantonstierarzt prozessiert lieber
jahrelang gegen Tierschützer, als dass er sich um seine eigentliche Aufgabe, den
Tierschutzvollzug, kümmern würde. Er vertraut offenbar dermassen darauf, dass ihn das
politische Establishment schützen wird, dass er meine damalige Tatsachenbehauptung bis
heute als Verleumdung verurteilt wissen will, obwohl diese Behauptung - dass er nämlich
kaum etwas tut, um die Beschäftigungsvorschrift durchzusetzen - sogar heute noch im
Kanton ZG zutrifft und besichtigt werden kann, wenn man nur bereit ist, heimlich in
Schweinefabriken einzudringen. Da aber liegt der schwache Punkt und die Hoffnung Kamers
sowie der ihn deckenden Behörden: die Missstände können nur mittels Hausfriedensbruch
eingesehen werden. So ist es in der Schweiz: Gewerbsmässige Tierquäler werden von den
Vollzugsbehörden geschützt und Tierschützer haben kein Klagerecht, sind deshalb
gezwungen, illegal zu operieren. Was braucht es eigentlich noch alles, bis das
Tierschutzgesetz in unserem Rechtsstaat Wirkung entfaltet? Während gegen Tierquäler von
den Behörden nichts unternommen wird, werden Tierschützer beim geringsten Anlass
strafrechtlich verfolgt, obwohl sie eine Tätigkeit von öffentlichem Interesse ausüben -
ausüben müssen, weil die zuständigen Behörden ihre Pflicht nicht erfüllen. Der Verein
gegen Tierfabriken ist praktisch die einzige Tierschutzorganisation in der Schweiz, die
sich getraut, in Tierfabriken einzudringen und die Verantwortlichen öffentlich beim Namen
zu nennen. Deshalb hat der VgT Erfolg. Deshalb ist er aber auch die von den Behörden und
der Agro-Lobby meist gehasste Organisation und wird - aus Neid - auch von den etablierten
Tierschutzorganisationen (Schweizer Tierschutz STS) bekämpft.
Siehe auch
www.vgt.ch/vn/9401/94-1.htm
www.vgt.ch/vn/9402/94-2.htm
http://www.vgt.ch/vn/vn95-3.htm#zug
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