| VN2001-3, mit Nachtrag vom 8.7.2002 Die Schweinefabriken von SVP-Nationalrat Weyeneth
und der Landwirtschaftsschule Rütti in Zollikofen
Nationalrat Weyeneth hat nach der Veröffentlichung dieses Berichtes
gegenüber dem BLICK behauptet, er habe seinen Hof seit zwei Jahren seinem Sohn verpachtet
und es gehe ihn nichts an, was dieser mache. Der Hof gehört aber immer noch dem Herrn
Nationalrat. Sohn Weyeneth seinerseits hat auch eine Ausrede bereit (siehe
Bericht im BLICK): Die Aufnahmen des VgT seien
nachts gemacht worden, die Schweine hätten nur nachts kein Stroh, am Tag schon. Es
scheint bei den Weyeneths nicht bekannt zu sein, dass die Tierschutzvorschriften auch
nachts gelten! Diese Ausrede ist kein Meisterstück von Bauerschläue - eher eine
peinliche Zurschaustellung von Bauerndummheit. Oder Ausdruck von politischem Talent, um
auch einmal Nationalrat zu werden? Die Berner Zeitung jubilierte, Kessler habe den
falschen angezeigt, der Hof sei verpachtet; dass der angebliche Pächter Weyeneths Sohn
ist wurde kurzerhand weggelassen.
Die Landwirtschaftsschule hat eine ähnliche Ausrede: seit kurzem sei
der Schweinestall verpachtet. Aber der Stall mit den Folterkäfigen gehört immer
noch dem Staat!
Die Realität sieht
im Kanton Bern anders aus
als im Kinderbuch
*
Artikel 22 der eidgenössischen Tierschutzverordnung schreibt für
die Schweinehaltung vor: "Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh
oder zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in
die Buch zu geben." Von dieser Gesetzesvorschrift merken die wenigsten Schweine
etwas. Auch im staatlichen Schweinestall der kantonalen Landwirtschaftsschule Rütti in
Zollikofen liegen die säugenden Mutterschweine auf dem einstreulosen Zementboden. Nicht
genug, dass es da immer noch tierquälerische Kastenstände hat - ein Skandal für sich!
-, sogar noch die minimalste Vorschrift, das traurige Schicksal dieser Tiere mit ein wenig
Einstreu zu erleichtern, wird kaltblütig missachtet:

Auf dem Hof von SVP-Nationalrat Weyeneth in
Jegenstorf das gleiche Bild. Tierquälerische Kastenstände und fehlende Stroheinstreu:


Der Berner SVP-Nationalrat Hermann Weyeneth:

Der Hof Weyeneth in Jegenstorf:

Schweinefabrik Weyeneth:

Der VgT hat am 26. Juni 2001 Strafanzeigen gegen Weyeneth und
allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Betrieb eingereicht. Solche Anzeigen
bewirken üblicherweise gar nichts. Wir werden die Leser der VgT-Nachrichten in einer
späteren Ausgabe darüber informier, auf welch willkürliche Weise die Berner Behörden
diese Anzeigen trotz klarem Tatbestand wieder im Sande verlaufen lassen. Die Hoffnung auf
den Rechtsstaat im Kampf gegen die gewerbsmässige Massentierquälerei hat sich schon
lange als Illusion erwiesen. Der Rückgang des Fleischkonsums ist die einzige Chance für
die leidenden Tiere. Darum: Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren
zuliebe!
Die Strafanzeige gegen Nationalrat Weyeneth im Wortlaut (gegen die
Landwirtschaftsschule analog):
26. Juni 2001
An das Untersuchungsrichteramt II
Kreuzgraben 10
3400 Burgdorf
Hiermit erstatte ich
Strafanzeige
gegen
Nationalrat Hermann Weyeneth , Quellenweg 20, 3303
Jegenstorf
und allenfalls weitere Verantwortliche auf seinem Landwirtschaftsbetrieb
wegen Missachtung von Artikel 23 Absatz 2 der eidgenössischen Tierschutzverordnung.
Begründung:
Nationalrat Weyeneth hält seine Mutterschweine in den berüchtigten Folterkäfigen,
die in der Fachsprache "Kastenstände" genannt werden. Wie die beiliegenden, im
Juni 2001 gemachten Fotoaufnahmen aus dem Schweinestall auf dem Landwirtschaftsbetrieb
Weyeneth zeigen, fehlt die in Artikel 23 Absatz 2 der Tierschutzverordnung vorgeschriebene
Einstreu für säugende Mutterschweine.
Dieser Verstoss gegen die geltenden Tierschutzvorschriften wiegt nicht leicht.
Einerseits ist Stroheinstreu das Einzige, was die minimalistischen Tierschutzvorschriften
vorsehen, um das Leiden von Mutterschweinen in solchen Kastenständen etwas zu mildern,
andererseits ist die Missachtung dieser Vorschrift reine Faulheit und Gleichgültigkeit.
Der Nestbautrieb von Mutterschweinen zur Zeit der Geburt ist ein sehr starker Trieb. Die
Unterdrückung dieses Triebes durch Vorenthalten von Nestmaterial (Stroh) führt zu
neurotischen Verhaltensstörungen - ein objektiver Hinweis auf das Leiden der Tiere.
Gemäss einem rechtskräftigen Gerichtsurteil stellt die Kastenstandhaltung von
Mutterschweinen (mit oder ohne Stroheinstreu) selbst eine gesetzwidrige Tierquälerei dar.
Dieses Urteil ist im Internet veröffentlicht unter
www.vgt.ch/vn/9303/vn93-3.htm#kastenstandhaltung. Die schweizerischen
Tierschutzorganisationen sind sich einig, dass der Bundesrat diese und andere
Tierquälereien in der Tierschutzverordnung in gesetzwidriger Weise erlaubt hat; das
erwähnte Gerichtsurteil bestätigt diese Auffassung. Um so unerträglicher ist es, wenn
sogar das Wenige missachtet wird, das in der verwässerten Tierschutzverordnung von den
Grundsätzen des Tierschutzgesetzes noch übrig geblieben ist.
Die Missachtung des vom Volk mit grosser Mehrheit gutgeheissenen Tierschutzgesetzes
durch den Bundesrat und dann auch noch beim Nichtvollzug der noch übrig gebliebenen
Verordnungsvorschriften stellt eine Verhöhnung des Rechtsstaates und der Demokratie dar.
SVP-Nationalrat Weyeneth hält seine Schweine gerade so, als gäbe es überhaupt keine
Tierschutzvorschriften. Säugende Mutterschweine werden auch in Ländern ohne
Tierschutzgesetz nicht schlechter gehalten, weil das gar nicht mehr möglich, ohne dass
die Tiere eingehen; diese Form der Tierhaltung ist die extremste mögliche Form der
tierquälerischen Intensivhaltung von Mutterschweinen.
Wir ersuchen Sie, die Abklärung dieses Falles nicht dem kantonalen Veterinäramt bzw
dem kantonalen Tierschutzbeauftragten zu übertragen. Diese Beamte haben das grösste
Eigeninteresse, solche Missstände, die im Kanton Bern weit verbreitet sind, zu
verschleiern, weil sie dafür ganz direkt mitverantwortlich sind.
Mit der Veröffentlichung dieser Missstände warten wir bis zum 18. Juli, um Ihnen
Gelegenheit zu geben, sich vor Ort selbst ein Bild der Zustände zu machen.
Im übrigen wünschen wir, gestützt auf BGE 124 IV 234, über den Ausgang des
Verfahrens informiert zu werden.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler, Präsident VgT
In rechtswidriger
Weise informierte der Burgdorfer Richter Brunner (FDP) den
Anzeigeerstatter Erwin Kessler/VgT nicht über den Ausgang des
Verfahrens. Gegen diese
Rechtsverweigerung hat Erwin Kessler am 7.7.2002 Beschwerde bei
der Anklagekammer des Berner Obergerichtes erhoben:
An die Anklagekammer des
Obergerichtes des Kantons Bern
Postfach 7475
3001 Bern
Im Strafverfahren gegen Landwirth
Weyeneth, Quellenweg 20, 3303 Jegenstorf, wegen Verletzung von
Tierschutzvorschriften erhebe ich hiermit
Beschwerde
gegen den
am 4. Juli 2002 mündlich eröffneten Entscheid des
Gerichtspräsidenten 1 (Brunner),
Gerichtskreis V Burgdorf-Fraubrunnen betr Akteneinsicht.
Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass das Nichtreagieren,
insbesondere die Verweigerung eines förmlichen Entscheides,
des Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises V auf das Gesuch
des Rekurrenten um Einsicht in den Schlussentscheid im
Tierschutzverfahren gegen Landwirt Weyeneth eine
Rechtsverweigerung darstellt.
2. Es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Einsicht
in den Schlussentscheid das Öffentlichkeitsgebot gemäss EMRK
Artikel 6 Ziffer 1 sowie BV Artikel 30 Ziffer 3 darstellt.
3. Der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises V
Burgdorf-Fraubrunnen sei anzuweisen, dem Rekurrenten Einsicht
in den Schlussentscheid im Strafverfahren gegen Landwirt
Weyeneth, Jegenstorf, betreffend Verletzung von
Tierschutzvorschriften im Schweinestall zu gewähren.
4. Eventuell sei der Gerichtskreis V anuzweisen, über das
Gesuch um Einsicht in den fraglichen Schlussentscheid förmlich
zu entscheiden.
Begründung:
1. Sachverhalt
Am 26. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer (BF) eine
Strafanzeige gegen Landwirt Weyeneth ein wegen Missachtung von
Artikel 23 Absatz 2 der eidgenössischen Tierschutzverordnung,
mit dem ausdrücklichen Ersuchen, gestützt auf das aus EMRK 6
fliessende Öffentlichkeitsgebot in Strafsachen und der
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes dazu, dem BF
als Anzeigeerstatter Einsicht in den Schlussentscheid zu
gewähren (Beilage 1).
Das Untersuchungsrichteramt II Burgdorf überwies die
Strafsache zu einem unbekannten Zeitpunkt an den Gerichtskreis
V. Am 23. November 2001 reichte der BF dem Gerichtskreis V ein
Gesuch um Zustellung des Schlussentscheides ein (Beilage 2).
Dieses Gesuch wurde nicht beantwortet.
Am 27. Juni 2002 ersuchte der BF den Gerichtskreis V
nochmals um Information über den Schlussentscheid (Beilage 3).
Auch dieses Schreiben wurde nicht beantwortet.
Anlässlich der Hauptverhandlung gegen Hermann Weyeneth
wegen übler Nachrede am 4. Juli 2002 kritisierte der BF, dass
er als Anzeigeerstatter über den Ausgang des
Tierschutz-Verfahrens, welches Auslöser für das
gegenständliche Ehrverletzungsverfahren war, nicht informiert
worden sei. Dazu hielt der Gerichtspräsident 1 fest, er dürfe
den Anzeigeerstatter nicht über den Ausgang jenes Verfahrens
informieren.
2. Rechtliches
Die Verweigerung eines förmlichen Entscheides stellt nach
allgemeiner Praxis ein Entscheidsurrogat dar. Der
Eventualantrag 4 wurde für den Fall gestellt, dass die
Anklagekammer diese Ansicht wider Erwarten nicht teilen
sollte.
Das Nichtreagieren auf das Gesuch um Einsicht in den
Schlussentscheid, insbesondere die Verweigerung eines
förmlichen Entscheides, stellt offensichtlich eine
verfassungs- und menschenrechtswidrige Rechtsverweigerung und
eine Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes für Strafverfahren
dar (Beilage 4) dar. Dies ist festzustellen (Anträge 1 und 2).
Antrag 3 bezweckt die Beseitigung des verfassungs- und
menschenrechtswidrigen Zustandes.
Mit freundlichen Grüssen
Dr Erwin Kessler, Präsident VgT
Hierauf kam der Untersuchungsrichter endlich seiner
Informationspflicht nach, worauf die Anklagekammer die Beschwerde als
gegenstandslos abschrieb.
Aus der Presse wurde bekannt: Weil Nationalrat Weyeneth seinen Hof
seinem Sohn verpachtet hat, wurde das Strafverfahren gegen diesen
geführt, aber schliesslich trotz erwiesener Verletzung der
Tierschutzverordnung eingestellt. Wer Weyeneth heisst im Kanton Bern,
geniesst Sonderrechte und wird vom Politfilz geschützt - ein Hohn auf
das Gleichheitsgebot gemäss Artikel 8 der Bundesverfassung, welches
lautet: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." Wer Weyeneth
heisst, ist im Kanton Bern etwas Gleicher. Weyeneth ist schliesslich
Parteipräsident der Berner SVP.
Inhaltsverzeichnis VN 01-3
Archiv VgT-Nachrichten
Startseite VgT
|