| 19. Dezember 1999 Bundesgericht deckt Plakat-Zensur in Oberuzwil Einmal mehr mit einem politischen Willkür-Urteil hat das Bundesgericht (verantwortliche Richter: Aemisegger, Nay, Aeschlimann) eine von den St Galler Behörden ausgeübte Plakat-Zensur gedeckt. Der VgT hat gegen diese Urteil umgehend die folgende Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eingereicht:
EGMR-Beschwerde Sachverhalt Am 25.6.1998 stellte der Beschwerdeführer (BF) der Kantonspolizei St Gallen folgendes Gesuch: "... ich ersuche Sie um Bewilligung, an der Wilerstr/Ecke Bahnhofstr 2 in Oberuzwil an einem privaten Gartenzaun ein tierschutzpolitisches Transparent aufspannen zu dürfen, Format 5.6 x 0.9 m." Am 30.6.1998 erteilte die Kantonspolizei eine Bewilligung mit der Auflage, das Plakat müsse folgenden Text enthalten "Essen Sie heute vegetarisch - Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe". Unter Ziffer 3 der Auflagen hiess es: "Die Anlage darf nur die eingangs erwähnte Beschriftung enthalten. Das nachträgliche Zufügen von Texten und Signeten ist untersagt." Mit Schreiben vom 2.7.98 an die Polizei/Bewilligungsbehörde ersuchte der BF um Auskunft, wie diese dazu komme, "uns den Text für das Plakat willkürlich vorzuschreiben." In der Antwort vom 6.7.1999 stellte die Bewilligungsbehörde fest, der vorgeschriebene Text sei einem Plakat an einem Anhänger entnommen worden, der in der Nähe des Bewilligungsstandortes aufgestellt sei. Mit Schreiben vom 6.7.1999 beantragte der BF, die Vorschreibung eines nicht beantragten Textes fallen zu lassen, damit sich ein Rekurs erübrige. Mit Antwortschreiben vom 9.7.1999 wurde von der Bewilligungsbehörde eingeräumt, es sei selbstverständlich nicht ihre Aufgabe, den Inhalt eines Spruchbandes zu bewerten oder zu zensurieren. Unverständlicherweise wurde aber eine entsprechende Korrektur der Bewilligung verweigert und der BF auf den Rekursweg verwiesen. Am 15.7.1999 erhob der BF Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement, die Ziffern 1 und 3 der Bewilligung seien aufzuheben. In Ihrer Vernehmlassung zum Rekursverfahren vom 26.8.1999 brachte die Bewilligungsbehörde nichts Neues vor. Mit Entscheid vom 21. Mai 1999 wies das Justiz- und Polizeidepartement den Rekurs ab, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der BF habe das Plakat vor der Erteilung der Bewilligung aufgestellt. Dem BF sei der Text nicht willkürlich diktiert worden. Vielmehr habe er den Text selber verfasst und angebracht, bevor er überhaupt eine Bewilligung besessen habe. Diese Begründung ist falsch und beruht auf einer willkürlichen, aktenwidrigen Feststellung. Im Bewilligungsgesuch ersuchte der BF nicht um eine nachträgliche Bewilligung sondern um Bewilligung eines neu am Gartenzaun geplanten Spruchbandes. Der Inhalt des Gesuches ist diesbezüglich unmissverständlich. Alles andere sind Unterstellungen, zu der sich der BF gar nicht äussern konnte (Verweigerung des rechtlichen Gehörs). Deshalb erhob der BF am 26.5.99 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Am 27. August 1999 erhob der BF staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, die mit Urteil vom 1. Dezember 1999 abgewiesen wurde. Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): Der Beschwerdeführer (BF = VgT) sieht das Öffentlichkeitsgebot verletzt, indem im gesamten Verfahren von keiner Instanz eine öffentliche Verhandlung und eine öffentliche Urteilsverkündung durchgeführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat nicht zu erkennen gegeben, dass es auf eine öffentliche Verhandlung verzichten wolle. Es wurde nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (ohne Replik und Duplik), aus dem keine Absicht erkennbar war, damit das Verfahren ohne öffentliche Verhandlung abzuschliessen. In einem Rechtsstaat muss davon ausgegangen werden, dass ein Verwaltungsgericht die Gesetze, einschliesslich der EMRK, kennt und von Amtes wegen anwendet. Für den BF bestand deshalb kein Anlass, von Amtes wegen zu befolgende Verfahrensvorschriften rein vorsorglich geltend zu machen, solange keinerlei Anzeichen eine Missachtung im voraus erkennen lassen. Der BF sieht durch das Vorschreiben eines Werbetextes gegen den Willen des Gesuchstellers die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt, umso mehr als es vorliegend nicht um kommerzielle Werbung, sondern um eine ideelle, nicht-profitorientierte Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit geht, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 10) geschützt ist und nach Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und nur aus im konkreten Fall zwingenden Gründen eingeschränkt werden darf. Vorliegend fehlt es sowohl an einer gesetzlichen Grundlage wie auch an einem öffentlichen Interesse, den Spruchbandtext vorzuschreiben. Der Menschenrechtseingriff beruht auf blosser Verwaltungsschludrigkeit. In Ziffer 3 der Polizei-Bewilligung vom 30. Juni 1998 wurde dem Beschwerdeführer ein Text für das Spruchband diktiert, den dieser nicht beantragt hat und so auch nicht wollte, nämlich: "Essen Sie heute vegetarisch Ihrer Gesundheit und den Tieren zuliebe." Ziffer 3 hält ausdrücklich fest: "Die Anlage darf nur die eingangs erwähnte Beschriftung enthalten." Diese inhaltliche Zensur durch Vorschreiben eines Textes verletzt die Meinungsäusserungsfreiheit ohne Sinn und Notwendigkeit und ohne gesetzliche Grundlage. Die Behauptung des Verwaltungsgerichtes, bei der Bewilligung habe es sich um eine "nachträgliche Bewilligung" eines bereits aufgehängten Spruchbandes gehandelt, ist wahrheits- und aktenwidrig und stellt aus folgenden Gründen eine willkürliche Tatsachenfeststellung dar:
Das Verwaltungsgericht ist auf den klar dargelegten Einwand, für das willkürliche Vorschreiben des Werbetextes durch die Bewilligungsbehörde bestehe keine gesetzliche Grundlage, nicht eingetreten (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) und hat so getan, als habe der BF die gesetzliche Grundlage für die Bewilligungspflicht für Strassenreklame verneint. Das Verwaltungsgericht argumentiert auf Seite 9 wie folgt: "Die Polizei wies in ihrer schriftlichen Auskunft vom 6. Juli 1998 denn auch ausdrücklich darauf hin, dass sie die bereits bestehende Reklame auf dem abgestellten Fahrzeug bewilligt habe. Der Gesuchsteller hätte nach dieser ersten schriftlichen Erläuterung die Polizei darauf hinweisen können, dass sein Gesuch ein anderes Reklameobjekt betrifft." Diese Sachverhaltsdarstellung und die daraus gezogene rechtliche Folgerung sind aktenwidrig und falsch und übersehen die diesbzüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Verweigerung des rechtlichen Gehörs): Die Polizei hat nicht darauf hingewiesen, sie habe die Reklame auf dem abgestellten Fahrzeug bewilligt (das ja gar keiner Bewilligung bedarf), sondern lediglich erwähnt, den vorgeschriebenen Text dem Plakat an diesem Fahrzeug entnommen. Zweitens ist der von der Polizei vorgeschriebene Text nicht identisch mit der Reklameaufschrift (Plakat) am Fahrzeug, indem für den BF wesentliche Bestandteile - der Vereinsname und Logo - weggelassen und damit verboten wurden. Im übrigen erfolgte diese Erläuterung der Polizei erst, nachdem die angefochtene Verfügung (Reklame-Bewilligung) bereits rechtskräftig erlassen war. Der BF war gezwungen, innert der Rekursfrist den Rechtsmittelweg zu beschreiten, nachdem die Polizei/Bewilligungsbehörde innert Frist keinerlei Bereitschaft zeigte, die Verfügung zu ändern, sondern den BF sogar noch ausdrücklich auf den Rekursweg verwies (Schreiben der Polizei vom 9.7.1999). Das Verwaltungsgericht macht auf Seite 10 geltend, der BF habe im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, welchen Text er bewilligt haben wollte. Dies erübrigt sich, da der BF am fraglichen Standort inzwischen kein Spruchband mehr plant. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nur noch einerseits um die Grundsatzfrage, ob die Bewilligungsbehörde von sich aus Werbetexte vorschreiben bzw ohne Begründung zensurieren und kürzen kann, andererseits um die Bewilligungskosten für eine vom BF nicht gewollte Bewilligung, sowie um die Verfahrenskosten und Entschädigung. Im Vernehmlassungsverfahren vor Bundesgericht behauptete das Verwaltungsgericht dann noch der BF habe in seiner Beschwerde an das BGer neu vorgebracht, der Vereinsname sowie das Logo seien von der Bewilligungsbehörde unterdrückt worden. Damit wollte das Verwaltungsgericht geltend machen, das seien unzulässige Noven. Dies trifft nicht zu. Schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26.5.1999, Seite 2 unten, hat der BF darauf hingewiesen, dass der Text gemäss angefochtener Bewilligung lediglich ein "Textbruchstück" eines früheren Plakates (das sich am Anhänger befand, der auf der gleichen Liegenschaft stand) darstellt. Dies wird in der Verwaltungsbeschwerde auf Seite 3 oben unter Ziffer 4 weiter ausgeführt: "Die Bewilligung schreibt einen Text vor, der sich mit keinem Text auf den vom Gesuchsteller/Beschwerdeführer bisher verwendeten Plakaten deckt. Der vorgeschriebene Text ist zwar einem dieser Plakate entnommen, gibt diesen Plakat-Test jedoch unvollständig wieder. Der Text 'VgT Verein gegen Tierfabriken' wurde ohne Begründung weggelassen und damit verboten ....". Mit der Behauptung, dieser vom BF geltend gemacht Sachverhalt stelle vor Bundesgericht ein Novum dar, gibt das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass es den Inhalt der nur zweieinhalb Seiten umfassenden Verwaltungsbeschwerde des BF gar nicht richtig gelesen hat. Daraus ergibt sich der zusätzliche Beschwerdegrund der Verweigerung des rechtlichen Gehörs - da sich dies erst vor BGer ergab, war diese Rüge vor BGer ein zulässiges Novum. Das BGer geht auf die vom BF vorgebrachten Ausführungen zur Sache aus unerfindlichen Gründen nicht. Insbesondere befasst es sich nicht mit dem Kernpunkt des Verfahrens, dass die Bewilligungsbehörden willkürlich einen vom BF nicht beantragten und in dieser Form nicht gewollten Inhalt des Spruchbandes vorgeschrieben hat. Indem der BF in diesem zentralen Punkt im gesamten nationalen Verfahren nicht gehört wurde, ist das rechtliche Gehör (EMRK Artikel 6) definitiv in menschenrechtswidriger Weise verletzt (EMRK Artikel 6). Was das BGer zur Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes vorbringt, überzeugt nicht. Die EMRK wird in der Schweiz als unmittelbar anwendbares Recht gehandhabt, das nicht erst in formelles nationales Recht überführt werden muss; es stellt somit geschriebenes Recht dar. Diesem geschriebenen Recht, welches die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren verlangt, setzt das BGer eine angeblich davon abweichende Praxis ("wie in Verfahren vor Verwaltungsgericht allgemein üblich") entgegen. Da bleibt nur noch die Frage im Raum stehen, ob die Schweiz ein Rechtsstaat ist.
Der EGMR erklärte die Beschwerde ohne Begründung für unzulässig und trat nicht darauf ein. Siehe die missbräuchliche Zulassungspraxis des EGMR.
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