7. Dezember 1998

Thurgauer Untersuchungsrichter wies Rassismus-Anschuldigungen der Bundespolizei gegen Erwin Kessler zurück

Laut einer Sendung von Radio Top hat der zuständige Thurgauer Untersuchungsrichter die Anschuldigungen von Bundesrat Kollers Internet-Polizisten postwendend als Bagatellen zurückgewiesen, Erwin Kessler verbreite im Internet antisemitische Hetze. Eine Strafuntersuchung wurde gar nicht erst eröffnet. Nun hat die Thurgauer Staatsanwaltschaft den Untersuchungsrichter angewiesen, die Anzeige der Bundespolizei zu behandeln, dh formell über die Eröffnung oder Nichteröffnungnung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Ob es zu einer Anklage und allenfalls zu einer erneuten Veruteilung kommen wird, ist sehr fraglich. Trotzdem verkündete Radio Top, Erwin Kessler verbreite erneut antisemitische Hetze - eine strafbare, ehrverletzende Vorverurteilung. Dies ist der übliche Umgang der Medien in der Schweiz mit oppositionellen, beim Establishment unbeliebte Personen. Im gleichen herablassenden Stil wird auch über Christoph Blocher und andere "unerwünschte" Personen berichtet.

Die Bundespolizei beschuldigt Erwin Kessler, mit folgendem Satz gegen das Antirassismus-Gesetz verstossen zu haben: "Wenn Juden massenhaft Tiere schächten, sind sie nicht besser als ihre früheren Nazi-Henker."

Dieser Satz ist auf der Internet-Site des VgT nur enthalten, weil dort die Verteidigungsschriften von Erwin Kessler im Rahmen des öffentlichen Gerichtsverfahrens im sogenannten Schächtprozess veröffentlicht sind. Gemäss Strafgesetzbuch ist eine wahrheitsgemäss Berichterstattung über öffentliche Gerichtsverhandlungen ausdrücklich nicht strafbar.

Der VgT wird in seinen "VgT-Nachrichten" und im Internet weiterhin ausführlich über diesen politischen Willkürprozess berichten. Die Öffentlichkeit soll die Möglichkeit haben, selbst zu beurteilen, ob es richtig ist, dass Erwin Kessler für seine scharfe, aber berechtigte Kritik am grausamen Schächten mit Gefängnis bestraft. Die Europäische Menschenrechtskonvention schreibt rechtsverbindlich vor, dass Gerichtsverfahren öffentlich geführt werden muss, damit die Öffentlichkeit eine gewisse Kontrolle über das Gerichtswesen ausüben kann. Diese Öffentlichkeit ist besonders bei einem politischen Prozess von grosser Wichtigkeit. Die ausführliche Berichterstattung im Internet ist rechtlich geschützt und im öffentlichen Interesse, zu finden unter http://www.vgt.ch


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