25. September 2001
Willkürurteil des Bündner Verwaltungsgerichts zugunsten des
Klosters Disentis:
Klösterliche Tierquälerei verletze keine religiösen Gefühle anderer
In einem gestern zugestellten Urteil weist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden einen Rekurs der von Dr Erwin Kessler präsidierten Glaubensgemeinschaft militanter Tierschützer HEIFRA gegen die Gemeinde Disentis ab.
Der die HEIFRA hat sofort staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. In der Begründung heisst es unter anderem:
1. Sachverhalt
1.1 Auf dem Gutsbetrieb des Klosters Disentis werden die Schweine, Geschöpfe Gottes wie der Mensch, in artwidriger, KZ-artiger Weise gehalten. Die Mitglieder unserer Glaubensgemeinschaft werden dadurch in ihren religiösen Gefühlen gestört.
1.2 Artikel 4 Ziffer 1 des bündnerischen Ruhetagsgesetzes lautet:
"An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, die geeignet
sind, die dem Tag angemessene Ruhe und Würde oder den Gottesdienst zu stören oder die
religiösen Gefühle anderer zu verletzen".
Das Gesetz schränkt die Art und Weise einer Verletzung der religiösen Gefühle
nicht ein. Entscheidend ist einzig und allein der Umstand, dass die religiösen Gefühle
anderer verletzt werden.
1.3 Der Beschwerdeführer erstattete am 14. April 2001 beim Gemeinderat von Disentis Anzeige wegen Störung der Sonntagsruhe mit dem Antrag: "Es sei zu veranlassen, dass die Kloster-Schweine an Sonntagen Stroheinstreu und Auslauf ins Freie erhalten."
1.4 Gegen die Abweisung der Anzeige durch den Gemeindevorstand erhob der Beschwerdeführer am 26. April 2001 Rekurs an das Verwaltungsgericht.
1.5 Das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil fest, dass die Gemeinde Disentis zu Unrecht geltend macht, die Abweisung der Anzeige stelle keine Verfügung im rechtlichen Sinne dar und könne deshalb nicht angefochten werden. Weiter stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Gemeinde es zu Unrecht unterlassen habe, ihrem Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen. Das Verwaltungsgericht ist deshalb auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten.
2. Beschwerdegründe
2.1 Das Verwaltungsgericht bezeichnet es als zweifelhaft, ob eine Glaubensgemeinschaft legitimiert sei, eine Verletzung des Ruhetaggesetzes geltend zu machen, ohne aber diese Frage abschliessend zu beurteilen. Im Gegenteil hat sie den Rekurs als zulässig erachtet und damit anerkannt, dass die beschwerdeführende Glaubensgemeinschaft durch den Entscheid der Gemeinde "berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung" hat. Indessen kann der Beschwerdeführer nur dann durch den ablehnenden Entscheid der Gemeinde betr Sonntagsruhestörung berührt sein und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben, wenn er auch durch die Sonntagsruhestörung selbst berührt ist und an deren Beseitigung ein schutzwürdiges Interesse hat. Indem das Verwaltungsgericht das erste bejaht und das zweite als "höchst zweifelhaft" bezeichnet, ist das Urteil widersprüchlich und willkürlich und deshalb aufzuheben, insbesondere weil der Beschwerdeführer dadurch im Unklaren gelassen wird, was nun definitiv gilt.
2.2 In materieller Hinsicht macht das Verwaltungsgericht folgendes geltend:
"Aufgrund der nicht abschliessenden Aufzählung in Art 4 Abs 1 lit a-d RTG ist
ersichtlich, welche Handlungen die öffentliche Ruhe und Würde des Ruhetaggesetzes, den
Gottesdienst oder die religiösen Gefühle anderer verletzen können. Demnach sind
insbesondere lärmende oder mit anderen störenden Immissionen verbundene Veranstaltungen,
Arbeiten und Verrichtungen, Bau-, Grabungs- und ähnliche Arbeiten, Feld- und Waldarbeiten
sowie das Hausieren untersagt... weshalb die Schweinehaltung nicht darunter fällt."
Das Verwaltungsgericht weist selber darauf hin, dass die Aufzählung störender
Handlungen im Gesetz nicht abschliessend ist. Es genügt deshalb offensichtlich nicht -
wie es das Verwaltungsgericht getan hat -, nur zu prüfen, ob ein roher Umgang mit Tieren,
wie es das qualvolle Einsperren in grösster Enge und unter artwidrigen, tierquälerischen
Bedingungen darstellt, unter eines der im Gesetz aufgezählten Beispiele subsummiert
werden kann. Indem das Verwaltungsgericht auf die Kernfrage des vorliegenden Verfahrens,
ob ein roher Umgang mit Tieren die religiösen Gefühle anderer und die Würde eines
Feiertages verletze, hat es das rechtliche Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer
hat zu diesem zentralen Punkt, den er im Rekurs deutlich hervorgehoben hat, keine Antwort
erhalten und weiss damit letztlich nicht, warum eine Verletzung des Ruhetaggesetzes
verneint worden ist.
2.3 Der Beschwerdeführer hat - ungehört - schon vor dem Verwaltungsgericht auf
folgendes hingewiesen: Man kann durchaus geteilter Meinung sein, ob der gesetzliche
Schutzbereich des Ruhetaggesetzes zu weit gefasst ist, indem die "Störung
religiöser Gefühle anderer" pauschal und vorbehaltlos geschützt werden, obwohl
"religiöse Gefühle" eine sehr subjektive, rechtlich kaum fassbare Sache sind.
Die Einschränkung eines zu weit gefassten Gesetzes ist indessen Aufgabe des Gesetzgebers,
nicht der Justiz. Indem das Verwaltungsgericht so tut, als ob der gesetzliche Schutz der
Ruhetage sich auf die ausdrücklich verbotenen lärmigen Arbeiten und das Hausieren
beschränke, legt es dieses Gesetz willkürlich aus, denn Hausieren und lärmige Arbeiten
haben nichts mit religiösen Gefühlen zu tun, sondern eher mit der Würde des Tages, aber
auch dies nicht selbstverständlich; darum sind diese speziellen Verbote ausdrücklich
erwähnt. Wenn der Gesetzgeber nur die Ruhestörung hätte verbieten wollen, dann hätte
er dies so formulieren müssen. Geschützt sind aber nach geltendem Gesetz ausdrücklich
"die religiösen Gefühle anderer" und das Verwaltungsgericht hat mit keinem
Wort dargelegt, warum diese durch den rohen Umgang mit Tieren nicht gestört werden und
warum der Gesetzgeber mit "störenden Immissionen" nicht auch ideelle
Immissionen gemeint haben soll, wo es doch um religiöse Gefühle geht. Das Nichteingehen
auf diesen zentralen Punkt des Rekurses stellt eine willkürliche Rechtsanwendung und eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar.
Im übrigen hat - wie schon im Rekurs erwähnt - die Gemeinde Disentis eine
Kundgebung des VgT gegen die Schweinehaltung des Klosterhofes in einer unbestimmten
Umgebung der Kirche gestützt auf das Ruhetaggesetz durch Nichtbewilligung verboten und
also auch ideelle "Störungen" wie Hinweise auf Tierquälerei als
Sonntagsruhestörung aufgefasst (www.vgt.ch/news/010410.htm).
Es kann ja nicht im Ernst behauptet werden, dass eine ruhige und friedliche Kundgebung
gegen Tierquälerei religiöse Gefühle verletze, die Tierquälerei selber aber nicht!
2.4 Das bündnerische Ruhetaggesetz schützt ganz klar vor der "Verletzung religiöser Gefühle" an Ruhetagen. Indem das Verwaltungsgericht dies vereint und praktisch nur Ruhestörungen als Verletzungen des Ruhetaggesetzes anerkannt, weicht es vom klaren Gesetzestext ab und Verletzt damit das Willkürverbot. Es kann nicht im Ernst behauptet werden, die Existenz einer tierquälerischen, ausbeuterischen Schweine-Intensivhaltung durch ein Kloster ( siehe www.vgt.ch/vn/0201/disentis.htm) könne an Sonntagen die religiösen Gefühle anderer, deren Glaubensüberzeugung Mitleid gegenüber Mitgeschöpfen beinhaltet, nicht verletzen. Die gegenteilige Behauptung des Verwaltungsgerichtes ist schlechthin nicht vertretbar und damit willkürlich. Auch kann nicht im Ernst bestritten werden, dass der tierquälerische Umgang mit Geschöpfen Gottes in einer klösterlichen Massenintensivtierhaltung, wo diese gezwungen werden, ihr ganzes Leben im eigenen Kot und auf einer Fläche von nur 0.6 Quadratmeter pro Tier zu verbringen, die einem Sonntag angemessene Würde krass verletzt. Ein derart würdeloser Umgang mit Tieren ist erst recht blasphemisch und verletzend, wenn er unter der Verantwortung eines Klosters betrieben wird. Das Verwaltungsgericht hat sich mit alledem überhaupt nicht auseinander gesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt.
2.5 Anstatt sich mit den Vorbringungen in der Rekursschrift zu befassen, lässt
sich das Verwaltungsgericht darüber aus, ob Verletzung von Tierschutzvorschriften eine
Verletzung religiöser Gefühle darstelle. Dies hat der Beschwerdeführer gar nicht
geltende gemacht. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rekurs und dann nochmals in seiner
Stellungnahme zur Rekursantwort der Gemeinde deutlich erklärt, dass er den rohen,
tierquälerischen Umgang mit Tieren an Ruhetagen als Verletzung des Ruhetaggesetzes
geltend macht, nicht die Verletzung von Tierschutzvorschriften, was bekanntlich nicht das
Gleiche ist.
Was eine artwidrige, tierquälerische Haltung von Tieren ist, ist eine
naturwissenschaftliche, allenfalls tierpsychologische Frage. Was dagegen in der
Tierschutzverordnung des Bundesrates verboten wird, ist eine politische Frage. Deshalb
gibt es viele objektiv als Tierquälereien feststehende Handlungen, welche in der
Tierschutzverordnung erlaubt sind. Eklatantes Beispiel hiefür ist das Kastrieren von
Ferkeln ohne Schmerzausschaltung, das der Bundesrat aus politischen Gründen. Gerade
kürzlich hat der Bundesrat eine Änderung des Tierschutzgesetzes in die Vernehmlassung
geschickt, mit welcher er das äusserst grausame Schächten von Säugetieren (rituelles
Schlachten ohne vorherige Betäubung) legalisieren will - aus politischen Gründen, nicht
weil dies keine Tierquälerei wäre. Die Verletzung religiöser Gefühle an Ruhetagen
durch Tierquälerei ist deshalb objektiv unabhängig davon, ob der Bundesrat diese
Tierquälerei (zB die Intensivhaltung von Schweinen auf engstem Raum auf Vollspaltenböden
wie im Klosterhof Disentis) als politisches Zugeständnis an die Fleischlobby erlaubt hat.
Indem das Verwaltungsgericht eine andere Rechtsfrage beurteilt hat, als der
Beschwerdeführer mit seinem Rekurs aufgeworfen hat, nämlich das Verhältnis zwischen
Tierschutznormen und Ruhetaggesetz, nicht die Verletzung religiöser Gefühle durch
Tierquälerei, hat es sich von Erwägungen geleitet, die offensichtlich nicht massgebend
sind, was willkürlich ist. Ferner ist dadurch das rechtliche Gehör gemäss
Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention verletzt worden.
Mail an den Verein gegen Tierfabriken Schweiz
Mail an den Webmaster
http://www.vgt.ch/news/010925.htm