| 14. Juli 2000 Verbot der
Gemeinde Remigen, Kundgebung zugunsten von Bär
Mario durchzuführen: An den Regierungsrat des Kantons Aargau Hiermit erheben wir Verwaltungsbeschwerde gegen die Verfügung der Gemeinde Remigen vom 12. Juli 2000 wegen Verletzung der Versammlungs- und Meinungsäusserung (Demonstrationsfreiheit) und Rechtsverweigerung. Antrag: Es sei festzustellen, dass die Gemeinde Remingen mit der pauschalen Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung beim Zoo Hasel die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit verletzt und mit der Verweigerung einer Rechtsmittelbelehrung Rechtsverweigerung begangen hat. Begründung: Am 9. Juli 2000 ersuchten wir die Gemeinde Remigen um Bewilligung einer Tierschutzkundgebung beim Privat-Zoo Hasel.. Am 12. Juli 2000 lehnte Gemeindeammann Baumann "namens des Gemeinderates" das Gesuch pauschal ab "aus Gründen der allgemeinen Ruhe und Sicherheit" (www.vgt.ch/news/000713.htm). Inwiefern durch eine friedliche Kundgebung von ca 10 Personen mit Spruchbändern die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte, wurde nicht begründet und ist unerfindlich. Der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit wurde keinerlei Beachtung geschenkt. In der angefochtenen Verfügung fehlte eine Rechtsmittelbelehrung. Die Gemeinde weigerte sich auf Ersuchen hin ausdrücklich, eine Rechtsmittelbelehrung nachzureichen . Sollte der Regierungsrat für diese Verwaltungsbeschwerde nicht zuständig sein, ersuchen wir Sie um speditive Weiterleitung an die zuständige Instanz. Mit freundlichen Grüssen
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