Klage aus Sportfischerkreisen gegen den VgT
im Streit um das
tierquälerische Fischen
mit lebenden Köderfischen
Die Zeitschrift "PetriHeil" veröffentlichte farbig illustrierte Anleitungen
zu tierquälerischen, teilweise verbotenen Fischfangmethoden, insbesondere das Fischen
mit lebenden Köderfischen.
Der VgT veröffentlichte darüber in seinem Journal "VgT-Nachrichten"
einen kritischen Bericht und druckte einige der grässlichen
Bilder ab. Nun versucht sich die Zeitschrift mit einer "Forderung aus
Urheberrechtsgesetz" in Höhe von rund 10 000 Fr am VgT zu rächen. Die Forderung ist
rechtsmissbräuchlich und unbegründet.
> Plädoyer von Tierschützer Erwin Kessler vor Obergericht
Das Obergericht hat die Klage zwar nur zu einem Viertel
gutgeheissen, so dass das Verfahren für den VgT praktisch kostenneutral ist. ("Petri
Heil" dagegen hat hohe Kosten für seinen Anwalt.) Trotzdem ficht der VgT das Urteil
beim Bundesgericht an, weil das Obergerichtsurteil einen Eingriff in die
Meinungsäusserungsfreiheit darstellt, welche der VgT - mit Blick auf seine zukünftige
Arbeit - vehement verteidigen muss.
> Beschwerde an das Bundesgericht
> Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Aus dem
Plädoyer von VgT-Präsident Erwin Kessler
vor dem Thurgauer Obergericht
am 6. Juli 1999
Herr Präsident, meine Damen und Herren,
im Grunde genommen geht es hier gar nicht um eine urheberrechtliche Frage - diese ist nur
vorgeschoben -, sondern um eine tierschützerische Auseinandersetzung über grausame
Methoden der Sportfischerei, für die sich der Kläger in seiner Zeitschrift
"PetriHeil" immer wieder stark macht. Wie ich darlegen werde, ist die Klage
urheberrechtlich haltlos. Bei genauerem Hinsehen liegt der Fall ausserhalb des
Anwendungsbereiches des URG. Der Kläger hat die Klage rechtsmissbräuchlich eingeleitet,
um seiner Leserschaft mit heldenhaftem Einsatz gegen Kritiker des Sportfischens zu
imponieren.
Dass der erst nach vielen gravierenden Verfahrensfehlern beigezogene Anwalt das
Verfahren auch als ziemlich hoffnungslos ansieht, zeigt sich in der von ihm nachträglich,
verspätet eingereichten Klageschrift deutlich. In einem hoffnungslosen Versuch, die Klage
vielleicht noch teilweise retten zu können, stellt er jetzt erstmals und damit zu spät -
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, während die verbindliche Klagegrundlage eine
Rechnung für den Abdruck von Bildern gemäss Branchentarifen darstellt. Ich komme darauf
zurück.
Anstiftung zu tierquälerischem, gesetzwidrigem Fischen:
Einerseits propagiert der Kläger das grausame Fischen mit lebenden Köderfischen,
andererseits versucht er in dieser Auseinandersetzung so zu tun, als seien in den
fraglichen Publikationen tote Köderfische gemeint. Diese Behauptung kann ich
leicht wiederlegen, wie Sie sehen werden.
Worum geht es überhaupt beim Fischen mit lebenden Köderfischen? Kleine Fische werden
auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken hängend werden sie ins Wasser gehalten
- bis vielleicht einmal ein Raubfisch anbeisst. Beisst keiner an, muss der qualvoll
angehakte Köderfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte Auswerfen erdulden. Der
Köderfisch erleidet dabei neben den körperlichen Schmerzen Todesangst, da er am Fliehen
gehindert ist, insbesondere dann, wenn sich ein Raubfisch nähert. Behauptungen, Fische
seien generell oder im Maulbereich schmerzunempfindlich, sind wissenschaftlich unhaltbar.
Falls das Gericht dies nicht mit dem gesunden Menschenverstand schon einsieht, beantrage
ich hierzu eine Gerichtsexpertise, denn diese Frage ist in vorliegendem Verfahren
keineswegs nebensächlich, obwohl es formell um eine Urheberrechtsverletzung geht, denn
für unsittliche, rechtswidrige Veröffentlichungen können keine Urheberrechte geltend
gemacht werden.
Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress
ausgesetzt, bis er schliesslich an seinen Verletzungen oder an Erschöpfung stirbt.
Dass in der Zeitschrift des Klägers nicht stillschweigend tote Köderfische gemeint
sind, geht daraus hervor, dass in dieser Zeitschrift das Fischen mit lebenden
Köderfischen immer wieder propagiert wird.
Aufschluss über die tierverachtende Einstellung des Kläger gibt auch die Art und
Weise, wie in seiner Zeitschrift "Petri Heil" über Köderfische geschrieben
wird. In der Ausgabe 5/1999 (Beilage 4) wurden unter der Überschrift "Kleine
Leckerbissen" die verschiedenen Köderfische vorgestellt. Auffallend schon die
Überschrift - Fische sind für diese Sorte Fischer, die so aggressiv ihre
tierquälerischen Methoden verteidigen, eben keine Lebewesen, sondern
"Leckerbissen". Zum "Rotauge", dem beliebtesten Köderfisch, heisst es
dann: "Rotaugen sind am Haken recht zäh." Eine Sprache, als ob es um die
beste Stahlsorte ginge, um totes Material, nicht um empfindsame Wirbeltiere. Köderfische
sind für diese Sorte Fischer eben nur Wegwerfmaterial. Diejenige Fischsorte, eben das
Rotauge, ist das beste Material, weil es den Todeskampf an der Angel am längsten
durchsteht. Die "Rotfeder" ist weniger geeignet, denn - wie es in dieser
Tierquäler-Zeitschrift heisst - "streben sie [den Raubfischen] lebend
angeboten nach oben und verursachen oft komplizierten Schnursalat" Zitat-Ende).
Zu dumm, dass diese an Stahlhaken aufgespiessten Fischchen flüchten wollen und dabei
einen Schnursalat anrichten; wirklich ganz dumme Fische, diese Rotfedern! Besser eignen
sich dann wieder die "Läugel", da diese beim Absinken vor Angst und Schrecken
ihre feinen Silberschuppen verlieren, was laut "Petri Heil" nur von Vorteil ist,
da dies (Zitat) "für einen zusätzlichen Reiz für die Räuber" sorgt.
Ein eigentlicher "Geheimtip" ist schliesslich laut Petri Heil der
"Kaulbarsch" (Zitat): "Durch ihre zähe Haut bleiben sie lange am Haken
und überstehen selbst weite Würfe. Barsche werden am besten durch die Lippe
angeködert."- - - "Rote Lippen soll man küssen, denn zum Küssen sind sie
da." hiess ein Schlager aus meiner Teenager-Zeit. Jetzt habe ich in Petri-Heil
gelernt, dass die Lippen sich am besten zum Anködern mit Stahlhaken eignen.
Das Fischen mit lebenden Köderfischen wird sogar vom konservativ-angepassten
"Schweizer Tierschutz STS", dem ganz sicher nicht Extremismus vorgeworfen werden
kann, abgelehnt. In seiner Zeitschrift "Schweizer Tierschutz - Du und die Natur"
vom März 1998 (Beilage 5) heisst es dazu:
"Die kantonalen Gesetzgebungen weisen ... noch grosse Lücken in bezug auf
tierschützerische Belange auf. So sind in den meisten Kantonen der Schweiz für den Fisch
besonders belastende Praktiken erlaubt. Hierzu gehört zum Beispiel die Verwendung des
lebenden Köderfisches, das Zurücksetzen fangmässiger Fische, der Besatz mit
fangmässigen Fischen sowie die Hälterung. Eine obligatorische Ausbildung von
Angelfischern kennen nur gerade die Kantone Luzern, Basel-Stadt und Thurgau. Im
Tierschutzgesetz fehlen zudem Vorschriften über die Betäubung und Tötung von Fischen
... Beim Angeln auf Raubfische wie zum Beispiel Hecht, Zander, Forelle und Barsche werden
zum Teil lebende Köderfische verwende t... Dabei wird der Köderfisch am Muskelgewebe
unter der Rückenflosse, an den Lippen oder im Bereich der Riechgruben angehak t... Die
Verwendung des lebenden Köderfisches ist unter Angelfischern umstritten. Viele verzichten
bereits jetzt auf diese Köder. Einem generellen Verbot des lebenden Köderfisches
widersetzen sich die Angelfischer jedoch vehement ... Gegen den Gebrauch von lebenden
Köderfischen können zahlreiche Argumente aufgeführt werden. Beim Anhaken werden dem
Fisch nicht genau quantifizierbare Schmerzen zugefügt. Nach dem Aussetzen versucht der
lebende Köderfisch ständig zu entkommen. Dies verursacht erheblichen Stress. Länger
anhaltender Stress schädigt den Organismus und kann nach einiger Zeit zum Tod des Tieres
führen. Beim Auswerfen kann der lebende Köderfisch zudem erhebliche innere Verletzungen
erleiden ... "
In einem neuen, von zahlreichen namhaften Wissenschaftern herausgegebenen "Buch
vom Tierschutz" (Sambraus/Steiger) wird das Fischen mit lebenden Köderfischen als
unnötig und ganz klar gesetzwidrig beurteilt. Und das ist nicht irgend ein Buch von
irgendwelchen sentimentalen Tierschützern, sondern ein wissenschaftliches Standardwerk
zum Tierschutz. Die Autoren, die sich darin zum Sportfischen äussern, sind
Wissenschafter, Professoren für Fischereibiologie und Fischkrankheiten an der
Universität München. Zu den lebenden Köderfischen schreiben sie (Beilage 6, Seite 752):
"Unter den Fangmethoden wurde neben den bereits früher geächteten Fischspeeren
und Harpunen in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung der Fang mit dem lebenden
Köderfisch als eindeutig tierschutzwidrig eingeordnet. In der weitaus überwiegenden Zahl
der Fälle ist auch die hegerische notwendige Entfernung grosser Raubfische ohne lebende
Köder, zB mittels Attrappen oder toter Köderfische, möglich."
Weil diese grausame Fangmethode immer noch in zahlreichen Kanton geduldet und in der
Sportfischer-Zeitschrift des Klägers immer wieder propagiert wird, besteht ganz klar eine
Situation, welche in unserer für Tierschutzfragen mehr und mehr sensibilisierten
Gesellschaft nach einer politischen, dh öffentlichen Auseinandersetzung ruft; dem ist bei
der Auslegung der Zitatfreiheit gemäss Urheberrechtsgesetz Rechnung zu tragen, wobei auch
die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit zu beachten ist, welche gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt
werden dürfen, insbesondere wenn es um ideelle und politische Auseinandersetzungen geht,
die in einer freihtilich-demokratischen Gesellschaft fundamental sind.
Das brutale Aufspiessen der Köderfische auf mehrere Haken im Maul, am Bauch und am
Schwanz wird in den fraglichen Illustrationen aus Petri Heil Heft 11/96 ausdrücklich auch
für lebende Köderfische gezeigt. Der Autor schreibt (Beilage 1): "Mit der
Hechtfischerei im Stau beginne ich Ende August und verwende sowohl lebende als auch
tote Köder.". Im weiteren wird bei der Anleitung zum Befestigen kein Unterschied
zwischen lebenden und toten Köderfischen gemacht.
Was an der Wiedergabe dieser Bilder in den VgT-Nachrichten (VN)
"sinnentstellend" sein soll, wie der Kläger behauptet, ist schleierhaft. Die
Unterstellung, es gehe dabei um tote Köderfische, kann jedenfalls dem Artikel nicht
entnommen werden und wird im Gegenteil durch andere Beiträge in "Petri Heil"
klar wiederlegt. So wird in Petri Heil 4/1999 (Beilage 2), gezeigt, wie
ausdrücklich lebende Sandaale mit einem Haken durch den Körper als
lebende Köderfische verwendet werden. Wörtlich heisst es unter der Abbildung, welche
einen Haken durch den Maul und Bauch des Aals zeigt: "So wird der Top-Köder, ein
lebender Sandaal, richtig angeködert."
In Petri Heil 4/1998 (Beilage 3) wird im Leitartikel(!) ein Gespräch mit einem Fischer
wie folgt zitiert: "'Warum spiesst du den Köderfisch durch den hinteren Teil des
Leibes auf den Haken und warum tötest du ihn nicht zuvor?' 'Weil er so am fängigsten
ist', war die einfache Antwort... So streiten wir uns darüber, ob der Fisch bei der
Verwendung oder beim Fang Schmerzen oder Stress empfindet, ob wir ihn im Maul, am Schwanz
oder gar nicht aufspiessen sollen...".
Die Verordnung über die Fischerei im Bodensee-Obersee verbietet in Artikel 29 die
in den fraglichen Bildern aus Petri Heil dargestellte tierquälerische Befestigung
lebender Köder ausdrücklich. Wörtlich lautet Artikel 29 Absatz 2: "Lebende
Köderfische dürfen nur am Maul angehängt werden." In der Zeitschrift des
Klägers wurde somit wiederholt zu einem verbotenen, tierquälerischen Befestigen der
Köderfische angestiftet, die nicht nur am Bodensee, sondern gestützt auf Artikel 2 des
Tierschutzgesetzes in der ganzen Schweiz als verboten gelten muss. In einer
freiheitlich-demokratischen Gesellschaft, welche die Meinungsäusserungs- und
Pressefreiheit der Europäischen Menschenrechts-Konvention anerkennt, muss es erlaubt
sein, solche Veröffentlichungen aus tierschützerischer Sicht zu kritisieren und als
Beweis für diese unglaubliche Anleitung zu grausamer, verbotener Tierquälerei die
entsprechenden Illustrationen zu zitieren. Veröffentlichungen mit Sittenwidrige
Anleitungen zu anstössigen, verbotenen Handlungen können den Schutz des Urheberrechtes
nicht in Anspruch nehme, denn das wäre rechtsmissbräuchlich im Sinne von ZGB Art 2 Abs
2. Die Klage ist schon deshalb abzuweisen.
Das Bundesgesetz über die Fischerei hält in Art 3 Abs 2 fest, dass die Kantone
den Fang von Köderfischen zu regeln haben. Zur Frage der Verwendung von lebenden
Köderfischen äussert sich das Bundesgesetz nicht. Hingegen ist diese Tierquälerei
mit Artikel 2 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes offensichtlich unvereinbar, umso
mehr als es dabei um ein reines "Freizeitvergnügen" geht: mit lebenden
Köderfischen fischen Berufsfischer nämlich nicht, nur Freizeitfischer!
Das eidgenössische Tierschutzgesetz, das gemäss Art 1 Abs 2 für alle Wirbeltiere,
also auch für Fische gilt, verbietet in Art 2 Abs 3, einem Tier ungerechtfertigt
Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in Angst zu versetzten. Dieser
Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden Köderfischen klar erfüllt.
"Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur einer
Freizeitbeschäftigung (Sportfischen) dient und weil es zweitens taugliche Alternativen
gibt (Fischen mit toten oder künstlichen Ködern).
Weil das Fischen mit lebenden Köderfischen eine extreme Tierquälerei darstellt,
lehnen die Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft sowie das Institut für
Veterinärmedizin des Bundesgesundheitsamtes in Berlin das Fischen mit lebenden
Köderfischen ab. Einen ähnlichen Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher
Sportfischer sowie fortschrittliche Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz,
darunter auch der Thurgauer Jagd- und Fischereiaufseher Dr Augustin Krämer. In
Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskräftigen Verurteilungen wegen Fischens mit
lebenden Köderfischen gekommen. In mehreren deutschen Bundesländern ist diese brutale
Fischereimethode so wie auch im Kanton St Gallen ausdrücklich verboten.
Ein ausdrückliches Verbot des Fischens mit lebenden Köderfischen ist in den
Fischereiverordnungen der Kantone BL, GR, SG und SH enthalten. Die Petition des VgT
für ein Verbot lebender Köderfische - welche damals Anlass war für die strittige
Wiedergabe dieser Grafiken - wurde dann vom Thurgauer Grossen Rat mit der Begründung
abgelehnt, man wolle die fischereirechtliche Gesetzgebung des Bundes abwarten. Dies heisst
aber nicht, dass diese Tierquälerei im Kanton Thurgau und in anderen Kantonen ohne
ausdrückliches Verbot in der Fischereiverordnung erlaubt ist, denn das eidgenössische
Tierschutzgesetz gilt in der ganzen Schweiz und geht kantonalen Fischerei-Verordnungen,
die sich dazu nicht oder bundesrechtswidrig äussern, vor. Die Kantone, welche diese
Tierquälerei dulden, verletzen Bundesrecht, und die Sportfischer-Zeitschrift des
Klägers, welche zu dieser gesetzwidrigen Tierquälerei auffordert und dazu detaillierte
Anleitung gibt, macht sich der Anstiftung schuldig und hat sicher keinen Anspruch auf
Rechtsschutz, wenn ihre sitten- und rechtswidrigen Veröffentlichungen zitiert und
kritisiert werden.
Veröffentlichung aus aktuellem journalistischem Anlass
Gemäss URG Art 25 Abs 1 dürfen veröffentlichte Werke zitiert werden, wenn das
Zitat zur Erläuterung, als Hinweis der zur Veranschaulichung dient.
Ich weise darauf hier, dass hier das Gesetz ausdrücklich von "veröffentlichten
Werken", nicht nur von Texten spricht, Grafiiken also eindeutig eingeschlossen sind.
Dieser Fall einer erlaubten Veranschaulichung liegt hier vor: was der
Durchschnittsbürger sich nur schwer vorstellen kann, dass nämlich in einer Schweizer
Sportfischer-Zeitschrift Anleitungen zu grausamster Tierquälerei gegeben wird, musste
durch die zitatweise Wiedergabe der Beweise veranschaulicht werden. Dies erfolgte zudem
aus aktuellem Anlass im Sinne von URG Art 28 Abs 2, denn zu dieser Zeit waren zwei
Petitionen des VgT gegen tierquälerische Fischerei-Praktiken hängig und es fand eine
öffentliche Auseinandersetzung daüber statt, wobei es nicht nur um Köderfische, sondern
auch um andere grausame Sportfischerpraktiken und generell um eine bessere ethische und
fischereirechtliche Eindämmung von Grausamkeiten beim Sportfischen ging.
Für Berichterstattungen aus aktuellem Anlass räumt das Urheberrechtsgesetz eine sehr
grosse Zitatfreiheit ein, welche auch die Wiedergabe ganzer Werke erlaubt und grafische
Abbildungen nicht ausschliesst. Im Kommentar zum neuen Urheberrecht von Barrelet/Egloff
heisst es dazu (N 4 zu Art 28):
"Das Recht der Öffentlichkeit auf Information, auch Informationsfreiheit genannt,
nimmt in demokratischen Staaten eine zentrale Stellung ein. Es ist nicht nur
unerlässliche Voraussetzung der persönlichen Entfaltung, sondern es stellt eine
Grundlage des demokratischen Staates dar. Als Teil der Meinungsäusserungsfreiheit und der
Pressefreiheit hat es Verfassungsrang." Barrelet/Egloff zitieren dazu verschieden
Entscheide des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR).
Zum aktuellen Anlass im Sinne von URG Art 28 Absatz 2 heisst es im Kommentar von
Barrelet/Egloff:
"Gemeint ist jede Verwendung, die zur Befriedigung des öffentlichen
Informationsbedarfs notwendig ist, zur Information über tagesaktuelle Ereignisse ebenso
wie zur Information über ander aktuelle Fragen. Die bundesrätliche Botschaft hielt dies
sogar ausdrücklich fest..."
Diese Zitatfreiheit geht deutlich über die vorliegenden Zitate hinaus, denn in den VN
wurden nicht ganze Artikel zum Thema aus der Zeitschrift des Klägers abgedruckt. Zitiert
wurden daraus nur technische Skizzen, welche die Grausamkeit dieser Sportfischermethode
besonders krass aufzeigen. Die Kritik an der Aufforderung und Anleitung zu dieser
Tierquäleri als Freizeitvergnügen muss in einer freien, auf Tierschutzfragen zunehmend
sensibilisierten Gesellschaft erlaubt sein.
Die Streitigkeit liegt ausserhalb des Anwendungsbereiches des
Urheberrechtsschutzes:
Zu prüfen ist, ob vorliegende Streitigkeit überhaupt im Anwendungsbereich des URG
liegt. Ich folge dabei dem Buch "Schweizerisches Urheberrecht" von Manfred
Rehbinder, 2. Auflage 1996.
Seite 17 schreibt Rehbinder zur Abgrenzung zu benachbarten Rechtsgebieten:
"Von den anderen Immaterialgüterrechten unterscheidet sich das Urheberrecht vor
allem dadurch, dass es nicht technische und gewerbliche Schöpfungen schützt, sondern
primär kulturelle."
Sind technische Anleitungen zu Tierquälerei eine "kulturelle Schöpfung"?
Sicher nicht. Sollten wieder Erwarten Zweifel bestehen, ob es sich um eine kulturelle
Schöpfung handelt, dann gibt Rehbinder auf Seite 20 die Antwort:
"Das kulturelle Schaffen dient der Befriedigung ideeller und geistiger
Bedürfnisse der Allgemeinheit."
Mit der zitatweisen Wiedergabe dieser anstössigen, teilweise rechtswidrigen Anstiftung
zu Tierquälerei in den VgT-Nachrichten wurden offensichtlich keine "ideellen und
geistigen Bedürfnisse" der Leser befriedigt. Im Gegenteil. Diese mussten einmal mehr
schmerzhaft erfahren, wie skrupellos in dieser Gesellschaft mit leidensfähigen Tieren
umgegangen wird.
Seite 44 zitiert Rehbinder aus dem heute noch bedeutungsvollen BGE 77 II 377:
" In der Rechtsprechung wird das Kunstwerk definiert als eigenartige
Geistesschöpfung von selbständigem Gepräge; als Verkörperung eines Gedankens, für die
es einer individuellen geistigen Tätigkeit bedurfte; als Ausdruck einer neuen,
originellen, geistigen Idee."
Aus dieser höchstrichterlichen Definition geht hervor, dass die vorliegenden Grafiken
mit technischer Anleitung zu Tierquälerei sicher keine Kunstwerke darstellen. Der
Grafiker ist weder mit Namen noch mit Kurzzeichen vermerkt, wie das sonst bei
individuell-künstlerischen Schöpfungen üblich ist.
Zu der für ein Werk im Sinne des URG erforderlichen Individualität führt Rehbinder
Seite 52 folgendes aus:
"Erst der individuelle Charakter einer geisitgen Hervorbringung macht diese zu
einem urheberrechtlich relevanten Werk... Schwierigkeiten ergeben sich zB bi der
Abgrenzung, ob ein kunstgewerbliches Erzeugnis oder ein Graphik-, Mode- bzw
Industriedesign lediglich nach dem MMG dem Schutz von Mustern und Modellen unterliegt oder
ob es gemäss URG 2 I auch Urheberrechtsschutz geniesst. Ein neuerer Entscheid fasst die
Kriterien des Bundesgerichtes wie folgt zusammen (BGE 113 II 190 'Le Corbusier'): 'Unter
den Begriff des geschützten Werkes fallen konkrete Darstellungen, die nicht bloss
Gemeingut enthalten, sondern insgesamt als Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem
Gepräge oder als Ausdruck einer neuen originellen Idee zu werten sind.'"
Niemand wird im Ernst behaupten wollen, diese zeichnerischen Anleitungen zu
Tierquälerei sein das "Ergebnis geistigen Schaffens von individuellem Gepräge oder
Ausdruck einer neuen originellen Idee". Das tierquälerische Fischen mit lebenden
Ködern ist weder neu noch originell, ebensowenig eine technisch-zeichnerische Anleitung
dazu. Ob solche Darstellungen allenfalls durch das Muster- und Modellschutzgesetz
geschützt sind, ist hier nicht zu prüfen.
Schliesslich weisst Rehbinder auf Seite 93 auch darauf hin, dass der wirtschaftliche
Wert des Werkes in seiner Eigenschaft zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse liege. Davon
kann zumindest bei der Wiedergabe in den VN kein Rede sein. Ob Sportfischer ein geistiges
Bedürfnis nach solchen tierquälerischen Abbildung haben, ist eine andere Frage, die hier
nicht beantwortet werden muss. Festzuhalten ist jedenfalls, dass eine grosse Mehrheit
anständiger Sportfischer mit künstlichen Ködern fischt. Davon gibt es heute - dank
moderenen Materialien - eine sehr grosse Auswahl für alle Bedürfnisse.
Schadenersatz
Wie schon in der Klageantwort dargelegt, ist ein Schaden zu beweisen, nicht nur zu
behaupten. Gemäss BGE 115 II 474 ist "Schaden im Rechtssinne eine unfreiwillige
Vermögensverminderung ... Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen
Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis
hätte." Aus dieser Definition des BGer ergibt sich sofort, dass vorliegend
überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die strittigen Grafiken mit Anleitung zum
tierquälerischen Fischen hat höchstens in Fischerei-Zeitschriften einen materiellen
Wert. Wie der Kläger selbst zu erkennen gibt - er behauptet, die Grafiken seien
sinnentstellend verwendet worden - hätte er niemals eine Lizenz zum Abdruck in den
VgT-Nachrichten erteilt. Es ist ihm deshalb kein Gewinn entgangen. Es liegt deshalb auch
kein Schaden in Form eines entgangenen Gewinnes vor.
Zusammenfassung:
1. Die Klage wurde nicht rechtsgenügend eingeleitet.
2. Die Klage wurde ohne gesetzliche Grundlage, dh rechtswidrig an das Obergericht
überwiesen.
3. Der Kläger ist vermutlich nicht aktivlegitimiert.
4. Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
5. Es fehlt an einer rechtsgenügenden Klagegrundlage.
6. Soweit Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gestellt wurden, sind diese nicht zu
hören, weil sie zu spät geltend gemacht wurden und zudem verjährt sind.
7. Der geltend gemachte Schaden ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
8. Die Geltendmachung eines Rechtsschutzes für sitten- und rechtswidrige
Veröffentlichungen ist rechtsmissbräuchlich (ZGB 2 II, OR 20 I).
9. Die strittigen Grafiken sind keine urheberrechtlich geschützte Werke.
10. Die Wiedergabe ist durch die Zitatfreiheit zur Veranschaulichung und aus aktuellem
Anlass geschützt.
Aus jedem dieser Gründe einzeln ist die Klage abzuweisen.
Beilagen zum Plädoyer:
1 Petri Heil 11/1996, Seite 14
2 Petri Heil 4/1999, Seite 48
3 Petri Heil 4/1998, Seite 51
4 Petri Heil 5/1999, Seite 37
5 Schweizer Tierschutz STS - Du und die Natur" Nr 1 März 1998
6 Auszug (Seiten 750-753) aus "Das Buch vom Tierschutz" von Sambraus/Steiger
Aus der
Klageantwort
des VgT vom 20. April 1999
in Sachen
VIP Media Verlag Dillier & Co, Alte Landstr 19, 8596 Scherzingen Kläger
vertreten durch Dr U Glaus, Rechtsanwalt, Scheffelstr 1, 9000 St Gallen
betreffend
Forderung aus Urheberrecht
Anträge:
1. Auf die Klage sei nicht einzutreten, 2. eventuell; die Klage sei abzuweisen.
Begründung
1. Die Klage wurde nicht rechtmässig eingeleitet
1.1 Die Klage wurde vor dem
sachlich unzuständigen Bezirksgericht Münchwilen anhängig gemacht. Anstatt die Klage
mit einem Nichteintretensentscheid zurückzuweisen, erliess das Bezirksgericht eine
Überweisungsverfügung. Indem das Obergericht das überwiesene Ver-fahren zur Fortsetzung
übernahm, anstatt eine neue Klageeinleitung zu fordern, bestehen und wirken die Mängel
der Klageeinleitung weiter und sind nach wie vor beachtlich.
1.2 Die
Klageeinleitung lief wie folgt ab:
Am 2.10.97 stellte der Kläger dem Verein gegen Tierfabriken VgT - nicht dem Beklagten! -
eine Rechnung im Betrag von Fr 9933.80 für eine angeblich unerlaubte Verwendung von
Bildern aus der Zeitschrift Petri Heil. Am 20.10.97 schickte der Kläger dem VgT (nicht
dem Beklagten) eine "letzte Mahnung". Am 11.11.97 erliess das Betreibungsamt
Lommis auf Begehren des Klägers
1.3 Am
16.1.98 schrieb der Vizepräsident des Bezirksgerichtes Münchwilen (VP) dem Kläger:
"Bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 5. Januar 1998 stelle ich fest, dass Sie keine
Klageschrift eingereicht haben. Ich eröffne Ihnen eine nicht erstreckbare
Verwirkungsfrist von 20 Tagen zur Einreichung einer Klageschrift gemäss § 138 Abs 2 ZPO.
Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten."
Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Statt dessen stellte er am 30.1.98 beim
Bezirksgericht Münchwilen das folgende Begehren:
"In Sachen vip media verlag / Dr E Kessler betreffend Forderung stellt der
Unterzeichnende das Rechtsbegehren: Es sei der Betreibung Nr 36387 des Betreibungsamtes
Lommis provisorische Rechtsöffnung für Sfr 9'933.80 zuzüglich 4% Verzugszins seit dem
14.10.1997 sowie die Kosten des Verfahrens, die Friedenrichterkosten und die
Betreibungskosten zu erteilen.
Begründung:
- der Kläger stützt seine Forderung auf die im Zahlungsbefehl aufgeführte Rechnung vom
2. Oktober 1997
- Der Betriebene hat ohne Begründung Rechtsvorschlag erhoben.
- Der Beklagte hat in den VgT-Nachrichten mehrere Bilder (Zeichnungen) aus unserer
Zeitschrift Petri Heil verwendet...
- Die Sühneverhandlung hat keine Einigung ergeben
- Der Beklagte blieb die betriebene Forderung bis dato schuldig.
Mit dieser Begründung bitten wir Sie, das Begehren zu schützen und die provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen.
Das ist ganz eindeutig ein Rechtsöffnungsbegehren.
1.4 Völlig
unverständlich setzte der VP hierauf das Forderungsverfahren fort mit der
Bemerkung: "Das massgebliche klägerische Rechtsbegehren ergibt sich aus der Weisung
des Friedensrichteramtes Lommis vom 22. Dezember 1997".
Damit setzte er sich mit seiner eigenen Feststellung vom 16.1.98, dass es an einer
Klageschrift fehle, in Widerspruch; und er setzte sich auch über die Prozessvoraussetzung
gemäss ZPO § 138 Abs 2, hinweg. Damit verstiess er gegen klares Recht. Die vom
Obergericht übernommene Fortsetzung des Forderungsverfahrens erfolgte deshalb gegen
klares Recht.
1.5 Am
16.10.99 teilte der Präsident des Obergerichtes dem Kläger mit, dass die Klageschrift
den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge; gleichzeitig wurde eine nicht erstreckbare
Verwirkungsfrist zur Einreichung einer rechtsgenügenden Klageschrift angesetzt. Dabei
wurde offensichtlich übersehen, dass dem Kläger im vorliegenden Verfahren eine solche
Frist bereits schon einmal angesetzt worden war. ZPO § 138 Abs. 4 verlangt nach
unbenutz-tem Ablauf der Frist einen Nichteintretensbeschluss und erlaubt eine
nochmalige Frist-ansetzung nicht. Die jetzt vorliegende Klageschrift ist deshalb
verspätet und folglich unbeachtlich.
1.6 Dazu
kommt, dass die Überweisung an das Obergericht auf der willkürlichen Annahme des
Bezirksgerichtes basiert, es liege eine Forderungsklage vor, obwohl der Kläger eindeutig
ein Rechtsöffnungsbegehren gestellt hat.
1.7 Aus
diesen Gründen - sowie auch aus den folgenden - ist auf die Klage nicht einzutreten.
2. Die Prozess-Überweisung erfolgte ohne
gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig.
2.1 Das Bezirksgericht stellte
nach abgeschlossenem Schriftenwechsel fest, dass es sich um eine Forderung aus
Urheberrecht handelt und dass seine sachliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. Anstelle
eines Nichteintretens-Entscheides erliess die Bezirksgerichtliche Kommission am 2.6.98 den
Überweisungs-Beschluss: "Die Streitsache wird zuständigkeitshalber an das
Obergericht überwiesen .... Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."
2.2 Am
13.7.98 erhob der Beklagte gegen diese Überweisungsverfügung Rekurs beim Ober-gericht
mit dem Hauptantrag, der Entscheid der Gerichtskommission Münchwilen vom 2.6.98 sei
aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Sache unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Am 12.8.98 wies die Rekurskommission des
Ober-gerichtes den Rekurs ab. Das Bundesgericht trat auf die vom Beklagten dagegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, weil es sich um einen Zwischenentscheid
handle. Der Fall ist zur Zeit vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
hängig.
2.3 Auf
diese Nebenverfahren kommt hier nichts an, denn es hat das Obergericht die
Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen; dazu gehört auch die Frage der
Rechtmässig-keit der vorinstanzlichen Überweisungsverfügung bzw. die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Übernahme durch das Obergericht erfüllt sind. Das trifft
vorliegend nicht zu, da es sowohl an einer gültigen Klageeinleitung wie auch an einer
gesetzlichen Grundlage für eine Überweisung fehlt.
2.4 Die
Rekurskommission hält in ihrem Entscheid dazu zutreffend, jedoch unvollständig fest:
"Der Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichtes erfolgt in einem Prozessurteil
(Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. Auflage, 4. Kapitel N 106); tritt das
Gericht wegen Unzuständigkeit nicht auf die Streitsache ein, kommt diesem Prozessurteil
erledigenden Charakter zu."
Der vollständige Literaturhinweis ist präziser als die Rekurskommission vorgibt. Er
lautet:
"Der Entscheid über die Zuständigkeit erfolgt durch Prozessurteil, und zwar bei
Verneinung der Zuständigkeit durch Nichteintreten... Bei Unzuständigkeit ist nach
einzelnen Gesetzen Prozessüberweisung ... möglich. Der Nichteintretensentscheid
hat keine materielle Rechts-kraft. Der Kläger kann die Klage erneut erheben."
Im gleichen Sinne Walther Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und
Gerichtsorgani-sationsrecht, 2. Auflage, N 224: Bei Unzuständigkeit ist ein
Nichteintretensentscheid zu fällen. Aber auf Antrag des Klägers hat das Gericht
die Sache gemäss § 112 ZPO ZH an das zuständige Gericht zu überweisen (letzteres
gilt nicht für TG-Recht).
Auch nach Sträuli/Messmer, 2. Auflage, fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid
samt Kostenfolgen (ad § 112 ZPO/ZH, N. 5) und setzt dem Kläger Frist an für
einen Überweisungsantrag, das Letzteres nach ZH-Recht, nicht aber nach TG-Recht! Nach
TG-ZPO § 135 ist dem Kläger eine Notfrist anzusetzen zur Behebung des Mangels
(allenfalls Klageeinreichung beim zuständigen Gericht), sofern die Klage ansonsten
korrekt eingeleitet worden ist, was vorliegend eben gerade nicht der Fall ist (vgl. oben
unter Ziff. 1).
Es besteht somit Übereinstimmung, dass bei Nichtzuständigkeit ein
das Verfahren erle-digender Nichteintretens-Entscheid (mit Kostenregelung) zu fällen ist.
Die Rekurskommission hat nicht nur die übereinstimmende Lehre, wonach
bei Unzuständig-keit ein Nichteintretens-Entscheid (nicht ein Überweisungs-Entscheid) zu
fällen ist, willkürlich missachtet; es hat darüber hinaus auch missachtet, dass in der
thurgauischen ZPO die gesetzliche Grundlage für eine Überweisung fehlt, wie sie selber
zugestanden hat. Dazu hat sie die von ihr selbst angeführte Stelle in Vogel/Grundriss
des Zivilprozessrechtes sinnentstellend so zitiert, als gelte diese nur für die
örtliche Zuständig-keit. Diese Darstellung entbehrt jeder Grundlage.
Gegenteils ergibt sich aus der Systematik des Buches (Inhaltsverzeichnis) ganz klar, dass
dort von Unzuständigkeit ganz allgemein, keineswegs eingeschränkt auf die
örtliche, die Rede ist. Das wird durch die andere einschlä-gige Literatur (Habscheid,
Sträuli/Messmer) bestätigt. Nach Sträuli/Messmer gilt die Prozessüberweisung gemäss
§112 ZH-ZPO ausdrücklich für die örtliche und die sachliche Zuständigkeit
(a.a.O., N. 4).
Aus der unrichtigen Feststellung, das Institut der Proezessüberweisung
beschlage nur die örtliche Unzuständigkeit (Seite 4), folgert dann die Rekurskommission,
bei sachlicher Un-zuständigkeit komme die Weisung des Obergerichtes Nr. 2 vom 31.
März 1992 zur Anwendung. Diese Weisung lautet wie folgt:
"Alle richterlichen Behörden und Beamte sind verpflichtet, Rechtsvorkehren, die
von einer Partei unrich-tigerweise bei ihnen eingereicht oder an sie gerichtet werden, an
die zuständige Stelle weiterzuleiten. Dies hat zur Folge, dass im Falle rechtzeitiger
Einreichung der Rechtsvorkehr bei der unzuständigen Stelle die Frist als eingehalten zu
gelten hat; der Ausweis über den Zeitpunkt der Einreichung, in Ermangelung eines solchen
eine Bescheinigung darüber, ist deshalb beizufügen (Weisung des Obergerichtes vom 31.
März 1942. Diese Weisung wurde mit Beschluss des Grossen Rates vom 28. Januar 1943
aufgehoben, im Oktober 1992 jedoch wieder in Kraft gesetzt)."
Sinn und Zweck dieser Weisung macht schon ihr Text deutlich: Durch
rechtzeitige Einreichung der Rechtsvorkehr bei einer unzuständigen Behörde gilt die
Frist als eingehal-ten. Der Gehalt dieser Weisung gehört offensichtlich in den Rahmen der
Fristenkontrolle und besagt lediglich, dass punkto "Einhaltung der Fristen" auch
eine unzuständige Behörde als "Adressat" im Sinne von § 68 ZPO zu betrachten
ist. Keinesfalls aber darf diese Weisung als Abänderung oder Ergänzung von Bestimmungen
der ZPO ausgelegt werden, wie die Rekurskommission dies tat. Dabei verkannte sie nicht nur
die ratio legis dieser Weisung, sondern auch den bedeutsamen Unterschied zwischen
Weiterleitung und Prozessüberweisung. Während die Erstere sinnge-mäss wie eine
postalische Angelegenheit zu verstehen ist, stellt die Prozessüberweisung eines
bereits hängigen Prozesses, insbesondere wenn die Kosten bei der Hauptsache bleiben
sollen, eine willkürliche Rechtsverweigerung dar, wenn -wie in casu- für die
Überweisung keine Rechtsgrundlage besteht.
In diesem Sinne äussert sich auch Frank/Sträuli/ Messmer, 3. Auflage
(1997) zu § 112, N. 8 sehr deutlich:
"Die Prozessüberweisung nach § 112 ist nicht zu verwechseln mit der Pflicht zur
Weiter-leitung von Eingaben und Zahlungen von Amtes wegen, welche aus Irrtum an eine
unrich-tige Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet wurden (GVG 194). Diese Bestimmung
betrifft den Irrtum einer Partei oder eines Dritten im Adressaten bei Erfüllung einer
prozessualen Auflage innert angesetzter Frist, ZPO 112 demgegenüber dem Irrtum des
Klägers oder Beklagten hinsichtlich der Zuständigkeit des für die Behandlung der
Klage bzw. Widerklage angerufenen Gerichts."
ZH-GVG 194 lautet wie folgt:
Eingaben und Zahlungen, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine
unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, gelten als
rechtzeitig eingegangen. Die Weiterleitung an die zuständige Stelle erfolgt von
Amtes wegen.
Die von der Rekurskommission angerufene Weisung Nr. 2 entspricht
sinngemäss genau dieser Bestimmung und ist, wie diese, nur hinsichtlich Fristenwahrung
bzw. Rechts-hängigkeit von Bedeutung. Solches steht vorliegend aber nicht zur Debatte.
Sogar in den Kantonen, in denen die Prozessüberweisung gesetzlich
verankert ist, fällt das unzuständige Gericht zunächst einen Nichteintretungsentscheid
mit Kostenregelung, wie mit Hinweis auf Sträuli/Messmer, zu § 112 ZPO/ZH, N. 5 schon
gesagt.
2.5 Festzuhalten ist die
Feststellung der Rekurskommission:
"Aus der am 8. Januar 1998 eingereichten Weisung geht nicht hervor, worauf die
Rekursgegnerin die von ihr geltend gemachte Forderung über Fr 9'933.80 stützt."
Damit hat die Rekurskommission die Ungültigkeit der Weisung
festgestellt, denn gemäss ZPO §122 Ziff. 4 hat die Weisung "die Angabe des
Streitgegenstandes" zu enthalten. Der Streitgegenstand ist bei Forderung auf
Bezahlung einer bestimmten Geldsumme durch das Rechtsbegehren allein nicht festgelegt
(Vogel, Grundriss des Prozessrechtes, 4. Aufl, 8. Kap, N 9). Dass dieser Mangel der
Weisung schwerwiegend ist, ergibt sich schon daraus, dass er - laut Rekurskommission, und
zu Recht - zur Folge hatte, dass das Bezirksgericht seine Zuständigkeit nicht richtig
prüfen konnte und sich die Unzuständigkeit erst nach einer halbjährigen Prozessdauer
herausstellte!
2.6 Bei so viel Unsorgfalt
des Klägers - ungenügende Umschreibung des Streitgegenstandes, Einreichung am falschen
Ort, unklare Klageerhebung (Rechtsöffnung oder Forderung?), keine Klageschrift - hat für
die Kosten beim unzuständigen Gericht (Bezirksgericht) offen-sichtlich der Kläger
aufzukommen, samt angemessener Parteientschädigung, und zwar unabhängig vom Ausgang des
beim Obergericht neu anzuhebenden Prozesses. Auch deshalb verletzt die blosse Überweisung
anstelle eines Nichteintretens-Beschlusses berechtigte Interessen des Beklagten
(Rechtsverweigerung).
Kommt hinzu, dass das Bezirksgericht eindeutig eine Prozessüberweisung
verfügt hat ("Die Streitsache wird zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesen."),
nicht aber eine Weiterleitung vorgenommen hat, wie die Rekurskommission aktenwidrig
behauptet.
2.7
a) Nach
Ansicht des Beklagten stellt der Nichterlass eines Nichteintretensentscheides aus
folgenden Gründen Willkür bzw. Rechtsverweigerung dar:
Das Bezirksgericht hat dem Kläger Nichteintreten angedroht, für den Fall, dass er keine
formgemässe Klageschrift einreiche. Der Kläger hat innert der Verwirkungsfrist keine
Klageschrift eingereicht. Trotzdem wurde entgegen klaren Rechtes (ZPO § 138 Abs 2 ) kein
Nichteintretens-Beschluss erlassen.
Im Anschluss an die Einreichung der Weisung hat das Bezirksgericht mit Verfügung vom
16.1.98 den Kläger aufgefordert, eine ordnungsgemässe Klageschrift nach § 138 Abs 2 ZPO
einzureichen; dieser Aufforderung war der Text dieser Bestimmung beigelegt. Danach muss
die Klageschrift u.a. das Rechtsbegehren und eine ausreichende Darstellung der
Klagegründe enthalten. Der Kläger ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr
hat er in Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen für eine Klageschrift am 30.1.98 eine
Eingabe eingereicht, die als eindeutiges Rechtsöffnungsbegehren zu qualifi-zieren ist.
Sie enthält weder das ursprüngliche Rechtsbegehren noch eine Darstellung der
Klagegründe, dagegen aber einen korrekt formulierten Rechtsöffnungs-Antrag: "Es sei
in der Betreibung ... provisorische Rechtsöffnung für Fr 9'933.80 zuzüglich ... zu
erteilen".
Es war daher davon auszugehen, dass sich der Kläger nach Erhalt von
act. 2 für das summarische Prozessverfahren entschieden und auf den ursprünglich in
Betracht gezogenen ordentlichen Prozessweg verzichtet hatte. Jedenfalls hat er in Kenntnis
der Anforderungen innerhalb der ihm angesetzten Verwirkungsfrist eine Klageschrift gemäss
§ 138 Abs. 2 ZPO nicht eingereicht, aus welchem Grund auch immer, und es hätte daher
androhungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten werden dürfen.
b) Nachdem
sich im Laufe des Verfahrens vor Bezirksgericht unbestritten die Unzuständig-keit des
Bezirksgerichtes ergab, verweigerten die Vorinstanzen einen Nichteintretens-entscheid mit
Kostenregelung. Statt dessen wurde ohne gesetzliche Grundlage eine blosse Überweisung
verfügt, wobei die Kosten bei der Hauptsache belassen wurden. Dies stellt eine
willkürliche Verletzung klaren Rechts dar: Anders als die Zürcher ZPO (§ 112 ZPO-ZH)
sieht die TG-ZPO keine Überweisung an das zuständige Gericht vor. Vielmehr hat der
Richter nach § 134 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO/TG die Zuständigkeit des angerufenen Gerich-tes zu
prüfen. Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt einem Begehren eine
Prozessvoraussetzung, so ist es nach § 134 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Es geht im Kanton
TG nicht an, den Rechtsstreit gegen die klare Prozessbestimmung des § 134 Abs. 2 ZPO
einfach dem zuständigen Gericht zuzuweisen und die Kosten bei der Hauptsache zu lassen.
Gefordert ist vielmehr die Zurückweisung der Sache unter Kostenfolge sowie
Entschädigungsfolge, wenn der Gegenpartei Umtriebe erwachsen sind, wie dies vorliegend
der Fall ist.
c) Im
Rekursentscheid wird diese Rechtsverweigerung willkürlich geschützt, obwohl zuge-geben
werden musste, "dass das thurgauische Zivilprozessrecht das Institut der
Prozess-überweisung nicht kennt."
d) Im
Rekursentscheid wird in offensichtlich haltloser und somit willkürlicher Weise die
Überweisung des bereits hängigen Prozesses ohne Nichteintretensentscheid auf eine
Weiterleitungsweisung des Obergerichts abgestützt. Der klare Unterschied zwischen
Überweisung und Weiterleitung wurde willkürlich übergangen.
e) Im
Rekursentscheid wird die einschlägige Rechtsquelle (Vogel, Grundriss des
Zivilprozessrechtes), auf welche der Rekursentscheid wesentlich abgestützt ist, krass
unrichtig zitiert, wie oben unter Ziffer 2 nachgewiesen wurde.
3. Fehlende Passivlegitimation des Beklagten
Die Forderung des Klägers basiert auf einer Rechnungstellung
an den Verein gegen Tier-fabriken-VgT, nicht an den Beklagten. Die Rechnung vom
2.10.97, auf welche der Kläger seine Klage stützt, ist wörtlich wie folgt adressiert:
VgT Verein gegen Tierfabriken
Herrn Dr Erwin Kessler
Präsident
9546 Tuttwil
Die Forderung stützt sich auf Bilder, die angeblich rechtswidrig in
den "VgT-Nachrichten" (VN) veröffentlicht worden sind. Die VgT-Nachrichten sind
das offizielle Organ des im Handelsregister eingetragenen VgT. Der Beklagte ist nur Organ
des VgT; er haftet nicht persönlich für Verpflichtungen des VgT und schon gar nicht für
die Bezahlung von Rechnungen, die eindeutig dem VgT, nicht ihm persönlich, gestellt
werden.
Im Impressum steht: "Die VgT-Nachrichten (VN) sind das offizielle
Mitteilungsorgan des VgT ......".
Dass der Beklagte den Herausgeber nur als Organ des VgT vertritt, war
dem Kläger klar; deshalb adressierte er die Rechnung an den VgT. Dass er dann eine Klage
gegen den Be-klagten persönlich einleitete, zeigt lediglich, dass der Kläger einen
urheberrechtlich ent-gangenen Gewinn nur vorschiebt, um sich am Beklagten für dessen
öffentliche Kritik an der klägerischen Zeitschrift "Petri Heil" mit einem
Gerichtsverfahren zu rächen. Dazu will der Kläger das Impressum der VgT-Nachrichten im
Nachhinein dahingehend missverstehen, als sei der Beklagte persönlich und privat
Herausgeber der VgT-Nachrichten.
4. Tierquälerei als "Sport": Fischen mit lebenden
Köderfischen
Dass das Fischen mit lebenden Köderfischen tierquälerisch ist, sieht jeder
geistig-seelisch gesunde Mensch sofort ein:
Kleine Fische werden auf Angelhaken gespiesst. Derart qualvoll am Haken
hängend werden sie ins Wasser gehalten, bis vielleicht einmal ein Hecht anbeisst. Beisst
keiner an, muss der angehakte Köderfisch das mehrmalige Einziehen und wiederholte
Auswerfen erdulden. Der Köderfisch erleidet neben den körperlichen Schmerzen Todesangst,
da er am Fliehen gehin-dert ist, insbesondere auch dann, wenn sich ein Raubfisch nähert.
Durch das mehrmalige Einziehen und Auswerfen wird der Fisch einem enormen Stress
ausgesetzt, bis er schliess-lich an seinen Verletzungen oder an Erschöpfung stirbt. Da
dies eine extreme Tierquälerei darstellt, lehnen die Deutsche Veterinärmedizinische
Gesellschaft sowie das Institut für Veterinärmedizin des Bundesgesundheitsamtes in
Berlin das Fischen mit lebenden Köder-fischen ab (vgl. Beilage 5). Einen ähnlichen
Standpunkt vertreten auch der Verband deutscher Sportfischer sowie fortschrittliche
Sportfischer und Fischerei-Inspektoren in der Schweiz, darunter auch der Thurgauer Jagd-
und Fischereiaufseher Dr. Augustin Krämer.
In Deutschland ist es verschiedentlich zu rechtskräftigen
Verurteilungen wegen Fischens mit lebenden Köderfischen gekommen (Beilage 5, S. 120
i.f.). In mehreren deutschen Bundes-ländern und auch im Kanton St.Gallen ist diese
brutale Fischereimethode ausdrücklich verboten.
Das eidgenössische Tierschutzgesetz, das gemäss Art. 1 Abs. 2 für
alle Wirbeltiere gilt, also auch für Fische, verbietet in Art. 2 Abs. 3, "einem Tier
ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in Angst zu
versetzten." Dieser Tatbestand ist beim Fischen mit lebenden Köderfischen klar
erfüllt. "Ungerechtfertigt" ist diese Fangmethode deshalb, weil sie erstens nur
einer Freizeitbeschäftigung (Sportfischen), nicht einer unverzichtbaren
Nahrungsmittelbeschaffung dient, und weil es zweitens taugliche Alternativen gibt.
5. Art 25 URG erlaubt das Zitieren
veröffentlichter Werke, ...
... "wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur
Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitates durch diesen Zweck gerechtfertigt
ist."
Dieser Fall liegt hier vor: Aus Beiträgen in der Zeitschrift
"Petri Heil" wurden einzelne Bilder zitiert, um die propagierte Methode aus
tierschützerischer Sicht kritisch und ver-ständlich zu kommentieren. Der Gesetzestext
nimmt Abbildungen nicht vom Zitatrecht aus.
Nach Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht (Verlag Stämpfli, 1994),
sind kritische Zitate auch gegen den Willen des Urhebers erlaubt. Als Beispiel
nennen Barrlet/Egloff, Seite 128, folgendes:
"Ein Zitat mit kritischem Unterton, welches davon abrät, ein
bestimmtes Werk zu kaufen, stellt keine ungerechtfertigte Schadenszufügung dar. Dies ist
vielmehr dann der Fall, wenn ein Zitat allein schon durch seinen Umfang für das Werk
selbst eine Konkurrenz darstellt."
Vorliegend stellt das Zitat schon deshalb keine Konkurrenz dar, weil
die fraglichen Bilder - allesamt technische Anleitungen zur Befestigung von Ködern an der
Angel - nur für die Fischerei-Presse von Wert sind und diese von einem Bericht in einer
Tierschutz-Zeitung, die sich kritisch mit der Sportfischerei beschäftigt, nicht
konkurrenziert wird.
Obwohl dem Gesetzestext nicht zu entnehmen, vertreten einige Autoren
die Auffassung, dass Werke der bildenden Kunst von der Zitatfreiheit ausgenommen seien.
Begründet wird diese Auffassung damit, dass Werke der bildenden Kunst nur als Ganzes
wiedergegeben werden können. Da es sich vorliegend aber um technische Grafiken handelt,
nicht um Kunstwerke, tangiert uns diese Auffassung nicht. Die Grafiken, welche die
Befestigung von Ködern an der Angel veranschaulichen, haben keinen selbständigen Wert;
sie haben nur als Illustration eines Fischerei-Artikels einen Sinn und kommerziellen Wert.
Im Fehlen eines selbständigen Wertes unterscheiden sich solche technischen Illustrationen
von Werken der bildenden Kunst. Darum stellt die zitatweise Wiedergabe solcher bzw. dieser
Grafiken keine Wiedergabe ganzer (Kunst)-Werke dar, sondern echtes Zitieren.
Neben der Zitatfreiheit legalisiert auch Art. 28 URG die vorliegende
Wiedergabe der Bilder aus Petri Heil: "Zum Zweck der Information über aktuelle
Fragen dürfen kurze Ausschnitte aus Presseartikeln ..... vervielfältigt, verbreitet
..... werden..."
Im Zeitpunkt der kritischen Publikation war beim Grossen Rat des
Kantons Thurgau eine Petition des VgT für ein Verbot des Fischens mit lebenden
Köderfischen hängig - eine aktuelle Frage, welche die Öffentlichkeit beschäftigt, wie
überhaupt der Tierschutz ein anhaltendes Thema von öffentlichem Interesse ist, befindet
sich unsere Gesellschaft doch mitten in einem historischen Bewusstseinswandel in der
Einstellung gegenüber den nicht-menschlichen Mitgeschöpfen, verbunden mit einem
entsprechenden öffentlichen Informa-tionsbedürfnis. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte sind in einer solchen Situation Eingriffe in die
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit besonders verpönt.
Aktueller Anlass waren aber auch verschiedene Artikel in der vom
Kläger herausgegebenen Zeitschrift "Petri Heil", welche tierquälerische
Praktiken beim Sportfischen befürworteten. Dazu zählt ganz besonders auch das Fischen
mit lebenden Köderfischen.
Sowohl diese tierquälerischen Publikationen in Petri Heil wie auch die
hängige Petition waren aktuellen Anlass für den kritischen Bericht in den
VgT-Nachrichten. Die zitatweise Wiedergabe der Grafiken zur Veranschaulichung sowohl des
Fischens mit Köderfischen wie auch der Skrupellosigkeit, mit welcher diese Tierquälerei
in Petri Heil unterstützt wird, war notwendig und ist durch die
Meinungsäusserungsfreiheit geschützt.
Wenn sich eine Sportfischer-Zeitschrift wie diejenige des Klägers
bedenkenlos über das sittliche Empfinden einer Mehrheit der Bevölkerung und auch über
das geltende Tierschutz-gesetz hinwegsetzt und mit farbigen Illustrationen Anleitungen zu
einer grässlichen Tier-quälerei veröffentlicht, dann muss es in einer
freiheitlich-demokratischen Gesellschaft erlaubt sein, dies in geeigneter Form öffentlich
zu kritisieren. Dazu war notwendig, diese ansonsten unglaublichen Bilder wiederzugeben.
Die Verneinung der Zitatfreiheit im vorlie-genden Falle wäre nach Auffassung des
Beklagten mit Artikel 10 EMRK unvereinbar, zumal die Publikation in der Zeitschrift des
Klägers, welcher die Bilder entnommen wurden, eine sittenwidrige, anstössige
Aufforderung zu Tierquälerei und zu Gesetzesverletzung darstellt, was grundsätzlich
keinen Rechtsschutz beanspruchen kann. Dass die Verwaltung das Fischen mit lebenden
Köderfischen toleriert, sodass eine Petition für ein Verbot lanciert werden musste,
begründet die Rechtmässigkeit dieser grausamen Praxis natürlich nicht. Diese Frage hat
das Gericht - falls es auf die Klage überhaupt eintritt - adhäsionsweise zu prüfen.
Beweis: Expertise zur Frage der Vereinbarkeit des
Fischens mit lebenden Köderfischen mit Art. 1 und 2 des TschG durch den Thurgauer Jagd-
und Fischereiaufsehers Dr. Augustin Krämer.
Nach Franz Riklin, Schweizerisches Presserecht, Verlag Stämpfli 1996,
Seite 289, ist das Zitieren von Zeichnungen und grafische Darstellungen erlaubt. Die
Schranke für das Zitieren liegt nach Riklin, Seite 290, dort, "wo das Zitat den
Genuss des Originalwerkes zu ersetzen vermag". Diese Schranke ist hier schon deshalb
nicht gegeben, weil die Bildzitate einer kritischen Berichterstattung dienten, d.h. einem
ganz anderen Zweck als das Originalwerk. Letzteres wird deshalb in keiner Weise
konkurrenziert. Die Abbildungen wurden zitiert, um sie kritisch zu kommentieren. Es ging
nicht darum, einen kommerziellen Nutzen von Bildern zu erzielen. Der vorliegende Fall
liegt gar nicht im Zweckbereich des Urheberrechtsgesetzes (URG). Nach Schürmann/Nobel,
Medienrecht, 2. Auflage, Verlag Stämpfli 1993, Seite 285, bezweckt das URG den Schutz der
wirtschaftlichen Nutzung und - was hier nicht in Betracht fällt - bei Kunstwerken, den
Schutz des künstlerischen Wertes.
Sogar wenn die fraglichen Illustrations-Grafiken vorliegend als Werke
der Bildenden Kunst qualifiziert werden sollten, wäre deren Zitierung nach dem Wortlaut
des URG erlaubt:
"Die Auffassung des Bundesrates, (ganze?) Werke der bildenden
Kunst seien vom Zitatrecht ausgenommen, ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu
vereinbaren." (Bernhard Wittweiler, "Zu den Schrankenbestimmungen im neuen
Urheberrechtsgesetz", AJP 5/93, S. 589).
6. Untaugliche Klagegrundlage
Klagegrundlage ist eine nicht anerkannte Rechnungstellung, die sich
weder auf einen Vertrag noch auf eine gesetzliche Bestimmung stützt und deshalb keine
rechtsgenügende Klagegrundlage darstellt. Zudem wurde diese Rechnung dem VgT, nicht dem
Beklagten gestellt (siehe oben unter Ziffer 3).
Das URG liefert keine Grundlage für verbindliche Rechnungstellungen
ohne Vertrag. Vorbehalten sind lediglich Schadenersatzforderungen (URG Art 62 Abs 2).
Innert der einjährigen Verjährungsfrist gemäss OR Art 60 wurde vom Kläger nie ein
Schaden geltend gemacht. Die Forderung wurde ausschliesslich mit der fraglichen Rechnung
an den VgT begründet.
Erstmals in der verspäteten (siehe oben Ziffer 1) Klageschrift vom 6.
November 1998 wird ein Schaden geltend gemacht - mehr als ein Jahr nach Rechnungsstellung,
also eindeutig nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist. Das Gleiche gilt für die
vorher ebenfalls nie erhobene Genugtuungsforderung.
7. Schadenersatz
Abgesehen von der eingetretenen Verjährung der Schadenersatzforderung
(siehe oben unter Ziffer 6) ist diese auch materiell haltlos:
Der geltend gemachte Schaden wurde nicht nachgewiesen. Gemäss
Barrelet/Egloff, Das neue Urheberrecht (Verlag Stämpfli, 1994), Randziffer 12 zu Art. 62,
unterscheiden sich Schadenersatzklagen im Bereich des Urheberrechtes nicht von sonstigen
Schadenersatz-klagen: "Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden ... sowie ein
Verschulden der schädigenden Person zu beweisen."
Als "Schadensberechnung" stellt der Kläger einfach einen
Erlös in Rechnung, der angeblich gemäss Branchen-Tarifen bei einem Verkauf der
fraglichen Bilder hätte erzielt werden können. Diese "Schadensberechnung" ist
in mehrfacher Hinsicht unhaltbar:
Erstens ist die Berechnung falsch, weil ein falscher Tarif angewendet
wurde. Zweitens stellen Branchentarife gemäss BGer-Praxis keinen Schadennachweis für
entgangenen Gewinn dar. Drittens geht der Kläger von einer im vornherein nicht
realisierbaren, fiktiven Gewinnmöglichkeit aus. Im Einzelnen dazu:
7.1 Falsche Tarifanwendung
Die "VgT-Nachrichten" sind nicht - wie der Kläger angenommen
hat - eine Vereinszeit-schrift, sondern zur Hauptsache ein (Gratis-)Mitteilungsorgan (vgl.
Impressum, act. 4/2, S. 2). Die fragliche Ausgabe vom September 1997 wurde in einer
Auflage von 100 000 gedruckt. Davon gingen nur 6.2 % an Mitglieder, 93.8 % der Auflage
wurde gratis gestreut, zur Hauptsache durch die Firma "Direktwerbung AG" in St
Gallen, zu einem kleineren Teil durch Mitglieder des VgT.
Beweis: Rechnung der Post für die abonnierte
Auflage.
Aber auch wenn hypothetisch die vom Kläger eingereichten
"Preisempfehlungen" und Tarife zur Anwendung kämen, was bestritten wird, so
wären der Rechnung jedenfalls nicht die Tarife für Mitglieder-Zeitschriften zu Grunde zu
legen, sondern allenfalls höchstens die Tarife für Zeitungen. Der Kläger hat für jedes
Bild konstant Fr 325.- eingesetzt. Das ist falsch, d.h. zu hoch. Der vom Kläger selbst
als Beweismittel eingereichte Tarif ist abhängig von der Bildgrösse; dies nicht
beachtend hat der Kläger für alle Bilder den Tarif für die Bildgrösse "1/4
Seite" in Rechnung gestellt (Klagebeilage 2, Seite 10), obwohl die Bilder
offensichtlich kleiner sind.
Nimmt man hypothetisch die für Zeitungen (statt für
Mitglieder-Zeitschriften) in der Klage-beilage 2 Seite 6 aufgeführten Zahlen an, dann
ergibt sich ein deutlich geringerer Betrag als der vom Kläger geltend gemachte, nämlich
(bei Auflage 100'000 und interpolierter Tarif-abstufung) approximativ:
Für Bild 1 = 1/5 Seite, Fr 235.-, Bild 2 = 1/5 Seite, Fr 235.-, Bild 3
= 1/16 Seite, Fr 100.-, Bild 4 = 1/3 Seite, Fr 265.-, Total: Fr. 835.-
Die diversen vom Kläger in Rechnung gestellten Zuschläge sind aus der
Luft gegriffen. Sogar diese "Preisempfehlungen" sehen lediglich einen Zuschlag
vor für fehlenden Bild-quellennachweis. Dieser Zuschlag stösst indessen ins Leere, denn der
Kläger war an einem Bildquellennachweis nachweislich gar nicht interessiert:
Bei der Veröffentlichung der Bilder in den VgT-Nachrichten hat der
Beklagte einen genauen Quellennachweis weggelassen, um den Kläger nicht unnötig zu
kompromittieren. Erwähnt wurde, dass die Bilder einer Fischerei-Zeitschrift entnommen
wurden; um welche es sich handelte, konnte der interessierte Leser allerdings relativ
leicht erraten, weil sich in der gleichen Ausgabe verschiedene kritische Beiträge mit des
Klägers Zeitschrift " Petri Heil" befassten. Die ausdrückliche Angabe der
Quelle dieser grässlichen Bilder hätte den Kläger verstärkt kompromittiert. Dass unter
diesen Umständen der Verzicht der Quellenangabe ganz im Interesse des Klägers war, wurde
im Nachhinein dadurch bestätigt, dass der Kläger eine nachträgliche Bekanntgabe der
Quelle in der darauffolgenden Ausgabe der VgT-Nachrichten (VN) gar nicht wollte. Nachdem
er mit Rechnung vom 2.10.97 einen Zuschlag für fehlenden Bildquellennachweis geltend
machte, offerierte ihm der Beklagte namens des VgT umgehend, den Quellennachweis in der
nächsten Ausgabe der VN nachzuholen. Auf dieses mit eingeschriebener Post am 10.10.97
verschickte Angebot reagierte der Kläger nicht! Es geht ihm offensichtlich weder um
den Bildquellennachweis, noch um die anderen vorgeschobenen, angeblich verletzten
Urheberrechte, sondern ums Prozessieren gegen den Beklagten, aus Rache. Zu diesem Zweck
werden angeblich verletzte Urheber-rechte vorgeschoben. Das Desinteresse des Klägers an
einer Publikation des Bildquellennachweises in der nächstfolgenden Ausgabe der VN zeigt
mit aller Deutlichkeit, dass mit der Forderung ein angeblicher Schaden behauptet wird, der
gar nicht entstanden ist. Dieses Vorgehen der Klägerin ist rechtsmissbräulich. Es fehlt
an einem Rechtsschutzinteresse. Die Klage bezweckt offensichtlich nur eine Schädigung und
Schikaniererei des Beklagten aus fischereipolitischen Gründen. Das zeigt sich auch daran,
dass auf Seite 73 der Ausgabe 6/1997 von Petri Heil der Beklagte ausdrücklich
aufgefordert wurde, in den VgT-Nachrichten auch den Standpunkt von Petri Heil darzulegen,
andernfalls in Petri Heil keine weiteren Stellungnahmen des VgT mehr erscheinen würden.
Den Standpunkt von Petri Heil - nämlich die Befürwortung des Fischens mit lebenden
Köderfischen - wurde dann in der fraglichen Ausgabe der VN mit Text und Bild dargelegt,
allerdings nicht in der beschönigenden Form, wie es sich der Kläger wahrscheinlich
gewünscht hätte. Die vorliegende Urheberrechtsklage stellt bloss einen Racheakt dar. An
den angeblich entgange-nen Gewinn glaubt der Kläger offenbar selbst nicht, weshalb er
jetzt vom Gericht erwartet, den ansonsten hoffnungslosen Forderungsbetrag mit einer
Genugtuung aufzustocken!
7.2 Branchentarife ersetzen keinen konkreten Schadennachweis
Im BGE 122 III 464 E.5 befasste sich das BGer mit der
Schadensermittlungsmethode der Lizenzanalogie aufgrund der Preisempfehlungen für
Bildhonorare der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und -Archive
(SAB), also mit einem rechtlich analogen Fall. Wörtlich heisst es in diesem wegleitenden
BGE aus dem Jahr 1996:
"Dass die Parteien diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SAB
in ihre vertraglichen Rechtsbeziehungen integriert hätten, ist weder festgestellt noch
dargetan. Damit scheidet ein darauf gestützter Verletzungszuschlag als vereinbarte
Vertragsstrafe aus."
Ferner in S. 467/68:
"Für Verletzungen wie hier lässt sich indessen ein
pauschalisierter Verschuldenszuschlag, so wünschenswert er rechtspolitisch auch sein mag,
de lege lata nicht halten ....... Die Zusprechung so begründeten Schadenersatzes, dem auf
Seiten des Verletzten keine selbst
im Tatbestandsermessen des Art. 42 Abs. 2 OR auszumachende
Vermögenseinbusse gegenübersteht, ist daher abzulehnen ....... hierzu hat der Verletzte
aber mindestens sub- stanziert aufzuzeigen, dass die Verletzung geeignet war, weiteren
Schaden zu bewirken, und dass der Eintritt solchen Schadens wahrscheinlich war."
Mit diesem Entscheid stellt das BGer klar, dass auch bei
Urheberrechtsverletzungen die üblichen Regeln des Schadensnachweises gelten, d.h.: der
Kläger hat den geltend gemachten Schaden zu beweisen, nicht nur zu behaupten. Bewiesen
hat der Kläger nichts. Gemäss dem oben zitierten BGE hätte er den behaupteten Schaden
substanziert aufzeigen müssen. Da er dies nicht getan hat, ist die Klage - sofern
überhaupt darauf eingetreten wird - abzuweisen.
7.3 Dem Kläger ist kein Gewinn entgangen
Obschon der beweispflichtige Kläger den behaupteten Gewinnverlust
nicht beweisen konnte, wird hier der Gegenbeweis geführt, dass von einem entgangenen
Gewinn nicht die Rede sein kann:
Der Kläger macht eine Forderung (Zuschlag) geltend für eine angeblich
"sinnentstellende Wiedergabe" der Bilder. Damit gibt er klar zu erkennen, dass
er für diese kritische Publika-tion zum Thema 'Köderfische' niemals eine Lizenz zum
Abdruck der Bilder erteilt hätte. In die gleiche Richtung weist auch der Umstand, dass
der Kläger zwar einen Zuschlag geltend macht für den fehlenden Quellennachweis, woran er
aber, wie oben dargelegt, gar kein Inte-resse hatte; sonst hätte er die Offerte
angenommen, in den VgT-Nachrichten zu veröffent-lichen, dass die grässlichen Bilder
seiner Zeitschrift entnommen wurden. Schliesslich be-zeichnet der Kläger die
Veröffentlichung der Bilder in den VgT-Nachrichten als "Rufschä-digung" (Seite
8 der verspäteten Klageschrift). Der Kläger vermag diesen haltlosen Vorwurf zwar nicht
zu belegen, bringt damit aber erneut zum Ausdruck, dass er eine Abdrucklizenz niemals
erteilt hätte. Sohin ist ihm aber offensichtlich auch kein Gewinn entgangen! Dies umso
weniger, als das kritische Zitieren dieser Bilder in einer Tierschutz-Zeitung die
kommerzielle Weiterverwendung der Bilder in keiner Weise konkurrenziert.
Nach allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen soll ein Schadenersatz
nicht zu einer Berei-cherung des Klägers führen, sondern nur einen effektiven,
nachweisbaren Schaden decken (anstelle vieler: Keller/Landmann: Haftpflichtrecht,
Schulthess Polygraphischer Verlag, 2. Auflage, Randziffer T67 und T93). Nach
Keller/Landmann stellt eine Schadensbrechnung ganz allgemein eine Höchstgrenze für den
Schadenersatz dar, der so festzulegen ist, dass jedenfalls keine Bereicherung des
Klägers resultiert. Da es vorliegend im vornherein nie zu
einem Verkauf der Bilder an den Beklagten bzw. an den VgT gekommen
wäre, ist auch kein Gewinn entgangen. Die auch nur teilweise Gutheissung der Klage würde
zu einer ungerecht-fertigten Bereicherung des Klägers führen.
Zudem ist bei der Schadenersatz-Bemessung auf das Verschulden
abzustellen (Keller/Land-mann, Randziffer 93 bis 96a). Vorliegend liegt gar kein
Verschulden vor. Es ging um eine tierschützerische Kritik im öffentlichen Interessen, um
eine Petition gegen eine grausame Tierquälerei und eine berechtigte Kritik an
tierquälerischen Publikationen in einer Sport-fischer-Zeitschrift. Es liegt keine
vorsätzliche Verletzung des Urheberrechts vor, sondern ein idealistischer Einsatz gegen
Tierquälerei unter Wahrnehmung des im Tierschutzgesetz verankerten öffentlichen
Interesses. Dabei wurde in legitimer Weise von der Zitat-Freiheit sowie der Presse- und
Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch gemacht.
8. Nichtigkeit
Die Illustrationen, für deren kritische Wiedergabe Schadenersatz gefordert wird,
stellen eine Anleitung und Aufforderung zu Tierquälerei dar. Damit ist der Inhalt dieser
Zeichnungen klar sittenwidrig, und wo es um Wirbeltiere (Fische) geht, auch rechtswidrig
(Aufforderung zu einer verbotenen Tierquälerei im Sinne von Art. 2 des TschG). Nach Art
20 OR sind sittenwidrige Verträge nichtig. Erst recht können für rechts- und
sittenwidrige Veröffentlichungen ausservertragliche Forderungen nicht gestellt bzw. nicht
geschützt werden.
9. Genugtuung
Wie unter Ziffer 6 gezeigt, ist die Genugtuungsforderung erst nach
eingetretener Verjährung gemäss OR 60 erhoben worden, so dass darauf ohnehin nicht
eingetreten werden kann. Sie wäre aber auch materiell haltlos, denn durch die Wiedergabe
der fraglichen Bilder ist der Kläger nicht in schwerwiegender, widerrechtlicher Weise in
seiner Persönlichkeit verletzt worden, was Voraussetzung für eine Genugtuung wäre. Die
Kritik am grausamen Fischen mit lebenden Köderfischen und an der Veröffentlichung
solcher Anleitungen dazu war sachlich berechtigt und im öffentlichen Interesse. Zudem
widerspricht sich der Kläger, wenn er einerseits geltend macht, die Bildquelle sei nicht
angegeben worden, und andererseits behauptet, die Wiedergabe der Bilder stelle eine
Rufschädigung dar: Nur wenn der Leser den Urheber der Bilder ersehen konnte, wäre ein
Rufschädigung des Urhebers überhaupt möglich.
Kommt hinzu, dass es nicht dem Beklagten angelastet werden kann, wenn
der Ruf des Klägers durch die Publikation seiner Anleitungen zu grober Tierquälerei
geschädigt wird. Die Bilder sind unverändert und keineswegs - wie der Kläger haltlos
behauptet sinnentstellend wiedergegeben worden.
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