Neonazi-Prozess:

Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
vom 11. Februar 2003

 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (BF) ist ein national bekannter Tierschützer und Präsident des Vereins gegen Tierfabriken (VgT). In den letzten Jahren kritisierte er heftig und pointiert das sog Schächten, ein von fundamentalistischen Juden und Moslems praktiziertes rituelles Schlachten von Schafen, Kühen und Kälbern bei vollem Bewusstsein. Weil die Grauenhaftigkeit dieser Schlachtmethode durch Fakten belegt ist, die nicht wegdiskutiert werden können, versuchen gewisse Kreise anhaltend, den BF mittels perfider Verleumdungen kalt zu stellen.

In der Zeitung "Der Bund", Ausgabe vom 21.6.2001, wurde behauptet, der Beschwerdeführer (BF) habe nachweislich Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. Das ist unwahr und es gibt deshalb auch den behaupteten Nachweis nicht. Der BF erhob gegen den Verlag der Zeitung (Beklagte) Klage wegen Persönlichkeitsverletzung mit dem Rechtsbegehren, es sei die Unwahrheit dieser Behauptung festzustellen und die Beklagte sei zu verpflichten, das Urteil in ihrer Zeitung zu veröffentlichen.

Mit Urteil vom 11. April 2002 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die Klage des BF vollumfänglich gut und stellte als letzte Sachinstanz verbindlich fest, dass die Behauptung, der BF habe nachweislich Kontakte zur Neonazi-Szene unterhalten, unwahr ist (Beilage b). Das Obergericht hiess die Berufung gut, ohne dem BF die Berufungsantwort zur Stellungnahme zu unterbreiten; der BF erhielt die Berufungsantwort der Gegenpartei erst zusammen mit dem Urteil. Der BF hatte keinen Anlass, dies vor BGer zu rügen, da er vor Obergericht auf der ganzen Linie obsiegte und der Entscheid des Obergerichtes, ihm die Berufungsantwort gar nicht erst zur Stellungnahme zuzustellen, vertretbar war. Dieser Umstand ist indessen für die vorliegend gelten gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Bundesgericht von Bedeutung.

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Berufung gut und wies die Klage des BF ab (BGE 5C.155/2002).

 

Verletzungen der EMRK

Nach nationalem Recht ist das Bundesgericht im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz (in casu das Obergericht) gebunden und nur befugt, die Verletzung von Bundesrecht (Rechtsfragen), zu beurteilen. Die einschlägige prozessuale Norm lautet (Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OG Art 63 Abs 2):

"Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt ferner die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen."

Das Bundesgericht legt den Begriff "Rechtsfrage" manchmal recht willkürlich aus. So hat es in Ehrverletzungssachen den Begriff "Durchschnittsleser" geschaffen und die Frage, wie dieser einen umstrittenen Text verstehe, zur Rechtsfrage erklärt. Das ist unhaltbar, denn die Frage, was die Leser vorwiegend denken, lässt sich durch eine wissenschaftlich fundierte Meinungsforschung objektiv klären und ist damit eine Frage des Lebenssachverhaltes, nicht aber eine Rechtsfrage. Mit dem Trick, Sachverhaltsfragen zu Rechtsfragen zu erklären, dehnt das BGer seine gesetzliche Kognitionskompetenz in gesetzwidriger Weise aus und verletzt damit das Prinzip der Gewaltentrennung. Es ist indessen nicht erforderlich, auf die vom Bundesgericht praktizierte willkürliche Abgrenzung von Sachverhalts- und Rechtsfragen näher einzugehen und sich in einem Begriffsstreit zu verlieren, denn der EGMR prüft EMRK-Verletzungen in ständiger Praxis autonom, dh unabhängig von nationalen Rechtsbegriffen (Villiger, Handbuch der EMRK, 2. Auflage, Rz 162), die bundesgerichtliche Definition des Begriffs "Rechtsfrage" ist deshalb vor dem EGMR nicht verbindlich. Zudem umfasst das durch EMRK 6 garantierte rechtliche Gehör das Recht der Prozessparteien, sich zum Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern (Internationaler Kommentar zur EMRK, Art 6, Rz 347), weshalb hinsichtlich des rechtlichen Gehörsauf die Trennung der Begriffe gar nicht ankommt.

Das Bundesgericht (BGer) macht in der Urteilsbegründung nicht geltend, die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf offensichtlichem Versehen. Trotzdem hat das BGer zahlreiche Sachverhaltsfeststellungen der letzten kantonalen Instanz (Obergericht) durch eigene ersetzt, neue hinzugefügt und dem Obergericht Feststellungen zuschreibt, die es gar nicht getroffen hat - und dies alles unter grober Missachtung des rechtlichen Gehörs: Der BF erhielt keine Gelegenheit, sich zu den neuen Sachverhaltsfeststellungen zu äussern, obwohl diese urteilsentscheidend waren.

Nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) verletzt die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs Artikel 6 EMRK, auch wenn der Ausgang des Verfahrens davon nicht betroffen ist. Im vorliegenden Fall hat - wie im folgenden dargelegt wird - die Verletzung des rechtlichen Gehörs dazu geführt, dass das Urteil des BGer effektiv auf falschen Feststellungen beruht, die für das Urteil ausschlaggebend waren; infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hatte der BF auch keine Gelegenheit zu Richtigstellungen und Gegenbeweisen. Dadurch wurden in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör und das Recht auf den Beweis verletzt (EMRK 6).

Im BGer-Urteil finden sich die folgenden unrichtigen, aber urteilsentscheidenden Sachverhaltsfeststellungen des BGer, die im Urteil der letzten kantonalen Instanz (Obergericht) nicht enthalten sind und im zentralen Punkt (nachfolgend Ziffer 2) nicht begründet wurden (Verletzung der Begründungspflicht). Der BF erhielt keine Gelegenheit, sich dazu zu äussern und den Gegenbeweis zu führen:

1.

(Seite 5, dritter Abschnitt):

"Es [das Obergericht] hält denn auch fest, dass beide Ideologien [Revisionisten bzw Neonazis] auf der gleichen Gesinnung fussen und ihre Anhänger weitgehend das gleiche Gedankengut vertreten..."

Was das BGer hier festhält ist unrichtig.Wahr ist vielmehr, dass das Obergericht fundamentale Unterschiede in der Gesinnung von Revisionisten und Neonazis festgestellt hat, nämlich:
Seite 11 im Obergerichtsurteil:

"Durch die Verharmlosung und Leugnung der an den Juden durch das NS-Regime begangenen Verbrechen deckt der Revisionismus demnach einen Teilsapekt des Neonazismus ab. Beide Gruppierungen sind der rechtsextremen Szene zugeordnet, doch fehlt dem Revisionismus das Streben nach einem nach dem Führerprinzip formierten totalitären Staat sowie die Gewaltbereitschaft. Der Unterschied zwischen dem Neonazismus und dem Revisionismus liegt somit im Wesentlichen darin, dass der Neonazismus nach dem Vorbild des deutschen Nationalsozialismus eine Ideologie und Weltanschauung darstellt. Demgegenüber fusst der Revisionismus zwar ebenfalls auf einer ideologischen Gesinnung, doch strebt er nicht in organisierter Form eine Staatsherrschafat an. Revisionismus ist somit das Merkmal einer Geisteshaltung, ohne dass dessen Repräsentanten gewalttätig eine Umkehr der Gesellschaftsordnung anstreben."

Seite 12 im Obergerichtsurteil:

"Gerade die (in Medien aller Art) erfolgte Berichterstattung über die in der Schweiz in der jüngeren Vergangenheit stattgefundenen Revisionistenprozesse sowie jene über gewalttätige Übergriffe von Neonazis auf Menschen und Sachen dürfte bewirkt haben, dass der Durchschnittsleser über Neonazis und Revisionisten wenigstens im Ansatz mehr weiss, als dass er diese ohne jegliche Nuance einfach dem Rechtsextremismus zuordnet."

Seite 13 im Obergerichtsurteil:

"Selbst wenn ... dem Durchschnittsleser ... die Fähigkeit abgesprochen würde, Revisionisten und Neonazis in der von der Vorinstanz angedeuteten Schärfe voneinander abzugrenzen, ist davon auszugehen, dass er mindestens den wohl gängigeren der beiden Begriffe, den Neonazismus, mit Aggressivität und zur Schau gestellter wie auch eingesetzter körperlicher Gewalt und damit mit Bedrohung für den einzelnen Bürger in Verbindung bringt.... Hat der Durchschnittsleser demgegenüber vom Begriff des Revisionismus überhaupt keine Vorstellung und weiss um einen Unterschied zum Neonazismus nicht, bleibt ihm beim Lesen des Artikels von Beginn weg allein die Behauptung in Erinnerung, der Berufungskläger habe Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. So oder anders wird damit der Anschein erweckt, der Berufungskläger unterhalte Kontakte zu Neonazis, was ... nicht nur ungenau, sondern unwahr und damit persönlichkeitsverletzend ist, da sich auch jemand, der Kontakte zu mindestens einem Revisionisten nicht abstreitet, die Unterstellung nicht gefallen lassen muss, Kontakte zu Personen zu unterhalten, welche gewalttätig eine Umkehr der Gesellschaftsordnung anstreben."

Das BGer hat sein Urteil auf die neue, den Feststellungen des Obergerichtes widersprechende tatsächliche Feststellung, Revisionisten und Neonazis hätten die gleiche Gesinnung, abgestützt. Der BF konnte sich dazu nicht äussern. Es kann nicht angehen, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör mit dem Trick umgangen wird, dass eine (gemäss OG 63 unzulässige) neue Sachverhaltsfeststellung einfach in unwahrer Weise der Vorinstanz unterstellt wird. Falls es sich nicht um einen Trick, sondern um einen Irrtum handelt, hatte der BF jedenfalls infolge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs keine Möglichkeit, diesen urteilsentscheidenden Irrtum richtig zu stellen.


2.

(Seite 5 unten):

"Wer - wider alle bessere Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden. Ob er dann persönlich auch noch zu Gewalttaten neigt oder gar aktiv eine gewaltsame Änderung der politischen Verhältnisse anstrebt, ist im hier interessierenden Kontext nicht von Bedeutung."

Warum? Der BF sieht die geltend gemachte Verletzung seiner Persönlichkeit gerade darin, dass ihm nicht existierende Sympathien zur gewaltbereiten, die Nazigewaltherrschaft verherrlichende Neonaziszene nachgesagt wurden. Die nicht weiter begründete Feststellung des BGer, die Gewaltbereitschaft sei hier nicht von Bedeutung, ist nicht nachvollziehbar und der BF konnte sich dazu nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs), was um so gravierender ist, als letztlich der ganze Bundesgerichtsentscheid gegen den BF darauf basiert. Zwar muss nach gängiger Praxis des EGMR nicht alles ausführlich begründet werden, wohl aber die wichtigsten, für einen Entscheid ausschlaggebenden Erwägungen. In casu erfolgte jedoch gerade die urteilsentscheidende, überraschende und im Gegensatz zum Obergericht stehende zentrale Feststellung ohne nachvollziehbare Begründung. Damit wurde die sich aus EGMR 6 ergebende Begründungspflicht krass verletzt.

In ständiger Praxis geht das BGer davon aus, dass es bei Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse darauf ankommt, wie der Leser eine eingeklagte Äusserung versteht. Wie eine repräsentative Meinungsumfrage ergeben hat (sieht unten unter Ziffer 3), unterscheidet der Durchschnittsleser zwischen Neonazis und Revisionisten genau so, wie dies das Obergericht korrekt festgestellt hat. Ein objektiv-wissenschaflich klärbarer Sachverhalt ist eben ein Sachverhalt und keine Rechtsfrage; das BGer war deshalb nicht befugt, die erwiesenermassen richtige diesbezügliche Feststellung der letzten Sachinstanz (Obergericht) durch eine eigene und erst noch falsche zu ersetzen. Zudem konnte sich der BF zu dieser neuen Feststellung nicht äussern und hatte keine Gelegenheit zum Gegenbeweis (Verletzung des Rechts auf den Beweis gemäss EMRK 6).

 

3.

(Seite 6 oben):

a) "... der Durchschnittsleser mit dem Begriffspaar bzw dem Sammelbegriff der Neonazis- und Revisionistenszene in erster Linie deren gemeinsames Gedankengut, insbesondere deren gemeinsame Beurteilung des nationalsozialistischen Regimes und dessen Verbrechen assoziiert."

Diese Behauptung, wie der Durchschnittsleser über die vorliegende Streitsache denke, stellt das BGer ohne Beweis oder plausible Begründung auf, unter Nichtbeachtung erheblicher widersprechender Tatsachen. Der BF konnte sich dazu nicht äussern und die folgenden Tatsachen nicht vorbringen (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den Beweis):

Eine vom BF durchgeführte Archiv-Analyse der Zeitung "Der Bund", in welcher die fragliche Verleumdung veröffentlicht worden ist, hat folgendes ergeben (Beilagen c und d): In den Jahren 1998 bis 2002 erschienen im "Bund" 15 Berichte und Kurzmeldungen über Revisionisten und/oder Holocaustleugner und 26 Berichte oder Kurzmeldungen über Neonazis. Eine begriffliche Überschneidung oder Vermischung von Revisionisten und Holocaustleugnern einerseits und Neonazis ist in diesen Veröffentlichungen nicht festzustellen. Darüber hinaus befassen sich praktische alle diese Veröffentlichungen nur entweder mit Revisionisten und Holocaustleugnern ODER mit Neonazis, nicht mit beiden gleichzeitig in der gleichen Veröffentlichung. Eine klarere Abgrenzung der zwei Gruppierungen als deren strikte journalistische Trennung ist kaum mehr denkbar. Dass das BGer dennoch behauptet, der Durchschnittsleser mache keinen relevanten Unterschied zwischen Revisionisten und Neonazis, ist krass willkürlich. Wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs hatte der BF keine Gelegenheit, darauf hinzuweisen.

Wie der Durchschnittsleser bzw die Mehrheit der Leser denken, ist keine "Rechtsfrage", sondern eine Sachverhaltsfrage, die mit wissenschaftlichen Meinungsforschungsmethoden objektiv geklärt werden kann. Der BF hat vom schweizerischen Meinungsforschungsinstitut LINK eine repräsentative Bevölkerungefragung in der deutschen Schweiz durchführen lassen mit folgenden Fragestellungen (Beilage e):


Lesen Sie persönlich regelmässig eine Tageszeitung? ja/nein

Ich rede jetzt von zwei politischen Gruppierungen - der Gruppe der Neonazis und der Gruppe der Revisionisten. Sind Sie persönlich der Meinung, dass Neonazis und Revisionisten praktisch das Gleiche ist oder nicht? ja/nein/weiss nicht

Mit Neonazis meinen wir Leute, die sich offen zur Ideologie und Weltanschauung des deutschen Nationalsozialismus unter Adolf Hitler bekennen. Mit Revisionisten meinen wir Leute, wo den Holocaust, also die an den Juden begangenen Verbrechen im 2. Weltkrieg, leugnen oder verharmlosen. Nachdem Sie nun diese Erklärungen zu den zwei Gruppen gehört haben - sind Sie der Meinung, dass Neonazis und Revisionisten praktisch das Gleich ist oder nicht? ja/nein/weiss nicht

Beide Fragestellungen führten zum gleichen Ergebnis: diejenigen, welche Neonazis und Revisionisten als praktisch gleichwertig erachten, sind klar in der Minderheit. Bei der ersten Befragung, ohne Erklärung der Begriffe, antworteten 23 % der regelmässigen Zeitungsleser "nicht das Gleiche" und nur 6 % "das Gleiche". Nach Erklärung der Begriffe antworteten 54% mit "nicht das Gleiche" und "37 % mit "das Gleiche". (Zwischen den regelmässigen Zeitungslesern und der Gesamtheit der Befragten ergab sich praktisch kein Unterschied.) Der statistische Streubereich/Vertrauensbereich wird vom Forschungsinstitut mit 2.7 % angegeben. (Es wurde eine grosse Stichprobe gewählt, um nach regelmässigen Zeitungslesern filtern zu können.)

Damit steht objektiv, wissenschaftlich erwiesen, fest, dass die Behauptung des BGer, der Durchschnittsleser erachte Neonazis und Revisionisten als praktisch das Gleiche, unzutreffend ist. Das BGer hat diese erwiesenermassen unrichtige Sachverhaltsbehauptung krass willkürlich ohne jeden Beweis und ohne jede plausible Begründung und ohne Anhörung des BF aufgestellt und darauf gestützt das Begehren des BF auf Richtigstellung der Verleumdung abgewiesen. Der BF erhielt keine Gelegenheit zum Gegenbeweis (Verletzung des Rechts auf den Beweis, EMRK 6).

b) "Die Aussage, der Kläger unterhalte Kontakte zur betreffenden Szene, ist denn auch in ihrem (unbestrittenen) Kontext zu würdigen, dass der Kläger über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versucht, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren...".

Die "Feststellung" des BGer, "dass der Kläger über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuche, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren", sei unbestritten, ist unrichtig. Durch diese staatliche Verleumdung unter Missbrauch der Justiz für politische Zwecke ist das Recht auf ein ungestörtes Privatleben verletzt worden (EMRK 8). Da sich der BF dazu nicht äussern konnte, wurde auch das rechtliche Gehör verletzt (EMRK 6).

 

4.

(Seite 6 oben):

"... dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte..."

Der BF hat im kantonalen Verfahren bestritten, Kontakte zur Revisionistenszene unterhalten zu haben. Die "Feststellung", der BF habe gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden gehabt, ist unrichtig. Der BF konnte sich dazu nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Es ist eine unsägliche Willkür des BGer, Verleumdungen, welche nicht eingeklagt werden, als eingestanden zu qualifizieren. Der BF wollte sich wegen der Unberechenbarkeit der Justiz mit seiner Klage auf das Wichtigste beschränken, nämlich auf die Behauptung angeblicher Sympathien zur Neonaziszene, dh zu einer Gruppierung, die mit Hitlergruss und Hakenkreuzfahnen randalierend und gewalttätig durch das Land zieht (Beilage c). So verhalten sich - wie auch das Obergericht richtig festgestellt hat - Revisionisten nicht. Diese haben vielmehr lediglich eine von der staatlich sanktionierten Geschichtsschreibung abweichende Auffassung über Einzelheiten im Ablauf des Holocausts des 2. Weltkrieges. Der israelische Botschafter in Berlin, Shimon Stein, sprach von einem "natürlichen Revisionismus", den er nicht grundsätzlich ablehne, sofern er nicht einem Schlussstrich das Wort rede (Beilage d, Seite 3). Für den BF war unvoraussehbar, ob der Vorwurf von Kontakten zur Revisionistenszene als Persönlichkeitsverletzung akzeptiert würde; deshalb hat er nur gegen den Neonazi-Vorwurf geklagt. Daraus leitet das BGer in seiner unsäglichen politischen Willkür ab, der BF habe gegen den Revisionisten-Vorwurf nichts einzuwenden.

5.

(Seite 6, dritter Abschnitt):

a) "Der von der ersten Instanz angeführte persönliche Kontakt zum Revisionisten und Holocaustleugner Ernst Indlekofer ist vom Kläger zugestanden."

Diese "Feststellung" ist unzutreffend und der BF konnte sich dazu nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Der BF hat im Gegenteil bestritten, mit der Revisionistenszene Kontakt gehabt zu haben. Beim Kontakt mit Ernst Indlekofer, Herausgeber der Zeitschrift "Recht+Freiheit", ging es in keiner Weise um Revisionismus. Der BF hat ihn nicht als "Revisionisten", sondern als Herausgeber der Zeitschrift "Recht+Freiheit" kontaktiert. Indlekofer wurde - soviel dem BF bekannt ist - erst Jahre später wegen eines relativ unbedeutenden Satzes in seinen umfangreichen Veröffentlichungen, der als Verharmlosung des Holocausts ausgelegt wurde, gebüsst. Indlekofer ist kein Revisionist; er vertritt keine revisionistischen Theorien und hat - soweit bekannt - nie solche veröffentlicht. Dies im Gegensatz zu dem vom BGer ebenfalls angeführten Revisionisten Jürgen Graf, der Bücher und Artikel mit revisionistischen Ansichten veröffentlicht hat. Dass sich das BGer sogar in die absurde Behauptung versteigt, Indlekofer sei ein "Holocaustleugner" (Seite 6), zeigt, dass das höchste schweizerische Gericht jegliche Objektivität verloren und blindlings nach politischen Vorurteilen geurteilt hat, ohne sich überhaupt noch ernsthaft an Recht und Gesetz zu orientieren. Das erklärt auch die krasse Verletzung von grundlegenden Verfahrensvorschriften (EMRK 6, OG 63.

Das BGer hat ohne Begründung festgestellt, Indlekofer sei ein Holocaustleugner. Dazu liegen keine Beweise noch irgendwelche Indizien vor und diese Feststellung des BGer ist höchst wahrscheinlich unwahr. Der BF konnte sich dazu nicht äussern. Dadurch wurde das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt (EMRK 6).

Der Durchschnittsleser versteht unter Kontakten zur Neonazi- oder Revisionistenszene nicht einen zufälligen Kontakt mit einer Person, von der nicht einmal bekannt ist, dass sie dieser Szene angehört, sondern um einen bewussten, ideologischen Kontakt aus Sympathie zu dieser Szene. Eine (zweite) repräsentative Bevölkerungsbefragung des Meinungsforschungsinstitutes LINK beweist das (Beilage f). Die den Befragten vorgelegte Fragestellung war folgende:

Von irgendeiner Person wird gesagt, sie habe Kontakte zur Neonaziszene unterhalten.

Ich sage Ihnen zwei Aussagen dazu – sagen Sie mir bei jeder Aussage, ob diese Ihrer Meinung nach zutrifft oder nicht.

1. Diese Person sympathisiert mit dem Neonazi-Gedankengut und steht darum in Verbindung mit solchen Leuten.

2. Diese Person hat nicht unbedingt ein Interesse am Neonazi-Gedankengut - der Kontakt mit solchen Leuten erfolgte vielleicht zufällig oder unwissentlich und hatte nichts mit dem Gedankengut dieser Leute zu tun.

Ergebnis (Beilage f): 48 % der Befragten hielten Frage 1 für zutreffend, 34 % für nicht zutreffend. Die Frage 2 hielten 50 % für nicht zutreffend und nur 35 % für zutreffend (die restlichen antworteten mit "weiss nicht"). Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Durchschnittsleser bzw die Mehrheit der Leser den Vorwurf, jemand unterhalte Kontakte zur Neonaziszene als ein Sympathisieren mit deren Gedankengut verstehen.

Im vorliegenden Fall wirkte der Kontext des Zeitungsartikels im "Bund" verstärkend in dieser Richtung. Der Leser hatte gar keine andere Möglichkeit als unter dem behaupteten Kontakt einen auf Sympathie beruhenden ideologischen Kontakt zu verstehen Schon die Überschrift des Zeitungsartikels - "Schächtverbot und Antisemitismus" - kündigte an, um was es gehe, nämlich um das (angebliche) Aufdecken von rassistischen Hintergründen des tierschützerischen Kampfes gegen das Schächten. Die fragliche Behauptung steht dann in folgendem Kontext:

"Die weiterhin grassierende Antischachtlüge stilisiert zwar in ihrer populistischen Propaganda das Schächtverbot zu einer Humanitäts- und Zivilisationsaufgabe hoch, kann aber trotzdem die erschreckend antisemitische und neuerdings auch antiislamische Komponente nicht unter dem Deckmantel des Tierschutzes verstecken. Das war schon zur Zeit der Nazis und Fröntler in den Dreissiger- und Vierzigerjahren der Fall. Und auch in der gegenwärtigen Antischächtbewegung dominiert, wie der Verfasser nachweist, die antisemitische Komponente: «In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessier fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue ‚Judenfrage‘ zu konstruieren.» Nachweislich unter hielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene. Das Zürcher Obergericht verurteilte Kessler denn auch aufgrund seiner rassistischen und antisemitischen Äusserungen im Zusammenhang mit dem Schächten wegen Verletzung der Antirassisrnus-Strafnorm, und das Bundesgericht wies seine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil ab. Aber die rassistische und antisemitische Kampagne, die die Lüge über das Schächten nur als Mittel zum Zweck benutzt, geht weiter."

 

b) "Zu Recht ist die erste Instanz davon ausgegangen, der Kläger habe auch zum Revisionisten und Holocaustleugner Jürgen Graf Kontakt unterhalten, indem er jenem auf der Homepage des von ihm präsidierten Vereins gegen Tierfabriken (VgT) eine Plattform geboten habe."

Auch hier stellt das BGer in rechtswidriger Weise (OG Art 63) und damit für den BF nicht voraussehbar auf die erste, anstatt auf die anderslautende Feststellung der letzten kantonalen Instanz ab. Der von diesem rechtswidrigen Verhalten des BGer überrümpelte BF konnte sich zu dieser Feststellung des BGer, die im massgebenden letzten kantonalen Urteil (des Obergerichts) nicht enthalten ist, im Berufungsverfahren vor BGer nicht äussern (Verletzung des rechtlichen Gehörs). Dies ist umso schlimmer, als diese Feststellung unwahr ist: Der BF hat Jürgen Graf keine "Plattform" für dessen revisionistischen Ansichten geboten. In dem vom BF auf der VgT-Website veröffentlichten Bericht über die Gerichtsverhandlung gegen Graf ging es nicht um dessen revisionistische Ansichten, sondern um eine Kritik an der krassen Willkür, mit welcher dieses Verfahren geführt wurde. Graf hatte keinen Einfluss auf den Bericht des BF; er wurde nicht kontaktiert und wusste nicht einmal etwas von dieser Veröffentlichung. Es ist abwegig, eine wahrheitsgemässe Berichterstattung über eine öffentliche Gerichtsverhandlung als Kontaktpflege mit dem Verurteilten auszulegen und so hinzustellen, als sei damit dem Täter eine Plattform geboten worden. Dieser Vorwurf würde mindestens in gleichem Masse für das Gericht zutreffen, welches die Gerichtsverhandlung führte. Der BF hat nicht mehr veröffentlicht, als jedermann an dieser unbeschränkt öffentlichen Gerichtsverhandlung anhören konnte.

Im übrigen sind keinerlei Nazi- oder Neonazi-Sympathien Grafs je bekannt geworden. Die Praxis des BGer, wonach jede revisionistische Geschichtsauffassung, welche die Naziverbrechen im Ergebnis schwächer erscheinen lassen als nach bisheriger "offizieller" Geschichtsschreibung, automatisch eine Verharmlosung gegen besseres Wissen sei, trifft gerade im Fall Jürgen Graf nicht zu; jedenfalls liefert das Gerichtsprotokoll keine Belege für diese sture These des BGer, sondern erweckt im Gegenteil den Eindruck, dass es Graf lediglich um die historische Wahrheit geht bzw gegangen ist. (Möglicherweise wurde Graf, der heute als politischer Flüchtling im Exil lebt, inzwischen durch diesen Staatsterror zu einem Extremisten gemacht. Der BF verwahrt sich dagegen, als Sympathisant von Grafs heutiger Tätigkeit, die er nicht kennt, gestempelt zu werden. Es wäre jedenfalls nachvollziehbar, wenn auch nicht zu billigen, wenn ein solches Opfer politischer Justizwillkür schliesslich zum Amokläufer oder Terroristen würde.) Gemäss dem offiziellen Gerichtsprotokoll der erstinstanzlichen Verhandlung äusserte sich Graf zur Anschuldigung des Holocaust-Leugnens wie folgt:

"Was natürlich nicht in Frage gestellt wird, ist die sehr unmenschliche Judenverfolgung unter dem Nationalsozialismus, die Deportationen, die Konzentrationslager und das Massensterben in Lagern..."

Spricht daraus Sympathie zum Nazi-Regime und der Wille, dieses reinzuwaschen?

 

6.

(Seite 6 unten):


"Schliesslich ist (bereits) auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Kläger auch Kontakt zum Skinhead und Webmaster der Homepage 'Hugin und Munin' Michael Lüthi hatte, von welchem anfangs 2001 im Forum der vom Kläger präsidierten Vereinigung 'Internet ohne Zensur' drei Einträge erschienen. Diese lassen sich nicht gewissermassen mit ungebeten in den Briefkasten gelegter Post vergleichen, wenn sie auf der Homepage platziert und über längere Zeit dort stehen gelassen wurden."

Diese Feststellungen des BGer sind unwahr, finden sich nicht in den Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes und der BF konnte sich vor BGer nicht dazu äussern und hatte keine Gelegenheit zum Gegenbeweis (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Rechts auf den Beweis; das Obergericht nahm hierzu keine Beweise ab, weil es diese Behauptungen zu recht als rechtlich irrelevant beurteilte.)
Michael Lüthi war dem BF unbekannt. In seinen Zuschriften ging es einzig und allein um Internetzensur, in keiner Weise um rechtsextreme Ideologien. Die Veröffentlichung seiner Diskussionsbeiträge im Forum war eine ganz normale redaktionelle Tätigkeit. Der BF ist hauptberuflich als Redaktor tätig. Er hatte keinen Kontakt mit Lüthi, weder persönlich noch indirekt.

Das Obergericht hat korrekt festgestellt (Obergerichtsurteil Seite 15):

"Eine Äusserung, die Kontakte zu Lüthi nachweisen würden, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dessen Meinung oder gar eine Stellungnahme im Sinne einer Parteiergreifung erfolgte durch den Berufungskläger [BF] nicht."

Unter einem zwischenmenschlichen Kontakt wird allgemein eine zweiseitige Kommunikation verstanden. Wird auf einen (Leser-)Brief nicht geantwortet, besteht kein Kontakt. Aber sogar wenn der BF mit Lüthi redaktionellen Kontakt aufgenommen hätte, würde dies keine Kontakte zur Neonaziszene beweisen, denn nicht einmal das BGer behauptet, Lüthi sei ein Neonazi.

 

7.

(Seite 7 oben):

"Im Übrigen hat der Kläger als Reaktion auf den Eintrag vom 21. Januar 2001, in welchem sich Lüthi darüber beklagte, dass ihm und seiner Familie auf Grund seiner von den Medien als rechtsradikal beurteilten Homepage die der Gemeide Langendorf gehörende Wohnung gekündigt worden sei, beim Gemeindepräsidenten interveniert und sich für Lüthi eingesetzt."

Diese Sachverhaltsfeststellung des Bundesgerichts ist unrichtig und der BF konnte sich dazu nicht äussern und hatte keine Gelegenheit zum Gegenbeweis. (Der BF hat dem Gemeindepräsident lediglich Gelegenheit gegeben, zu den Anschuldigungen im Leserbrief Stellung zu nehmen - ein korrektes journalistisches Verhalten des BF.)

 

8.

(Seite 6 unten):

"Das Obergericht verkennt in diesem Zusammenhang den Begriff der Kontaktpflege, wenn es sinngemäss davon ausgeht, diese sei nur durch persönliche Kontakte im Sinne physischer Treffen möglich."

Was im allgemeinen Sprachgebrauch unter zwischenmenschlicher Kontaktpflege verstanden wird, ist eine Sachverhaltsfrage, die grundsätzlich objektiv-wissenschaftlich geklärt werden kann (Meinungsforschung). Das BGer, das nach OG Art 63 im Berufungsverfahren nur zur Beurteilung von Rechtsfragen zuständig ist, war nicht befugt, eine zur Feststellung des Obergerichtes gegensätzliche Bedeutung festzustellen. Sich über diese Prozessvorschrift hinwegsetzend, unterstellte das BGer dem Obergericht eine Feststellung, welche sich so im Obergerichtsurteil nicht findet, und widerlegt diese dann triumphierend. Weder das Obergericht noch der BF haben jemals behauptet, unter Kontaktpflege seien nur "physische Treffen" zu verstehen. Selbstverständlich gibt es auch Brief- und Telefonkontakte. Das hat weder das Obergericht noch der BF bestritten. Sowohl nach Auffassung des BF wie des Obergerichtes und jedes vernünftigen Menschen pflegt ein Redaktor keine Kontakte

- mit einem Unbekannten, wenn er lediglich dessen Leserbrief veröffentlicht (Fall Lüthi);

- mit einem Delinquenten, wenn er lediglich über dessen Gerichtsverhandlung einen Bericht schreibt (Fall Graf).

Da es hier um eine Persönlichkeitsverletzung durch eine Presseveröffentlichung geht, ist entscheidend, was die Leser unter dem Wort "Kontaktpflegen" verstehen. Das ist keine Rechtsfrage, sondern eine Sachverhaltsfrage. Das Bundesgericht als Berufungsinstanz, die sich auf Rechtsfragen zu beschränken hatte und nicht zu Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigungen befugt ist, hat die (korrekte) Feststellung des Obergerichtes, die Veröffentlichung eines Leserbriefes stelle keine Kontaktepflegen dar, in rechtswidriger Weise durch seine gegenteilige Meinung ersetzt. Und dies ohne dem BF Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern und den Gegenbeweis anzutreten.

 

9.

(Seite 7, Ziffer 2.5):

"Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger auf Grund seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugnern im konkreten Zusammenhang mit der antisemtisch motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persönlichkeits Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene nachgesagt werden durften."

Der BF konnte sich zur dieser unwahren Behauptung, er habe nachweisliche Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugner nicht äussern.

Die weitere unwahre Feststellung des BGer, der Kampf des BF (ehrenamtlicher Präsident einer der grössten Nutztierschutzvereinigungen der Schweiz) gegen das grausame Schächten sei "antisemitisch motiviert" ist unwahr und stellt einen Missbrauch der Justiz für Rufmord an einem unbequemen Kritiker staatlich sanktionierter Missstände (im Tierschutz) dar (Verletzung von EMRK 8). Der BF konnte sich auch zu dieser willkürlichen, verleumderischen Feststellung des Bundesgerichtes nicht äussern (Verletzung von EMRK 6). Es gehört nicht zu den Gepflogenheiten der politischen Willkürjustiz, ihre Opfer anzuhören.

EMRK 8 garantiert den Anspruch auf ein ungestörtes Privatleben. Dazu zählen auch "Angriffe gegen die Ehre oder den guten Ruf" (Internationaler Kommentar zur EMRK, Ausgabe 2000, Rz 100 zu Art 8).

Ein Mensch, der mit einem idealistischen Anliegen (Tierschutz) in die Öffentlichkeit tritt, gibt damit sein Recht auf ein ungestörtes Privatleben nicht auf und muss sich Verleumdungen nicht gefallen lassen. Die dargelegten unwahren, verleumderischen Feststellungen des Bundesgerichtes, zu denen sich der BF nicht äussern konnte, stellen eine staatliche Verletzung der Menschenwürde und der Privatsphäre des BF dar. Es liegt ein Eingriff im Sinne der positiven Menschenrechtsgewährleistung vor, indem der Staat die gesetzliche Schutzpflicht vor Ehrverletzungen durch Private (ZGB Art 28) nicht wahrgenommen hat. Dem BF ist jedoch nicht nur der gesetzliche Anspruch auf Persönlichkeitsschutz (ZGB Art 28) zu Unrecht verwehrt worden, der Staat, vertreten durch das Bundesgericht, hat vielmehr aktiv die Verleumdung verstärkt und ausgeweitet auf die Behauptungen, der BF habe Kontakte mit Revisionisten und Holocaustleugnern und bekämpfe das grausame Schächten aus antisemitischen Motiven. Für diesen Übergriff gab es nicht nur keine gesetzliche Grundlage, sondern er erfolgte wider geltendes nationales Prozessrecht (Beschränkung des BGer auf Rechtsfragen) und unter Verletzung von durch die Verfassung und die EMRK garantierten Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehör, Begründungspflicht). Für eine unwahre, ehrverletzende staatliche Feststellung über eine Person kann auch kein öffentliches Interesse und keine Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft geltend gemacht werden - das Gegenteil ist der Fall.

Das Bundesgericht orientierte sich offensichtlich an Vorurteilen und an politischen Interessen des Establishments, nicht am Gesetz, mit dem Ziel, den BF, ein kritischer, unbequemer Tierschützer, mundtot zu machen. Da Sachargumente gegen dessen ständige Enthüllungen über staatlich gedeckte und unterstützte gewerbsmässige Tierquälereien und den Nichtvollzug des vom Volk mit grossem Mehr gutgeheissenen Tierschutzgesetzes fehlen, ist es das Bestreben des politischen Establishments, den BF durch staatliche Repressionen kalt zu stellen, in casu durch staatliche Unterstützung einer von privaten Kreisen initiierte Rufmordkampagne.

Der BF hat sich von der Neonaziszene öffentlich klar und vorbehaltlos distanziert (Beilage g). Was sich die Bevölkerung unter Neonazis vorstellt, zeigen exemplarisch zwei Berichte aus der in der ganzen deutschen Schweiz gelesenen "Sonntagszeitung" (Beilagen h und i). Entsprechend deutlich hat die Bevölkerung mit Leserbriefen auf das erstinstanzliche Urteil reagiert (Beilage k). Trotzdem dürfen dem BF nun aufgrund rechtswidrig durch das BGer vorgenommener Tatsachenfeststellungen und willkürlicher Tatsachenverdrehungen, zu denen ihm das rechtliche Gehör verweigert wurde, "Kontakte" und damit Sympathien zur Neonaziszene, die es - wie das Obergericht verbindlich festgestellt hat, nie gegeben hat - nachgesagt werden, was die Garantie gemäss EMRK 8 verletzt.

Zusammenfassend hat das Bundesgericht unter Missachtung der nationalen Prozessvorschriften (Art OG 63) unwahre Sachverhalte konstruiert, dem BF dazu das rechtliche Gehör verweigert und dann das Urteil darauf abgestützt: In einem ersten Schritt wurde durch die dargelegten Tatsachenverdrehungen und unwahren, rechtswidrigen Feststellungen einen in Tat und Wahrheit nicht bestehenden Kontakt des BF zur Revisionisten-Szene behauptet. In einem zweiten Schritt wurden Revisionisten pauschal und tatsachenwidrig Holocaustleugnern und diese ihrerseits - im dritten Schritt - Neonazis gleichgesetzt. Im vierten Schritt wurde gefolgert, also dürfe dem BF vorgeworfen werden, er unterhalte Kontakte zur Neonazi-Szene. Damit hat das Bundesgericht den BF zum Rufmord freigegeben und damit eine massive Störung von dessen Privatleben nicht nur gesetzwidrig nicht unterbunden, sondern aktiv gutgeheissen.

Dadurch, dass das Bundesgericht in krass prozessrechtswidriger und damit für den BF in unvorhersehbarer Weise entscheidende Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichtes durch gegenteilige eigene ersetzte, ohne dass der BF Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Gegenbeweis erhielt, wurde das rechtliche Gehör und das Recht auf den Beweis gemäss EMRK 6 verletzt. Diese Verletzung erfolgte nicht nur ohne rechtliche Grundlage, sondern im Gegenteil gegen ausdrückliches nationales Recht (Art 63 OG).


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