|
19. November 2008, letztmals aktualisiert am 31. Mai 2010 - web-code: 100-013
Die Gerichtsverfahren der TV-Moderatorin Katja Stauber gegen den VgT
Mit einer am 17. November eingegangen superprovisorischen Verfügung ohne vorherige Anhörung wurde dem VgT unter Strafandrohung befohlen, den Bericht www.vgt-ch.org/news2008/081013-botox.htm zu löschen, samt der verlinkten Glosse über die Silvester-Tagesschau. Darüber hinaus wurde dem VgT generell verboten, Stauber in einen Zusammenhang mit Botox zu stellen. Diese Verfügung bestätigt immerhin, dass Botox ein derart verwerfliches Schönheitsmittel ist, dass es als ehrverletzend gewertet werden muss, jemanden mit Botox in Verbindung zu bringen. Ein grosser Erfolg für den Tierschutz! Da solche superprovisorische Medienzensur im schweizerischen "Rechtsstaat" nicht mit nationalen Rechtsmitteln angefochten werden können, hat der VgT am 24. November 2008 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Beschwerde gegen die superprovisorische Zensurverfügung erhoben. Der VgT hat vor dem EGMR schon drei mal gegen die Schweiz gewonnen. Leider dauert es wegen der extremen Überlastung des ERMG mindestens fünf Jahre bis zu einem Urteil. Im Schatten dieser Überlastung des EGMR wird in der Schweiz laufend menschenrechtswidrige Zensur und anderer Justizwillkür gegen politisch Oppositionelle betrieben (www.vgt.ch/justizwillkuer) In einer Eingabe vom 19. November 2008 beantragte der VgT der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen, Susanne Zürcher Gross, welche die Zensurverfügung erlassen hatte, Aufhebung dieser unbegründeten Zensur oder zumindest eine Konkretisierung und Begründung, was in den zensurierten Veröffentlichungen rechtswidrig ehrverletzend sein soll. Ohne darauf einzugehen bestätigte sie hierauf die Zensur in einer neuen Verfügung vom 15. Dezember 2008, mit welcher die superprovisorische Zensur in eine sogenannte vorsorgliche Zensurmassnahme umgewandelt wurde.
Bezirksrichterin Susanne
Zürcher Gross (SP) Am 19. März 2009 hiess das Obergericht einen Rekurs des VgT teilweise gut - um den Anschein von Rechtstaatlichkeit zu wahren. Am krass willkürlichen, menschenrechtswidrigen pauschalen Totalverbot, in Zusammenhang mit Botox irgendetwas über die TV-Moderatorin Katja Stauber zu veröffentlichen, hielt das Obergericht fest. Damit hat das Obergericht dem VgT faktisch auch die Berichterstattung über dieses Gerichtsverfahren verboten. Dies ist umso krasser, als das Verfahren bisher menschenrechtswidrig ohne öffentliche Verhandlung geführt wurde. Dabei interpretierte das Obergericht die Europäische Menschenrechtskonvention, die in Artikel 6 eine öffentliche Verhandlung vorschreibt, völlig neu: Öffentliche Verhandlungen seien nur in komplexen Verfahren notwendig. Diese skurile Auffassung wird in Juristenkreisen für erhebliches Kopfschütteln sorgen. Totale Äusserungsverbote und Geheimverfahren - das sind Methoden jenseits jeder Rechtsstaatlichkeit. In Deutschland wird die Medienfreiheit ernster genommen, wie folgender Fall zeigt:
Eine Beschwerde gegen diese Medienzensur hat das Bundesgericht am1 2. Juni 2009 abgewiesen (Bundesgerichts-Urteil). Am 14. Juli 2009 hat der VgT Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Bereits schon länger ist auch eine Beschwerde gegen die vorangehende superprovisorische Zensur beim Menschenrechts-Gerichtshof auch hängig: EGMR-Beschwerde gegen superprovisorische Zensur
Notwehr gegen Staatswillkür Die Zensur dieser sachlich begründeten Kritik an Katja Stauber stellt eine derart krasse Verletzung der Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit dar, dass sich der VgT gestützt auf das Notwehrrecht dieser Justizwillkür widersetzt und der Zensurverfügung trotz Strafandrohung keine Folge leistet. Das Wo Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht! Die grauenhafte Tierquälerei für BOTOX ist ein viel zu wichtiges Thema von öffentlichem Interesse, als dass der VgT diesbezüglich einen Maulkorb akzeptieren könnte. Cyber war gegen Zensur Der VgT war schon mehrfach menschenrechswidriger staatlicher Zensur ausgesetzt und hat gelernt, sich dagegen zu schützen:
Im aktuellen Fall der Botox-Moderatorin widersetzt sich der VgT ebenfalls in einem Notwehr-Akt gegen menschenrechtswidrige Justizwillkür dem Zensurbefehl. Der VgT hat gelerent, seine Website auf mehrere Server weltweit zu verteilen, um sich gegen die in der Schweiz praktizierte Medienzensur zu schützen. Am 20. November 2008 sperrte der Schweizer Host-Provider des VgT die zensurierten Seiten auf www.vgt.ch (Zensur-Mitteilung). Der VgT hat die entsprechenden Hyperlinks sofort auf seinen Server in Übersee umgeleitet; der Benutzer merkt deshalb nichts von der Zensur-Sperre. Sogleich verlangte die Botox-Moderatorin am 21. November 2008 via ihren Anwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Luzern, die Sperrung der gesamten Website www.vgt.ch mit über 10 000 Seiten, was der Host-Provider des VgT zu recht als unverhältnismässig und rechtswidrige abgelehnt hat. Gegen diesen Anwalt hat der VgT schon einmal ein Gerichtsverfahren wegen Persönlichkeitsverletzung gewonnen. Wie bekannt lässt sich der VgT nicht von Rechtsanwälten und Gerichtsverfahren einschüchtern. Auch bei Google verlangte der Anwalt der Botox-Moderatorin die Sperrung der VgT-Berichte über seine Klientin. Diesem Begehren ist Google Schweiz teilweise nachgekommen. Von dieser Google-Zensur ist allerdings wie üblich nur Europa betroffen, dh google.ch und google.de. Hingegen besteht die Zensur nicht auf google.com, weil in den USA die Meinungsäusserungsfreiheit nicht nur auf dem Papier steht, sondern auch praktiziert wird. Allerdings werden europäische Surfer von google.com automatisch auf google.ch etc umgeleitet. Das kann aber einfach verhindert werden: Umgehung der Google-Zensur: Im Browser http://www.google.com/search?q="Metzger" eingeben. Bei neuen Suchanfragen bleibt man so in google.com. Also einfach die neuen Suchwörtern +Botox +"Katja Stauber" eingeben und schon findet man auch die auf google.ch gesperrten Seiten. Bereits haben mehrere befreundete Organisationen - solidarisch gegen Zensur - die zensurierten Seiten über die Botox-Moderatorin auf ihre Websites übernommen. So wird die Story von der Botox-Moderatorin bald auf der ganzen Welt zu finden sein - egal zu welchen weiteren Repressionen gegen den VgT gegriffen wird. Zensur soll sich nicht lohnen! Inzwischen sind auch die zensurierten Seiten auf der Hauptsite des VgT - www.vgt.ch - wieder zugänglich. Die Zensur besteht damit zwar juristisch immer noch, aber faktisch nicht mehr.
Strafverfahren wegen Missachtung der superprovisorischen Zensurverfügung Verfahren 1 m 12. Mai 2009 erliess der Stadtrichter von Zürich eine Bussenverfügung wegen Missachtung der Zensurverfügung. Insgesamt werden VgT-Präsident Erwin Kessler Kosten im Betrag von 818 Franken auferlegt (Busse und Verfahrenskosten). Diese Bussenverfügung ist nicht rechtskräftig; es ist eine Einsprache hängig. Der Stadtrichter von Zürich ist offensichtlich nicht zuständig für die Beurteilung einer angeblichen Missachtung der Zensurverfügung des Bezirksgerichts Meilen durch Erwin Kessler im thurgauischen Tuttwildie. Zudem beruht die Bussenverfügung auf einer falschen Sachverhaltsfeststelltung. Am 21. Mai 2010 hat die Botox-Moderatorin beim Bezirksamt Münchwilen (örtlich zuständig für den Wohn- und Geschäftssitz von Erwin Kessler und des VgT) eine neue Strafanzeige wegen Missachtung der Zensurverfügung eingereicht. Diesbezüglich gilt das oben gesagte.
Strafklage wegen Beschimpfung gegen Erwin Kessler zurückgezogen Eine haltlose Strafklage wegen Beschimpfung hat Stauber wieder zurückgezogen mit der genialen Begründung, ein Schuldspruch gegen VgT-Präsident Erwin Kessler hätte sowieso keine Wirkung!
Hauptverfahren Katja Stauber gegen VgT Die Zivilklage der TV-Moderatorin Katja Stauber gegen den VgT und gegen VgT-Präsident Dr Erwin Kessler läuft parallel zum Verfahren betreffend vorsorglich Zensur. Klage der Botox-Moderatorin Katja Stauber Am 5. Mai 2009 hat der VgT vor Bezirksgericht Meilen Stellung genommen zur Klage und gleichzeitig eine Gegenklage (sog Widerklage) eingereicht: Klageantwort und Widerklage Mit Beschluss vom 2. September 2009 wies das Bezirksgericht Meilen den Antrag Staubers, die Öffentlichkeit sei von der Gerichtsverhandlung auszuschliessen, ab: Aus der Begründung des Gerichts:
Öffentliche Verhandlung vor Bezirksgericht Meilen vom 27. Januar 2010: Katja Stauber erschien nicht persönlich vor Gericht; sie war dazu auch nicht verpflichtet. Sie liess sich durch den Anwalt der SRG, Mayr von Baldegg, vertreten (wird wohl über die Fernsehgebühren finanziert). Rechtsanwalt Mayr von Baldegg hielt sich kurz, kaum wesentlich Neues. Folgende erfreuliche Neuigkeit wusste er jedoch zu berichten, bezüglich der Anti-Botox-Plakataktion des VgT: "Die Plakataktion in der Wohsitzgemeinde der Klägerin [Erlenbach, Anm d Red] führte gar dazu, dass deren Sohn völlig verunsichert und verstört mit einem solchen Plakat nach Hause kam." Es ist gut, wenn Kinder wissen, was ihre Eltern treiben und was für Eltern sie haben. Nur so können sie frühzeitig beginnen, sich von ihnen zu emanzipieren. Auszug aus dem Plädoyer von Dr Erwin Kessler, Präsident VgT Medienspiegel zur
Gerichtsverhandlung: Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 20. April 2010
Urteil Mit diesem Urteil wird dem VgT unter anderem verboten, Bilder des Gänse- und Entenstopfens zur Produktion von foie gras zu veröffentlichen. Weiter wird dem VgT verboten, über die mit der Herstellung von Botox zusammenhängende Tierquälerei zu berichten. Unter das Verbot fällt auch ein Bericht in der Sonntags-Zeitung vom 17. Februar 2008 mit dem Titel "Massaker an Mäusen mit Botox - Schweizer Ärzte fordern Verzicht des Mittels in der Kosmetik". Dem Urteil kann nicht entnommen werden, was an diesen Veröffentlichungen rechtswidrig sein soll. Das Verbot ist ist derart unbestimmt und verfassungs- und menschenrechtswidrig, dass es gar nicht durchführbar ist. Das Urteil stellt eine unglaubliche Verhöhnung des Rechtsstaates und der Meinungsäusserungsfreiheit! Der VgT hat beim Obergericht Berufung erhoben und verlangt die Wiederholung des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Meilen wegen Verletzung fundamentaler, menschenrechtlich geschützter Verfahrensvorschriften. Im übrigen hält sich der VgTan den Grundsatz: Wo das Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht. Das Urteil verletzt fundamentale Garantien eines fairen Verfahrens (EMRK 6), indem für den grössten Teil der unter das Verbot fallenden Abbildungen und Texte weder dem Urteil noch der Klageschrift eine Begründung entnommen werden kann. Damit wird den Beklagten verunmöglicht, sich vor Obergericht gezielt und effizient gegen diese Medien-Zensur und die damit zusammenhängende Strafandrohung zu wehren. Den Beklagten geht dadurch eine Instanz verloren, was durch Rückweisung zu korrigieren ist. Falls keine Rückweisung erfolgt, ist das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, weil die von der Klägerin beantragte und durch das Bezirksgericht gutgeheissen Medien-Zensur auf jeden Fall weit über das Notwendige hinausgeht, selbst wenn man in irgend einer Hinsicht eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung erkennen will. Eine unter Strafandrohung zu erlassende Zensur hat sich auf das Notwendigste zu beschränken, andernfalls auf jeden Fall die Meinungsäusserungs- und Medienfreiheit im Sinne von EMRK 10 verletzt wird. Der EGMR prüf Eingriffe in die Meinungsäusserungsfreiheit in konstanter Praxis auch danach, ob der Zweck auch mit einem weniger weit gehenden Eingriff erreichbar gewesen wäre. Dieser Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist vorliegend massiv verletzt worden, indem tierschützerische Berichte über foie gras und Botox verboten werden, und dies erst noch in unbestimmter Weise mit der Formulierung „oder ähnlichen Inhalts“. Die wenigen Erwägungen, mit denen das BG überhaupt sachlich auf die zensurierten Veröffentlichungen eingeht, umfassen weniger als eine halbe Seite des 82-seitigen Urteils und sind total einseitig und willkürlich: Unbestritten ist die Wahrheit der Tatsachengrundlage der inkriminierten Veröffentlichungen, nämlich dass sich die Klägerin Botox spritzen lässt und dass die Klägerin in der Silvestertagesschau 2007 sich bewundernd über den Verzehr von Tierquälerprodukten (foie gras und Hummer) an Silvestergelagen dicker Geldsäche geäussert hat. Beides wurde von der Klägerin nicht bestritten und gilt deshalb nach gesetzlichen Prozessregeln als Zugestanden. Das Bezirksgericht hat denn auch den Wahrheitsgehalt dieser Tatsachengrundlage nicht in Zweifel gezogen, sondern behauptet, die damit in Zusammenhang stehenden Werturteile gingen über das Zulässige hinaus. Die materielle Begründung umfasst nur gerade ein knappe halbe Seite im 82-seitigen Urteil(!) und begnügt sich mit den folgenden zwei(!) Feststellungen:
Mit der Feststellung a widerspricht sich das Bezirksgericht selber, indem es alle sachlichen Berichte über Botox und über das Stopfen von Enten und Gänsen (foie gras), welche im Zusammenhang mit der Kritik an der Klägerin veröffentlicht wurden, nicht nur einfach ausser Betracht lässt, sondern sogar noch ausdrücklich verbietet! In den inkriminierten Veröffentlichungen geht es unübersehbar ganz zentral um Tierquälerei, nämlich um das äusserst brutale Stopfen von Gänsen und Enten, um den grausamen Hummerfang und um die mit schwerster Tierquälerei verbundene Produktion von Botox. Die Klägerin wird kritisiert, weil sie diese Tierquälerei öffentlich gutheisst oder durch ihren Konsum von Botox sogar unmittelbar aktiv unterstützt. Im Plädoyer wurden diese Umstände ausführlich dargelegt. Indem das Gericht diese Tatsachen unterschlagen und statt dessen willkürlich behauptet, Zweck der Veröffentlichung sei nur die Diffamierung der Klägerin, wurde das rechtliche Gehör verletzt und es wurden der Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Die Behauptung, es gehe dem VgT -einer Tierschutzorganisation - nicht um Kritik am Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit Tierquälerei, sondern um Diffamierung der Klägerin, ist absurd. Diese Behauptung widerspricht nicht nur den Tatsaschen, sondern es ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb es der VgT darauf abgesehen haben sollte, die Klägerin einfach nur zu diffamieren. Zynisch sind nicht die Veröffentlichungen des VgT, sondern die Argumentationen des Gerichts. Willkürlich ist auch die Behauptung b, die Standbilder der Klägerin trügen „kaum etwas dazu bei, die Wirkungslosigkeit von Botox zu belegen“. Wenn die Klägerin - durch Aufnahmen belegt - hässlich aussieht, obwohl sie das Schönheitsmittel Botox verwendet, dann trägt das sehr wohl etwas zur Sache bei, insbesondere wird damit gezeigt, dass wirkliche Schönheit nicht so einfach von aussen chemisch und mechanisch gemacht werden kann, sondern dass dazu auch etwas von Innen kommen muss. Ein Gesicht spiegelt den Charakter. Und ein Charakter, der skrupellos egoistisch schwere Tierquälerei in Auftrag gibt (durch Konsum von Botox) und öffentlich befürwortet, kann keine Schönheit spiegeln, sondern nur die Hässlichkeit dieser Seele. Die Widerklage des VgT, der Botox-Moderatorin sei zu verbieten, durch öffentliches Gutheissen und Unterstützen von grauenhafter Tierquälerei die Gefühle des Präsidendent und weiterer Mitglieder des VgT zu verletzen, wurde abgewiesen - ein total einseitiges, willkürliches Urteil zugunsten der bekannten, vom VgT sachlich zu recht kritisierten Moderatorin. Diese Widerklage wurde mit dem juristisch völlig haltlosen Argument abewiesen, klagen könne nur jemand, der von einer Persönlichkeitsverletzung namentlich betroffen sei. Die vom VgT vorgelegten gegenteilige Rechtsprechung, zum Beispiel Persönlichkeitsverletzungen durch öffentlich ausgestellte Kunstwerke, wurden völlig ignoriert, womit das rechtliche Gehör einmal mehr in menschenrechtswidriger Weise verletzt wurde. Medienspiegel zum
Urteil:
|