Plädoyers von Erwin Kessler zum Fall des St Galler Kantonstierarztes Dr Giger im Zusammenhang mit der Schweinefabrik Zäch in St Margrethen

 

Im gleichen Gerichtssaal des Bezirksgerichtes St Gallens, wo damals Paul Grüninger verurteilt wurde, erfolgte auch die erste und bisher einzige rechtskräftige Verurteilung von Tierschützer Erwin Kessler. Beide - Grüninger und Kessler - wurden bzw werden vom Staat mit politischer Willkürjustiz verfolgt, wegen Auflehnung gegen eine unmenschliche staatliche Bürokratie gegenüber Notleidenden.

Damals waren es Juden, die vor den Nazi-KZs flohen.

Heute sind es Nutztiere, die in Tier-KZs ausgebeutet und misshandelt werden.

Paul Grüninger wurde 25 Jahre nach seinem Tod rehabilitiert.

Erwin Kessler wird weiter verfolgt, denn er lebt noch....

 

Plädoyer vor dem St Galler Obergericht am 21. August 1996:

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren,

ich zeige Ihnen eine Aufnahme vom Kappelerhof, nicht weit von hier. Sie sehen einen sogenannten Offenfront-Tiefstreustall. Untersuchungen der Eidg Forschungsanstalt in Tänikon haben ergben, dass dieser tierfreundliche Stall wirtschaftlich konkurrenzfähig ist mit der tierquälerischen Intensivhaltung. Zwar ist der Arbeitsaufwand etwas grösser, dafür sind die baulichen Investitionen wesentlich tiefer. Es wäre also durchaus möglich, dem Wohlbefinden der Tiere auch in der Schweinehaltung Rechnung zu tragen, wie es das Tierschutzgesetz fordert. In Artikel 2 wird ausdrücklich verlangt, dass - wer Tiere hält - für deren Wohlbefinden zu sorgen hat.

Nun zeige ich Ihnen Aufnahmen aus der Schweinefabrik Zäch, um welche es im vorliegenden Verfahren geht.

Mein Plädoyer dauert 45 Minuten. Zuerst habe ich mir allerdings überlegt, ob ich anstelle eines Plädoyers nicht nur einfach diese Bilder zeigen solle. Sie sagen alles, dass nämlich das Tierschutzgesetz von den Veterinärbeamten derart verdreht wird, dass sogar solche KZ-artigen Zustände noch gesetzeskonform sein sollen. Diese Fehlauslegung des Tierschutzgesetzes erfolgt wider besseres Wissen, denn es ist nicht denkbar, dass die vielen internationalen Forschungsarbeiten, welche das Verhalten und die Bedürfnisse geklärt haben und sehr leicht ermöglichen, tierfreundliche von tierquälerischen Haltungungssytemen, in Veterinärkreisen nicht bekannt sind. Tierschützer weisen ja auch immer wieder darauf hin.

Die Tierschutzverordnung selbst verlangt in Artikel 1 Absatz 2, dass die Tierschutzvorschriften im Lichte der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse angewendet werden. Es heisst wörtlich:

Fütterung, Pflege und Unterkunft sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

Es ist also nicht nur objektiv falsch, sondern auch total scheinheilig, wenn Kantonstierarzt Giger immer wieder behauptet, er könne nicht mehr tun, er müsse sich an das Gesetz halten. Gerade das tut er eben nicht, und zwar - nachdem ich nun seit Jahren darüber aufkläre, was die Tiere brauchen und was im Gesetz steht - wissentlich und vorsätzlich.

Sie werden vielleicht einwenden, es gehe hier nicht um ein Verfahren betreffend den Tierschutzvollzug, sondern um eine angebliche Ehrverletzung gegen Veterinärbeamte. Darauf muss ich Ihnen wiederum entgegenhalten, dass Sie ja - wenn Sie gerecht und nicht nur formalistisch urteilen wollen - die Augen nicht vor der Gesamtsituation und dem Hintergrund des Konfliktes verschliessen können, auch nicht davor, dass es im Kern der Sache eben doch um dieses Tierleid geht, das in der Schweinefabrik Zäch sich mit Wissen und Duldung durch die Kläger abspielt. Eigentlich geht es um gar nichts anderes, denn die eingeklagte, angeblich ehrverletzende Äusserung besagt zum hundertsten mal genau das.

Im vorliegenden Verfahren geht es konkret um die Frage, ob mein Vorwurf berechtigt ist, das Veterinäramt wolle dieses ungeheure Tierleid und die verletzten Tierschutzvorschriften nicht sehen und behaupte in Rapporten wider besseres Wissen, alles sei in Ordnung. Diese Behauptung ist nicht nur meine vollste subjektive Überzeugung, sondern ich kann dafür auch den Wahrheitsbeweis durch eine Fülle von objektiven Indizien führen, wenn Sie - im Gegensatz zur Vorinstanz (Bezirksgericht) - nur bereit sind, meine Beweise abzunehmen, anstatt allesamt pauschal und menschenrechtswidrig als irrelevant zu erklären.

Als Wahrheitsbeweis für meine Behauptung, das Veterinäramt decke Tierquäler, habe ich vor dem Bezirksgericht dargelegt, wie wir uns - unter "wir" verstehe ich den von mir präsidierten Verein gegen Tierfabriken VgT - wie sich also der VgT über Jahre hinweg bis heute mit dieser Schweinefabrik beschäftigt hat. Am 24. September 1990 (!) haben wir beim Veterinäramt die erste Strafanzeige eingereicht. Immer wieder wurden die Missstände in diesem Betrieb fotografiert und von zahlreichen Zeugen festgestellt. Immer wieder wurden auch neue Strafanzeigen eingereicht. Immer wieder haben die verantwortlichen Veterinär- und Tierschutzbeamten auf unsere Pressecommuniqués hin öffentlich behauptet, es sei alles gesetzeskonform.

Eine plötzliche Wende trat ein, als am 11. Dezember 1992 das Schweizer Fernsehen in der Aktualitäten-Sendung 10vor10 Videoaufnahmen, die heimlich in den beiden Betrieben in Au und St Margrethen aufgenommen worden waren, zeigte. Vor laufender Fernsehkamera kündigte Kantonstierarzt Giger - der bis dahin die Missstände jahrelang geduldet und als gesetzeskonform bezeichnet hatte - sofort ein energisches Einschreiten, ja sogar ein Tierhalteverbot für den Zächschen Stall in Au an. Mittlerweile ist dieses grässliche Tier-KZ tatsächlich stillgelegt worden, aber nicht auf Veranlassung Gigers, sondern weil die Gemeinde diesen Schandfleck aufgekauft hat, um ihn zu beseitigen.

Ich frage das Gericht:

Was ist falsch an der Behauptung, das Veterinäramt decke gesetzwidrige Zustände, wenn ein Betrieb jahrelang in Schutz genommen wird und sobald sich das Schweizer Fernsehen einschaltet, ein Tierhalteverbot angekündigt wird???

Ein weiterer Meilenstein in der Tragödie um die Tierfabrik Zäch war die Zustellung des fraglichen Rapportes des Veterinäramtes vom 11. Mai 1993 durch den Anwalt Zächs an meine Adresse. Das war insofern etwas Aussergewöhnliches, als der VgT sonst nie erfährt, was das Veterinäramt macht bzw meistens nicht macht. Nur aus dem Ergebnis vor Ort, dh anhand der unverändert weiterdauernden Missstände kann der VgT normalerweise erkennen, dass die Veterinär- und Tierschutzbeamten die gewerbsmässigen Tierquäler decken und das Tierschutzgesetz nicht durchsetzen, sondern in sachlich unhaltbarerer Weise zugunsten der Agrolobby verdreht. Nur in diesem Ausnahmefall konnten wir hier einmal genau nachlesen, wie das jeweils vor sich geht.

Gestützt auf diesen amtlichen Persilschein des Veterinäramtes forderte uns der Anwalt Zächs ultimativ auf, künftig von jeder Kritik der Tierfabrik Zäch Abstand zu nehmen, da nun amtlich bestätigt alles in Ordnung sei. Tatsächlich wird in diesem Rapport dem Betrieb Zäch pauschal und vorbehaltlos Gesetzeskonformität bescheinigt. Der Bericht beschränkt sich jedoch bei der Sachverhaltsdarstellung auf allgemeine Formulierungen und bleibt insbesondere in der immer wieder aufgeworfenen Frage der Beschäftigung der Tiere gemäss Artikel 20 der Tierschutzverordnung ohne präzise, überprüfbare Darstellung des angetroffenen Sachverhaltes. Zumindest zu dieser ganz konkreten Frage der Beschäftigung wären im Bericht präzise Feststellungen angebracht gewesen, in welchen Stallabteilen die Beschäftigungsvorschrift auf welche Weise erfüllt sei. Das Veterinäramt hat jedoch - wohl bewusst - im einzelnen nachprüfbare präzise Feststellungen vermieden. Insbesondere hat es keine Fotos erstellt, wohl aus dem Grund, weil die Fotos diesen unwahren Rapport Lüge gestraft hätten.

Mit anderen Worten: Da bringt also der VgT über Jahre hinweg immer wieder neue Bilder in die Öffentlichkeit, welche die katastrophalen Verhältnisse in diesem Betrieb zeigen, und das Veterinäramt, das angeblich alles in Ordnung vorgefunden haben will, macht nicht den geringsten Versuch, die Fotos des VgT mit eigenen Aufnahmen des angeblich ordnungsgemässen Zustandes zu widerlegen. Meine Damen und Herren, das ist doch nicht normal!

Es kann, ja es muss davon ausgegangen werden, dass das Veterinäramt, das durch die Kritik des VgT mitbetroffen war, die Fotos sofort mit eigenen Aufnahmen widerlegt hätte, wenn das möglich gewesen wäre. Diese hätten aber eben genau das gezeigt, was der VgT immer und immer wieder veröffentlicht und beanstandet hat. Die Fotos hätten entlarvt, mit welchen erbärmlichen, völlig untauglichen und absolut nicht gesetzeskonformen Alibimassnahmen der Herr Zäch vortäuscht - übrigens bis heute -, die gesetzliche Beschäftigungsvorschrift zu erfüllen.

Im Rapport heisst es abschliessend wörtlich: "Gesamthaft beurteilt präsentierte sich die Schweinehaltung in einer dem Schweizer Durchschnitt entsprechenden Form."

Damit weiss nun die Schweizer Öffentlichkeit, wie absolut katastrophal die Schweinehaltung im Durchschnitt ist und dass das vom Volk mit 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz toter Buchstabe bleibt. Legal werden solche Missstände allerdings dadurch nicht, dass sie von der Agrolobby verpflichteten Veterinärbeamten geduldet werden. Für was geht das Volk eigentlich noch an die Urne, wenn es egal ist, was es beschliesst? Aber in Tat und Wahrheit geht ja das Schweizer-Volk schon lange nicht mehr an die Urne - nur noch eine ständig kleiner werdende Minderheit von heute noch etwa 25 bis 30 Prozent.

Ich habe noch niemanden getroffen, der von den Bildern aus dem Betrieb Zäch nicht erschüttert gewesen wäre. Soll das dem Tierschutzgesetz entsprechen, dessen Zweck gemäss Artikel 1 ausdrücklich der "Schutz des Wohlbefindens" der Tiere ist? Artikel 2 des Tierschutzgesetzes verlangt, dass den Bedürfnissen der Tiere in bestmöglicher Weise zu entsprechen sei. Es ist heute allgemein anerkannt, dass dies für die Schweinehaltung nach der Regel der drei B zu erfolgen hat: Bewegung, Beschäftigung, Beleuchtung. An all dem mangelt es in der Tierfabrik Zäch. In den vollgestopften Buchten, auf den glitschigen Böden oder auf den Spaltenböden können sich die Tiere nicht artgemäss bewegen; in den meisten Buchten ist es dunkel wie in einem Keller und eine adäquate Beschäftigung gibt es nirgends.

Artikel 2 des TSchG verlangt ferner, dass für das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen sei. Wenn dieses Gericht das skandalöse Urteil des Bezirksgerichtes bestätigten sollte, erwarte ich in der Urteilsbegründung eine Anwort auf die Frage, ob das Gericht wirklich glaubt, das Wohlbefinden dieser Tiere in der Tierfabrik Zäch sei sichergestellt? Alle Bauern, die sich die Mühe nehmen, ihre Schweine anständig zu halten, müssen sich betrogen fühlen, wenn solche Tierfabriken geduldet werden, in denen die Tiere absolut rein gar nichts vom Tierschutzgesetz merken. Und natürlich werden damit auch die Konsumenten und Staatsbürger betrogen.

Verurteilen Sie mich ruhig, weil ich diese Vollzugs-Missstände und die dafür Verantwortlichen schonungslos an die Öffentlichkeit gebracht habe. Dann wird wenigstens wieder einmal sichtbar, wie es mit diesem Staat steht, der sich demokratischen Rechtsstaat nennt, wo aber die vom Souverän beschlossenen Gesetze, welche dem Establishment nicht passen, von Regierung, Verwaltung und Gerichten skrupellos mit den Füssen getreten werden.

Wie immer Sie die Frage nach dem Wohlbefinden dieser Tiere beantworten wollen, ich kann Ihnen jedenfalls verbindlich sagen, wie das Volk darüber denkt, denn wir haben dazu durch ein anerkanntes Meinungsforschungsinstitut eine repräsentative Umfrage machen lassen, die schon bei den Gerichtsakten liegt. Bei dieser Umfrage war anhand von Fotos unter anderem auch die Frage zu beantworten, ob eine solche Schweinehaltung nach Meinung der Befragten dem Tierschutzgesetz entspreche. Verwendet haben wir eine Foto aus dem Zächschen Tier-KZ. Das Resultat ist eindeutig:

Nur gerade 10.7 Prozent der Bevölkerung halten dies für gesetzeskonform. Das ist wohl der Anteil der mit der Fleisch- und Agro-Lobby irgendwie verfilzten Interessenvertreter. 1.3 Prozent hatten keine Meinung. Dagegen sind 88.0 Prozent der Bevölkerung wie ich und die Verhaltensforscher auf der ganzen Welt der Meinung, die vom Veterinäramt als gesetzeskonform rapportierten Zustände stellten eine grobe Vergewaltigung und Misshandlung der Tiere und eine krasse Verletzung des Tierschutzgesetzes dar.

Ich bitte das Gericht, darüber nachzudenken, weshalb sich das Veterinäramt wohl veranlasst fühlte, in seinem Rapport zu schreiben, die Zustände entsprächen dem Schweizer Durchschnitt. Diese Phrase erinnert an den Ausspruch des ertappten kleinen Bengels, der sich mit der Rechtfertigung "Ich nicht, er auch." reinzuwaschen versucht. Aus diesem einen Satz spricht das schlechte Gewissen der verantwortlichen Beamten. Diesen Satz habe ich von Tierschutzbeamten schon oft gehört, in verschiedenen Versionen. Manchmal lautet er etwas deutlicher so: "Wenn wir hier einschreiten würden, dann müssten wir überall einschreiten." Damit wird nichts anderes ausgedrückt, als die bekannte Tatsache, dass das Tierschutzgesetz durch "Gewohnheitsunrecht" ersetzt wurde, dass - Gesetz hin oder her - weiterhin alles geduldet wird, was vor Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes üble Praxis war.

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In der Tierfabrik Zäch werden die Schweine so gehalten, als ob es kein Tierschutzgesetz gäbe. Schlimmere Zustände habe ich in Ländern ohne Tierschutzgesetz noch nie angetroffen. Die Tiere würden schlimmere Zustände trotz Antibiotika gar nicht überleben. In der Tierfabrik Zäch können die Tiere nicht wirklich leben, nur bis zur Schlachtreife überleben. Damit die Tiere so gehalten werden, damit sie mit allerlei modernen Hilfsstoffen gerade noch überleben, braucht es kein Tierschutzgesetz. Alt werden sie sowieso nicht; sie werden schon im jungen Alter von einem halben Jahr, sozusagen als künstlich dick gemachte Kleinkinder, geschlachtet.

Das Tierschutzgesetz ist dazu da, nicht das wirtschaftlich wichtige Überleben bis zum Schlachtalter, sondern das Wohlbefinden dieser Lebewesen zu schützen. Dieses Gesetz gilt auch für die Gebrüder Zäch, von denen einer wie ein Edelmann im Sportwagen in der Gegend herumfährt und am Fernsehen mit philosphischen Weisheiten eine edle Gesinnung heuchelt und der andere, Verwaltungsratspräsident dieses Tier-KZs, als Rechtsprofessor an der Uni Zürich wirkt. Wir haben seinen Studenten vor Jahren einen Videofilm der Schweinerei des Herrn Professors vorgeführt. Der BLICK titelte hierauf "Schweinerei in Professors Stall", wonach der feine Professor ein Jahr in Urlaub verschwand, weil er sich nicht mehr getraute, vor den Studenten aufzutreten.

Nach Inkrafttreten der Tierschutzverordnung im Jahr 1981 haben die Veterinärbeamten praktisch in der ganzen Schweiz geschlafen, bis anfangs der Neunziger Jahre der von mir gegründete VgT auf der Bildfläche erschien und die Missstände schonungslos anprangerte. Ab diesem Zeitpunkt sind die pflichtvergessenen Beamten ständig bestrebt, alles als gesetzeskonform zu bezeichnen - das ist der einfachste bürokratische Weg, den Vollzugsmissstand abzuschaffen: Man definiert einfach alles als gesetzeskonform und - Hokus-Bokus - gibt es keinen Vollzugsrückstand mehr.

Dass der Nichtvollzug des Tierschutzgesetzes tatsächlich so läuft, ist schon verschiedentlich auch offiziell festgestellt worden. Nicht nur hat dies die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates auf eine Eingabe des VgT hin in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1992 bestätigt, ganz konkret hat sich dies auch im Kanton St Gallen in einem vergleichbaren Fall gezeigt, als das Veterinäramt Missstände im damaligen Schweinestall des Klosters Notkersegg in St Gallen auf ähnliche Art und Weise gesetzwidrige Missstände vertuscht hat. Das kann in einem Urteil des Bezirksgericht Werdenberg, das ich zu den Akten gegeben habe, nachgelesen werden. Trotz dieser Tatsache, die aus diesem rechtskräftigen Urteil hervorgeht, dass nämlich Kantonstierarzt Giger gesetzwidrige Tierquälereien durch Verdrehungen der bestehenden Vorschriften als gesetzeskonform bezeichnet, hat der Untersuchungsrichter es im vorliegenden Verfahren abgelehnt, die vom Veterinäramt behauptete Gesetzeskonformität der Zustände in der Tierfabrik Zäch gemäss meinem Antrag durch einen neutralen Gutachter beurteilen zu lassen. In einem Schreiben vom 10. Januar 1994 an meinen Anwalt begründete er dies wie folgt:

"Was Ihren Antrag zur Erstellung einer Expertise betreffend der Stallungen von A. Zäch in St Margrethen betrifft, so möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es u.a. Aufgabe des Kantonstierarztes und des Tierschutzbeamten ist, die Einhaltung der Tierschutzverordnung zu kontrollieren... Dass Ihr Mandant mit der Akzeptanz der Tierschutzverordnung offenkundig Mühe hat und sich daher immer wieder auf das Tierschutzgesetz beruft, ist sein persönliches Problem. Dem Antrag auf eine Expertise kann daher nicht stattgegeben werden."

Der Untersuchungsrichter wollte offenbar mit aller Gewalt nicht zur Kenntnis nehmen, dass Gesetze bekanntlich widersprechende Regelungen auf Verordnungsstufe derrogieren und darüber hinaus im Stall Zäch sogar auch konkrete Verordnungsvorschriften verletzt sind.

In diesem Verfahren sind also die Kläger in Personalunion auch Sachverständige. Solche Worte eines Untersuchungsrichters erinnern unwillkürlich an den berüchtigten, zur Farce verbogenen Schauprozess gegen die Hitler-Attentäter.

Auch das Bezirksgericht hat sich geweigert, den beantragten Beweis in Form eines Gerichtsgutachtens, wie auch alle anderen offerierten Beweise abzunehmen. Das stellt eine menschenrechtswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs und eine Verletzung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens dar. An allen vor Vorinstanz beantragten Beweise halte ich selbstverständlich fest.

Auf andere schwerwiegende, die Europäische Menschenrechtskonvention verletzende Verfahrensmängel hat mein Anwalt bereits schriftlich hingewiesen: Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, keine ordentliche Protokollführung, kein ordentliches Aktenverzeichnis etc. Dazu kommt noch die willkürliche Verteilung der Verfahrenskosten von Fr 2 780.-: Vier Fünftel wurden mir auferlegt, obwohl ich in einem von den zwei Fällen, nämlich betreffend Hausfriedensbruch im Schlachthof Aarau, freigesprochen wurde. Zur Hälfte freigesprochen muss ich also vier Fünftel der Verfahrenskosten tragen. Weiterer Kommentar überflüssig.

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Im März 1993 veröffentlichte der "Beobachter" einen Bericht zum Fall Zäch mit dem Titel "Maulkorb für einen WWF-Mann". Der Bericht ist bei den Gerichtsakten. Darin wird die von Dritten festgestellte üble Praxis der Voranmeldung von Kontrollen durch das Veterinäramt geschildert und wie die verantwortlichen Beamten über Jahre hinweg sogar die aller-katastrophalsten Zustände in den Zächschen Stallungen immer als gesetzeskonform bezeichneten. Der Bericht enthüllt auch, wie der Obmann der WWF-Jugendgruppe Panda Au, der diese peinlichen Tatsachen aufdeckte, von Behörden unter Druck gesetzt wurde, um ihn zum Schweigen zu bringen.

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Schon im Februar 1991 hat Kantonstierarzt Giger behauptet, die Schweinefabrik Zäch in St Margrethen sei tierschutzrechtlich saniert und in Ordnung. (Dies kann einem Schreiben von Kantonsrat Werner Schöb vom 8. Februar 1991 entnommen werden, welches bei den Gerichtsakten liegt.) Am 5. Januar 1993 hat dann ein Experte des Bundesamtes für Veterinärwesen in diesem laut Giger sanierten Betrieb eine ganze Reihe gravierender Mängel festgestellt. Im vorinstanzlichen Urteil heisst es dazu auf Seite 7:

"Am 5. Januar 1993 besichtigten beide Kläger gemeinsam mit einem Prüfer des Bundesamtes für Veterinärwesen die Zächschen Stallungen. Der entsprechende Bericht des Bundesamtes ....hielt gravierende Mängel fest, so zu hohe Luftfeuchtigkeit, ungenügende Durchlüftung, ungenügende Beleuchtung, teilweise fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten der Tiere, Verschmutzung, Fehlen trockener Liegeplätze und ungeeignete Krankenbuchten."

Insgesamt hat also dieser Gutachter ziemlich genau das festgestellt, was wir seit nunmehr sechs Jahren bis heute ständig wieder antreffen und in Strafanzeigen bemängelten und - nachdem diese nichts fruchteten - auch öffentlich kritisieren. Ich betone: diese Mängel sind amtlich festgestellt worden, nachdem Giger den Betrieb als tierschutzrechtlich saniert und in Ordnung bezeichnet hat.

Das Bezirksgericht hat meine Beweise, dass die von mir behaupteten gesetzwidrigen Zustände in der Tierfabrik Zäch jahrelang, vor und nach der fraglichen Kontrolle des Veterinäramtes immer wieder und nie anders angetroffen wurden, abgelehnt, mit der lapidaren Begründung, damit werde nicht bewiesen, dass es auch am Kontrolltag so ausgesehen habe. Der Zweck dieser realitätsfremden Spitzfindigkeit ist offensichtlich: Einem "Regimekritiker", der behauptet, der Staat erfülle seine Vollzugspflicht im Tierschutz nicht, sollte der Wahrheitsbeweis verunmöglicht werden, weil nicht sein kann, was nicht sein darf, dass dieser Staat das vom Volk mit 80 Prozent Ja-Stimmen gutgeheissene Tierschutzgesetz täglich mit den Füssen tritt, dass die Schweiz von einem Regime regiert wird, das sich einen Dreck um demokratische Gesetze kümmert, die dem Regime nicht passen. Der Nichtvollzug der Alpeninitiative gehört auch in dieses Kapitel.

Mit dieser spitzfindigen Ablehnung des Wahrheitsbeweises hat das Bezirksgericht aber einen kardinalen Fehler begangen. Ich kann den Wahrheitsbeweis nämlich trotzdem erbringen:

Dazu ist einmal festzuhalten, dass Kantonstierarzt Giger an der Verhandlung vor Bezirksgericht nicht behauptet hat, die von mir zu den Akten gegebenen Fotos aus der Tierfabrik Zäch würden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und seien anlässlich der fraglichen Kontrolle anders gewesen. Er hat lediglich eingewendet, ich würde immer die gleiche Bucht, dh das gleiche Stallabteil zeigen. Damit wollte er sagen, es sei nicht überall im Stall so schlimm. Abgesehen davon, dass Bilder aus verschiedenen Bereichen bei den Akten sind, hat er damit aber indirekt zugegeben, dass darauf die tatsächlichen Verhältnisse zu sehen sind. Die für vorliegendes Verfahren entscheidende Frage ist also gar nicht, ob anlässlich der Kontrolle andere Verhältnisse geherrscht haben, sondern ob die von mir geschilderten, durch Fotos und Zeugen belegten, über Jahre vor und nach dieser Kontrolle vorhandenen Zustände tatsächlich gesetzeskonform sind, wie das Veterinäramt in seinem Rapport zu Unrecht behauptet. Das ist die Kernfrage und nichts anderes. Und um diese Frage zu beantworten, ist das Gericht verpflichtet, einen neutralen Experten beizuziehen, wie ich das mehrfach beantragt habe. Der Untersuchungsrichter und das Bezirksgericht haben mir in verfassungswidriger Weise das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zum Beweis verweigert.

Ich beantrage die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Durchführung eines korrekten, in allen Teilen menschenrechtskonformen Verfahrens. Insbesondere ist endlich wie beantragt ein neutraler Gutachter beizuziehen und es sind die beantragten Zeugenbefragungen durchzuführen.

Den Wahrheitsbeweis kann ich sogar erbringen, wenn hypothetisch angenommen wird, am Kontrolltag hätten andere, nämlich gesetzeskonforme Zustände geherrscht:

An der Verhandlung vor Bezirksgericht habe ich neue Fotos vorgelegt und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auch nach der fraglichen Kontrolle des Veterinäramtes die früheren Missstände unverändert angetroffen wurden. Da wäre es doch ganz klar die Pflicht von Herrn Kantonstierarzt Giger gewesen, erneute Kontrollen durchzuführen und die Missstände endlich beseitigen zu lassen. Er hat das aber nicht gemacht; zumindest sind auch unmittelbar vor der heutigen Gerichtsverhandlung einmal mehr die gleichen Missstände fotografiert und beobachtet worden. Ich werde diese Fotos noch erläutern und zu den Akten geben. Eine Zeugin, welche die Echtheit und das Aufnahmedatum dieser Fotos bezeugen kann, ist unter der Bedingung bereit, aus der Anonymität herauszukommen, wenn das Gericht durch einen entsprechenden Beweisbeschluss zu erkennen gibt, dass diese Zeugenaussage für einen Freispruch entscheidend ist. Andernfalls hat es gar keinen Sinn, dass sie ein allfälliges Strafverfahren wegen Hausfriedensbruch riskiert.

Falls das Gericht einen solchen Beweisbeschluss nicht fassen will, beantrage ich, dass diese Verhandlung unterbrochen wird und das Gericht sich jetzt sofort zur Tierfabrik Zäch begibt, um einen Augenschein vorzunehmen - jetzt, nicht später, wieder auf Voranmeldung, wie es das Veterinäramt jahrelang praktiziert hat! Ich ersuche das Gericht ferner dafür zu sorgen, dass die Gegenpartei jetzt auch nicht den Saal verlässt, um Zäch zu warnen, bis über diesen Antrag entschieden ist.

Bitte entscheiden Sie über diesen Antrag, bevor ich allenfalls mit meinem Plädoyer fortfahre. (Das Gericht war nicht bereit, die Wahrheit vor Ort festzustellen und lehnte den Antrag ab.)

Ich werde nun ganz konkret darlegen, was genau in der Tierfabrik Zäch seit Jahren vorschriftswidrig war und bis heute ist. Um das zu verstehen und um die Tierschutzvorschriften richtig anwenden zu können, muss man einige grundlegende Verhaltensweisen der Schweine kennen, welche diesen Tieren angeboren sind. Es sind nicht erlernte Verhaltensweisen. Der Einwand, die Tiere würden nichts anderes kennen, als die trostlos engen und dreckigen Buchen der Schweinefabrik Zäch, ist deshalb nicht stichhaltig.

International anerkannte und unbestrittene Forschungsarbeiten haben wiederholt nachgewiesen, dass dem heutigen Hausschwein praktisch noch das gesamte Verhaltensrepertoire der Wildschweine angeboren ist. In Grossversuchen in Schottland und in Schweden wurden Schweine aus der Intensivhaltung heraus in naturnahe, grosse Freigehege mit Wald und Bach gelassen, und innert weniger Stunden und Tagen haben sie begonnen, sich ähnlich wie Wildschweine zu verhalten. Obwohl sie gefüttert wurden, waren sie ca 12 Stunden pro Tag aktiv. Sie wühlten im Boden, nagten an Zweigen und Wurzeln, erkundeten täglich das ganze Gelände erneut. Vor dem Gebären schob die Muttersau stundenlang Zweige, Gras und Laub zu einem grossen Nesthaufen zusammen und kroch zur Geburt hinein, genau wie es Wildschweine tun; alles nicht gelernt, sondern angeboren. Über die Mittagszeit fanden sich die Schweine zur Siesta zusammen, lagen an der Sonne und dösten. Dann gingen ihre Aktivitäten bis zum Abend weiter. Kurz vor Sonnenuntergang erstellten sie jeden Abend ein gemeinsames Schlafnest aus Zweigen und Laub. Schweine trennen sorgfältig Schlaf- und Liegeplatz. Nie kotet ein psychisch gesundes Schwein in sein Schlafnest.

Den geschilderten Bedürfnissen dieser intelligenten, mit Hunden vergleichbaren Tiere trägt die Tierschutzverordnung nur völlig ungenügend Rechnung. Ein halber Quadratmeter Lebensraum pro Mastschwein soll gemäss Tierschutzverordnung genügen. Tierschützer nennen diese Alibi-Tierschutzverordnung des von der Agro-Mafia abhängigen Bundesrates treffend Tierhalterschutz-Verordnung.

Ein paar wenige, nützliche Vorschriften, welche die Verwässerung des Tierschutzgesetzes überlebt haben, enthält diese Verordnung nun aber doch. Für Mastschweine sind nur gerade drei Artikel von praktischer Bedeutung. Umso tragischer, wenn die St Galler Veterinärbeamten auch noch diesen Rest an Tierschutz missachten.

Artikel 13 fordert einen gleitsicheren und trockenen Stallboden, Artikel 18 eine Beschäftigung über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder ähnlichem und Artikel 2 eine artgerechte Fütterung. Alle drei Vorschriften, das Einzige was die Tierschutzverordnung diesen Tieren noch bietet, werden in der Tierfabrik Zäch bis heute - mit Wissen und Duldung des Veterinäramtes - verletzt. Die verantwortlichen Beamten haben dies im fraglichen Rapport raffiniert unterschlagen und den Eindruck erweckt, alles sei gesetzeskonform. Das Bezirksgericht hat die offerierten Beweise, dass in diesem Rapport gelogen wurde, abgelehnt und von Kantonstierarzt Giger auch keine Auskunft verlangt, was genau anders gewesen sein soll als auf meinen Fotos bzw wie er seine Behauptung, diese Zustände seien gesetzeskonform, im Einzelnen begründen könne. Dieser Kernfrage wich die Vorinstanz hartnäckig aus.

Ich erläutere nun im Detail, inwiefern die drei erwähnten Artikel der Tierschutzverordnung über all die Jahre hinweg in der Schweinefabrik Zäch bis heute verletzt werden.

Wenn man dieses KZ betritt, sieht man zuerst gar nichts, falls nicht vorher das Licht eingeschaltet wird. Als Zweites fällt der bestialische Gestank auf, die von Ammoniakgasen geschwängerte, Augen und Nase reizende Luft, in der diese schätzungsweise gegen 1000 bedauernswerten Geschöpfe mit hochsensiblen Geruchsorganen lebenslänglich dahinvegetieren müssen. Schweine verfügen über sensiblere Geruchsorgane als Hunde.

Sämtliche Schweine in dieser Tierfabrik werden flüssig, mit einer sogenannten "Suppe" aus Wasser und vermixten Abfällen gefüttert. Eine reine Suppenfütterung ist aber keine artgerechte Fütterung im Sinne von Artikel 2 der Tierschutzverordnung, wo ausdrücklich verlangt wird, dass das Futter so beschaffen sein muss, dass die Tiere ihr arteigenes, mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befrieden können. Schweine sind von Natur aus keine Suppen-Schlürfer. Ihr Bedürfnis ist es, an fressbaren Objekten zu nagen und zu kauen. Dazu müssten sie Stroh, Heu, Gras, Silage etc als Zusatzfütterung zur Suppe erhalten.

Auffallend ist die in manchen Stallabteilen anzutreffende Verkotung des Bodens und der Tiere, die im eigenen Kot liegen müssen. Sie haben nicht einmal im Schlafbereich einen sauberen, trockenen Boden, wie es die Tierschutzverordnung vorschreibt. Die meisten leben konstant in der eigenen Scheisse und rutschen bei jeder Bewegung aus. Verkotete Schweine sind ein sicheres Anzeichen, dass etwas nicht stimmt, denn diese von Natur aus reinlichen Tiere liegen bei artgerechter Haltung nie freiwillig in den eigenen Kot. Die Fotos zeigen zum Teil stark mit Kot verschmierte Tiere. Auch das haben die Veterinärbeamten in ihrem Kontrollbericht unterschlagen.

Überall fehlt die Beschäftigung. Wie die Bilder zeigen, hat es in den meisten Buchten im älteren Stallteil pro ca 50 Schweine nur ein kleines, altes, schwarzes, speckiges Hölzchen, das an einer Kette von der Decke herunterhängt oder einen alten, dreckigen Holzrugel an der Wand hängen - Alibi-Vorrichtungen, welche den Tieren gar nichts bringen. Ein Blick in die Fachliteratur oder die Befragung von Nutztierethologen ergibt die Untauglichkeit dieser Vorrichtung klar und eindeutig. Schweine beschäftigen sich nur mit frischem Materia. Dazu braucht es Material, das täglich oder spätestens alle paar Tage erneuert wird, am besten und einfachsten Stroh.

Im neueren Sallteil hatte es sogenannte Nagewürfel. Das sind zylinderförmige Pressstücke aus Stroh und Zuckermelasse, die von einem Metallrohr gehalten werden und unten etwas hervorstehen. Die Schweine können diese abnagen, worauf das Stück nachrutscht. In der Tierfabrik Zäch rutscht aber nie etwas nach: die Nagewürfel sind in den Rohren permanent so verklemmt, dass die Tiere nichts abnagen können. Ich rede nicht von zufälligen Funktionsstörungen. Alle diese Vorrichtungen sind permanent ausser Funktion. Das ist praktisch, denn so müssen die Rohre nie nachgefüllt werden.

Ich beantrage die Edition der Lieferscheine und Rechnungen der Jahre 1992 bis 1995 der Tierfabrik Zäch zur Kontrolle des Verbrauchs solcher Nagewürfel.

Es stellt sich die Frage, warum es in neuster Zeit nun auch im alten Stallteil solche Nage-Vorrichtungen hat, denn der Herr Zäch macht bekanntlich nie etwas freiwill für den Tierschutz. Ich vermute, dass dies vom Veterinäramt in der Zwischenzeit angeordnet worden ist, und zwar obwohl vorher im fraglichen Rapport bereits alles als gesetzeskonform bezeichnet wurde. Dies würde nicht überraschen, denn das Veterinäramt handelt immer erst dann, wenn es Publizität gibt: Im Fall des Zächschen Stalls in Au erst nach einer Fernsehsendung, hier unter dem Druck der Publizität dieses Gerichtsverfahrens. Um dies zu prüfen beantrage ich die Edition der Akten des Veterinäramtes zum Fall Zäch bis zum heutigen Datum, soweit sie nicht schon bei den Gerichtsakten sind. Falls sich die Vermutung bestätigt, hätte sich das Veterinäramt selbst überführt, jenen Rapport nicht wahrheitsgemäss erstellt zu haben, denn bei gesetzeskonformen Zuständen kann es ja keinen Anlass geben, doch noch Mängel beseitigen zu lassen.

Dass sich das Veterinäramt jedoch auch hier wieder mit untauglichen Alibi-Massnahmen zufrieden gab, zeigt deutlich, wie dieses Amt keinerlei Anstrengungen unternimmt, für das Wohlbefinden der Tiere zu sorgen, sondern stets nur danach trachtet, mit dem fehlbaren Tierhalter zusammen den Anschein zu erwecken, alles sei gesetzeskonform. Dazu genügen auch nicht funktionstüchtige Einrichtungen, damit das Veterinäramt das nächste mal wieder rapportieren kann, es seien Nagewürfel installiert gewesen. Dass diese gar nicht funktionieren, kann ruhig unterschlagen werden, denn niemand kann beweisen, dass sie auf die Minute genau zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht funktionierten, womit Tierschützer schachmatt gesetzt werden sollten, die Tierhalter nichts tun müssen, um das Tierschutzgesetz einzuhalten, und den Konsumenten weiterhin weisgemacht werden kann, wir hätten das beste Tierschutzgesetz der Welt, das sogar eine Beschäftigung der Schweine vorschreibe. Alles amtlich geprüft in Ordnung - nur das Leiden der Tiere geht weiter.

Nein, zum Glück gibt es den VgT. Und ich werde nicht schweigen. Sie können mich tausendmal verurteilen, Sie können mich ins Gefängnis werfen. Dann werden andere die Führung des VgT übernehmen. Noch ist nicht die ganze Schweiz korrupt und brutal egoistisch, noch erfährt der VgT eine grossartige, ständig wachsende Unterstützung. In fast jeder Ortschaft der deutschen Schweiz gibt es mittlerweile VgT-Mitglieder. Das Tierelend lässt sich auch mit Willkürurteilen gegen mich nicht mehr geheim halten.

Ganz raffiniert war übrigens eine von Zäch selbstgebastelte Beschäftigungsvorrichtung, welche zur Zeit der fraglichen Kontrolle installiert war und die auf den bei den Akten liegenden Fotos zu sehen ist: Ein Strohballen in einem Stahlgitter, eingepackt mit einem engmaschigen Drahtgeflecht. Die Tiere hatten nicht die geringste Chance, je einen Strohhalm herauszuzupfen aus dem Strohballen, der ihnen vor die Nase gestellt war. Nicht einmal das wurde im Rapport beantstandet. Gibt es eine bessere Formulierung als die, ein solcher Rapport, der alles als gesetzeskonform bezeichnet, sei gefälscht?

Meine Damen und Herren, Tierschutzbeamte, welche so etwas als "gesetzeskonform" rapportieren, gehörten nach meiner Auffassung ins Zuchthaus, was leider nach geltendem Recht nicht möglich ist, wenn es "nur" - "nur" in Anführungszeichen - um Tiere geht. Über solche Menschen hat der berühmte Verhaltensforscher Prof Konrad Lorenz gesagt:

Ein Mensch, der ein höheres Säugetier wirklich genau kennt und nicht davon überzeugt wird, dass dieses Wesen ähnliches erlebt wie er selbst, ist psychisch abnorm und gehört in die psychiatrische Klinik, da eine Schwäche der Du-Evidenz ihn zu einem gemeingefährlichen Monstrum macht.

Auf den neuen Fotos, aufgenommen am 13. Juli 1996 und am 4. August 1996 zeigt sich wenig Neues: wie immer vollgestopfte Buchten, ein kleines Hölzchen an einer Kette und - neu - auch in diesem Stallbereich funktionsuntüchtige Nagewürfel-Rohre.

Das sind aber nicht die einzigen Beweise, dass es heute noch so aussieht wie all die Jahre. Dies konnte am 9. September 1995 sogar im Schweizer Fernsehen gesehen werden. Ich habe bereits in der schriftlichen Berufungsbegründung beantragt, die betreffende Fernseh-Journalistin als Zeugin anzuhören und auch das nicht gesendete Rohmaterial an Videoaufnahmen von einem Experten auswerten zu lassen.

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Ich fasse zusammen:

Über Jahre wurden in der Tierfabrik Zäch andauernd die gleichen Missstände beobachtet, auch kurz vor und nach der fraglichen Kontrolle durch das Veterinäramt und sogar bis heute. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ausgerechnet an diesem Kontrolltag die Situation anders gewesen sein soll, was von den Klägern auch gar nicht behauptet worden ist. Die Art und Weise, wie der fragliche Rapport des Veterinäramtes abgefasst ist, insbesondere das Fehlen von präzisen, nachprüfbaren Sachverhaltsfeststellungen für die einzelnen Stallabteile und das Fehlen von Fotos, weiter der Hinweis, andernorts sei es nicht besser, drängen den Schluss auf, dass die herrschenden Vorschriftswidrigkeiten bewusst vertuscht wurden. Schliesslich haben die Kläger die Missstände wissentlich bis heute geduldet, obwohl an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht deutlich ausgeführt wurde, dass die Missstände auch nach der fraglichen Kontrolle weiterhin beobachtet wurden.

Es nimmt mich wirklich wunder, ob sich dieses Gericht trotz all dieser zwingenden Indizien, die keinen anderen Schluss als die Richtigkeit meiner Behauptung zulassen, dem willkürlichen Urteil des Bezirksgerichtes anschliessen will. Direkter könnte der Wahrheitsbeweis gar nicht erbracht werden. Für solche Fälle kennt die Justiz den Indizienbeweis. Ich sehe nicht ein, mit welchem Recht mir dieser verweigert wird.

Leider habe ich immer wieder erfahren müssen, dass rechtstaatlichen Grundsätze mit politisch motivierten Willkürurteilen übergangen werden. Es gibt in der Schweiz tatsächlich politisch Verfolgte. Sollte sich letztlich auch noch der Europäische Gerichtshof mit diesem Fall befassen müsste, wäre es nicht das erste mal, dass die Schweiz wegen Verletzung der Menschenrechte verurteilt wird.

Als Bauern kürzlich Landfriedensbruch begingen und aus egoistischen Gründen die Migros-Verteilzentralen blockierten, ohne dazu ein vernünftige Rechtfertigung zu haben, und dabei Millionenschäden anrichteten, gab es eine Busse von 200 Fr. Wenn dagegen ein Tierschützer zu Recht, aus idealistischer Gesinnung und in öffentlichem Interesse auf staatliche Missstände im Tierschutz-Nichtvollzug hinweist, die Verantwortlichen nennt und mit aller nur erdenklichen Sorgfalt Berge von Beweismitteln beschafft, werden diese einfach ignoriert und er wird mit 2500 Fr gebüsst.

Ich bin zum ersten mal vor Ihrem Gericht und habe die Hoffnung noch nicht vollends verloren, hier zur Abwechslung einmal eine Rechtsprechung erleben zu können, welche diese Bezeichnung verdient.

(...... was sich einmal mehr als Illusion erwies.)

 

 

Aus der Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht vom Dezember 1996

3. Bundesrechts- und EMRK-widrige Verweigerung der Abnahme des Wahrheitsbeweises

Der vorsätzliche Tierschutz-Nichtvollzug wurde (und wird teilweise bis heute) im Kanton St Gallen dadurch praktiziert, dass Missstände einfach "übersehen", klare Vorschriften rechtsbeugend umgedeutet, bei Auslegungsfragen das Ermessen missbräuchlich (unter Nichtbeachtung der Fachliteratur) ausgeübt oder auf Anzeige hin Kontrollen vorangemeldet werden, um dem Tierhalter Gelegenheit zu geben, vorübergehend, bis die Kontrolle vorbei ist, gesetzeskonforme Zustände herzustellen. Dies ist mehrfach belegt. Aus dem bei den Gerichtsakten liegenden Urteil betreffend Schweinestall des Klosters Notkersegg ist ein solches Vorkommnis sogar amtlich dokumentiert und rechtskräftig bestätigt. Ähnlich wie dort hat das Veterinäramt auch im vorliegenden Fall der Schweinefabrik Zäch falsche Feststellungen rapportiert, um den fehlbaren Tierhalter zu decken, aber anders als dort, haben im vorliegenden Verfahren die kantonalen Gerichte den Wahrheitsbeweis ohne Abnahme der angebotenen Beweise als nicht erbracht beurteilt.

Ich habe mehrfach auf dem Rechtsweg versucht, die verantwortlichen Beamten mit Strafanzeigen und Disziplinarbeschwerden zu einem pflichtgemässen, korrekten Tierschutzvollzug zu zwingen, musste aber erfahren, dass die zuständigen St Galler Behörden in solchem Verhalten weder eine Pflichtwidrigkeit und schon gar nicht ein deliktisches Verhalten erkennen:

Im Entscheid AK 121/1990 vom 27. Feb 1991 drohte mir die Anklagekammer des Kantons St Gallens anlässlich einer Strafklage gegen pflichtvergessene Beamte mit "einer Auflage von Kosten", falls ich weitere "derart ungenügend detaillierte und unsubstanziierte Strafanzeigen bzw Klagen" einreiche. Die Klage war durchaus nicht "unsubstanziiert", sonder vielmehr politisch unerwünscht. In einem Entscheid Ende 1991 wies die Anklagekammer eine Anzeige gegen das Veterinäramt, weil dieses Kontrollen zur Überprüfung von Anzeigen voranmeldete, mit der Begründung ab, dies liege im Ermessen der Beamten und der Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei "haltlos". Eine solche Vereitelung des Tierschutzvollzuges ist analog dem Rapportieren von Gesetzeskonformität, obschon gesetzwidrige Missstände bestehen. Im Ergebnis kommt das auf das Gleiche heraus: In einem Fall geben die Beamten dem Tierhalter vorher Gelegenheit, vorübergehend gesetzeskonforme Zustände herzustellen. Im zweiten Fall wird Gesetzeskonformität direkt rapportiert, ohne die sinnlose Alibiübung. Ich hatte somit guten Grund zur Annahme, dass das mit den inkriminierten Äusserungen kritisierte Verhalten der Veterinärbeamten von den St Galler Beörden auch nicht als deliktisch beurteilt würde. Aus diesem Grund habe ich keine Strafanzeige erstattet und auch keinen Delikt-Vorwurf erhoben, sondern lediglich einen Sachverhalt, das Verhalten von Veterinär- und Tierschutzbeamten beim "Übersehen" von Missständen publik gemacht.

Die Auffassungen, welches Verhalten der Beamten, das im Resultat zur Nichtdurchsetzung des Tierschutzgesetzes führt, deliktisch ist oder im Ermessen liegt, gehen offensichtlich auseinander. Es ist nur ein einziger Fall aus dem Kanton Zürich bekannt, wo die Strafbehörden das objektive Vorliegen eines strafbaren Verhaltens festgestellt haben. Sonst werden die verantwortlichen Beamten von ihren Kollegen Richter und Untersuchungsrichter regelmässig gedeckt.

Vor diesem Hintergrund stellt es eine bundesrechts- und EMRK-widrige Auslegung der Anforderungen an den Wahrheitsbeweis und eine faktische Verweigerung des Rechts auf den Beweis dar, wenn an den Wahrheitsbeweis im vornherein derart hohe Anforderungen - Nachweis eines strafrechtlichen Urteils für das vorgeworfene Verhalten des Rapportierens falscher Festellungen - gestellt werden, dass dieser nicht zu erbringen ist, obwohl sachlich überezeugende Beweise angeboten wurden.

Ob die im vorliegenden Verfahren inkriminierte Äusserung einen Deliktvorwurf enthalten, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Diese Frage habe ich in der fraglichen Publikation offen gelassen. Aufgrund der früheren Erfahrungen mit dem Rechtsverständnis der St Galler Behörden hätte ich es nicht gewagt, einen Deliktvorwurf zu erheben. Ich sah mich aber als verantwortungsbewusster Bürger und Präsident einer der grössten Tierschutzorganisationen der Schweiz verpflichtet, dieses - ob deliktisch oder nicht - auf jeden Fall skandalöse Verhalten der Veterinärbeamten öffentlich bekannt zu machen.

Sollte sich das Bundesgericht den vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Punkt anschliessen, dann hätte das gravierende Konsequenzen für die Pressefreiheit und den Konsumentenschutz in der Schweiz: Zu den meisten "Kassensturz"-Sendungen des Schweizer Fernsehens würde im Falle einer Ehrverletzungsklage der Betroffenen der Wahrheitsbeweis abgeschnitten, denn die vom Kassensturz aufgedeckten Konsumententäuschungen erfüllen ohne Zweifel sehr oft Straftatbestände, insbesondere des unlauteren Wettbewerbs oder des Betruges. Das trifft auch zu für viele Beiträge in der Konsumenten-Zeitschrift K-Tip. Auch eine Zeitschrift wie etwa der "Beobachter" würde mit einer solchen Praxis massiv zurückgebunden. Es kann aber doch nicht angehen - und verstösst massiv gegen das Rechtsempfinden -, wenn übles Verhalten von Anbietern oder Beamten nicht mehr publik gemacht werden dürfen, weil durch Abschneiden des Wahrheitsbeweises der Betroffene mit Ehrverletzungsklagen leichtes Spiel hat!

Wenn die kantonalen Instanzen wirklich der Überzeugung wären, der inkriminierte Vorwurf enthalte den Vorwurf der Urkundenfälschung - ein Offizialdelikt -, dann wäre es angesichts der Fülle der angebotenen Beweise ihre Pflicht gewesen, die Sache an die Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten. Dass sie das nicht getan haben und die fraglichen Missstände in der Schweinefabrik Zäch grösstenteils bis heute andauern, beweist deutlich, wie willkürlich, nach politischen statt nach juristischen Kriterien das Recht angewendet wird, je nachdem ob es sich gegen Beamte oder gegen einen politisch unbequemen Tierschützer richtet.

Aber auch wenn man davon ausgeht, die inkriminierte ehrverletzende Äusserung stelle einen Deliktvorwurf dar, ist die Verweigerung der Beweisabnahme mit der Begründung, hiefür komme nur ein entsprechendes Strafurteil in Frage, willkürlich. Dieser vorinstanzlichen Auffassung steht nämlich ein gegensätzlich beurteilter Fall im Kanton Thurgau gegenüber, wo es um einen öffentlich erhobenen, ausdrücklichen, nicht nur impliziten Deliktvorwurf ging und der Wahrheitsbeweis ohne entsprechende Verurteilung als gelungen beurteilt wurde. In diesem Fall war der Gerichtspräsident des Bezirksgerichtes Münchwilen der Angeschuldigte. Dieser hatte mir in einem in Zeitungen veröffentlichten Leserbrief eine Ehrverletzung vorgeworfen und beigefügt, er verzichte nur deshalb auf eine Strafklage, um dem Fall nicht noch mehr Publizität zu geben. Damit wurde ganz direkt ein Deliktvorwurf erhoben. Das Bezirksgericht Bischofszell wies in seinem Urteil vom 4. April 1995 das Argument, es liege keine entsprechende Verurteilung vor, zurück und argumentierte lapidar, der angeschuldigte Gerichtspräsident habe sich unter den gegebenen Umständen "wehren dürfen". Dass er dies korrekt mit einer Ehrverletzungsklage hätte tun können, wurde willkürlich und tendenziös unterschlagen. Mit Urteil vom 12. Juni 1995 schützte das Thurgauer Obergericht diesen Entscheid.

Im vorstehenden Fall wäre es dem angeschuldigten Gerichtspräsidenten möglich gewesen, ein Strafverfahren einzuleiten, anstatt in privater Selbstjustiz öffentlich ein strafbares Verhalten vorzuwerfen. Im Gegensatz dazu war es mir im vorliegenden Verfahren nicht möglich, ein Strafverfahren zu führen, da Tierschutzorganisationen bekanntlich kein Verbandsklagerecht haben. Trotz dieser Unsymmetrie wurde ich im vorliegenden Verfahren willkürlich schlechter behandelt, als der Bezirksgerichtspräsident im Thurgauer Verfahren.

Die krasse, politisch motivierte willkürliche Ungleichbehandlung ist hier offensichtlich: Selbstjustiz eines Gerichtspräsidenten, dem sehr wohl der Rechtsweg offengestanden wäre, wird von der Rechtsprechung gedeckt, während eine im öffentlichen Interessen liegende Enthüllung über pflichtwidriges Verhalten von Veterinärbeamten, das von den Strafbehörden seit Jahren gedeckt wurde und gegen das dem VgT kein Rechtsweg offensteht, verurteilt wird. Diese Willkür bedeutet einen Rückfall in die Klassenjustiz: Dort ein Herr Kollega Gerichspräsident, hier ein politisch unbequemer Tierschützer und Kritiker des staatlichen Versagens im Tierschutzvollzug.

 

5. Verletzung der Regeln der Vernunft und der allgemeinen Lebenserfahrung im grundsätzlichen Vorgehen bei der Beweiswürdigung

... Kern der ganzen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die vom Angeklagten in seinen Plädoyers vor erster und zweiter Instanz ausführlich geschilderten Missstände im fraglichen Rapport zu Recht oder zu Unrecht als den gesetzlichen Anforderungen genügend rapportiert wurden! Zu diesem entscheidenden Punkt haben die kantonalen Gerichte die erdrückende Fülle an Beweisen willkürlich ignoriert!

Aber auch die eigentlich gar nicht im Vordergrund stehende Frage, welche Zustände zum Zeitpunkt der Kontrolle geherrscht hätten, wurde in einer völlig vernunftswidrigen und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden Art und Weise beurteilt:

Einmal widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Missstände, die über Jahre hinweg praktisch unverändert anhalten, zufällig nur gerade während einer nicht vorangemeldeten Kontrolle nicht vorhanden gewesen sein sollen, dann aber nach dieser Kontrolle wieder jahrelang bis heute andauern. Im Gegenteil zeigt die allgemeine Erfahrung, dass in Betrieben wie der Schweinefabrik Zäch in aller Regel eine konstante Tages-Routine vorherrscht und deshalb täglich die gleichen Zustände herrschen. Höchstens auf vorangemeldete Kontrollen oder vielleicht bei einem Personal- oder Eigentümerwechsel oder nach einem Umbau treten Veränderungen ein. Es gibt deshalb nicht den geringsten Anlass anzunehmen, am Kontrolltag hätten tatsächlich andere Zustände als üblich, nämlich gesetzeskonforme, geherrscht. Es ist von früher her bekannt, dass das Veterinäramt solche Missstände lediglich einfach als gesetzeskonform erklärt. Die Argumentation der kantonalen Gerichte, ich hätte nicht den direkten Beweis erbracht, dass zur Zeit der Kontrolle die sonst üblichen Zustände geherrscht hätten, ist absurd...

Dass anlässlich der amtlichen Kontrolle - falls diese nicht amtsmissbräuchlich vorangemeldet worden war - nicht momentan bessere Zustände im Stall Zäch geherrscht haben können, sondern dass diese lediglich nicht pflichtgemäss beurteilt wurden, beweist auch die Tatsache, dass das Veterinäramt bis heute nicht dafür gesorgt hat, dass die Missstände in der Schweinefabrik Zäch endlich beseitigt wurden, obwohl ich im Laufe dieses Verfahrens immer wieder betont und Beweise vorgelegt habe, dass diese aktuell weiter andauern. Es gibt nur eine Erklärung dafür, dass sich das Veterinäramt dadurch nicht veranlassen liess, aktiv zu werden: Es behauptet diese Zustände einfach als gesetzeskonform. Vor erster Instanz hat Kantonstierarzt Dr Giger denn auch hervorgehoben, er müsse sich an den Wortlaut der Tierschutzverordnung halten und könne nicht nach den privaten Vorstellungen des Angeklagten handeln. In gleichem Sinne äusserte sich auch der klägerische Rechtsvertreter an Schranken (Urteil des Bezirksgerichtes Seite 10), wo geltend gemacht wurde, das Veterinäramt "könne - auch für Beamte unbefriedigende - Verordnungen nicht einfach ausser Kraft setzen". Diese scheinheiligen Äusserungen sind ein klarer Hinweis darauf, dass es nicht um andere angetroffene tatsächliche Zustände geht, sondern um die Frage nach deren Tierschutzgerechtheit. Es ist unverständlich, dass die Vorinstanz diesem Umstand keine Aufmerksamkeit schenkte, obwohl ich mich in meinem Plädoyer ausführlich damit befasste... 

Ich habe in meinen Plädoyers darauf hingewiesen, dass der fragliche Rapport auffällig pauschal gehalten ist und präzise Einzelfeststellungen, wo was wie und in welcher Form vorhanden gewesen sein soll, vermissen lässt. Von einem solchen Rapport würde man eine sorgfältige sachliche Schilderung der angetroffenen Zustände erwarten. In auffälliger Weise enthält der Rapport jedoch keine präzisen, nachprüfbaren Sachverhaltsfeststellungen, sondern gibt in pauschaler Form direkt (rechtliche) Beurteilungen: Diese und jene Vorschrift sei erfüllt; der Stall entspreche schweizerischem Durchschnitt; wenn hier eingeschritten würde, müsste praktisch überall interveniert werden. Diese letzte Feststellung ist ein deutlicher Hinweis darauf, um was es ging: Nicht um eine Sachverhaltsaufnahme sondern einmal mehr um eine Absegnung der üblichen Missstände. Und das, und nur das, habe ich im inkriminierten Artikel zu Recht und wahrheitsgemäss kritisiert.

Dass der fragliche Rapport unsachlich und pflichtwidrig erstellt worden ist, zeigt sich sofort, wenn versucht wird, aufgrund der darin enthaltenen "Feststellungen" zu beurteilen, ob den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich genügend Rechnung getragen war. Dies ist nicht möglich! Es lässt sich zB nicht beurteilen, ob die angeblich vorhanden gewesenen Beschäftigungsvorrichtungen gemäss Artikel 20 der Tierschutzverordnung den Anforderungen genügten. Dem Rapport lässt sich nur pauschal, ohne sachliche Begründung entnehmen, dass die angetroffenen Zustände nach Meinung des Rapportverfassers gesetzeskonform waren. Insbesondere auffällig und unverständlich an diesem Rapport ist, dass er keine Fotos enhält! Fotos wären ja wohl das einfachste und naheliegendste Mittel, einen solchen Sachverhalt aufzunehmen, sofern überhaupt nur ein minimales Interesse daran besteht, dies sachlich richtig und objektiv zu tun. Das Veterinäramt wollte es aber offensichtlich vermeiden, die skandalösen Zustände auf diese Weise zu dokumentieren. Amtliche Fotos hätten es verunmöglicht, Schweinebaron Zäch einen solchen Persilschein auszustellen. Das ist nur verbal und mit unpräziser Sachverhaltsfeststellung machbar. Niemand kann ja dann später "beweisen", dass genau in dieser Minute der Kontrolle die sonst jahrelang vor- und nachher herrschenden Missstände vorgelegen haben - abgesehen davon, dass solche Rapporte dem Amtsgeheimnis unterliegen und sonst gar nicht in die Hände kritischer Tierschüzter gelangen. Der Zufall wollte es, dass dieser eine Rapport publik wurde.

Dass die St Galler Veterinärbeamte Tierschutzmissstände oft falsch darstellen, ist ebenfalls Teil der von mir angebotenen, jedoch nicht abgenommenen Beweise: Nicht lange vor der fraglichen Kontrolle, nämlich am 5. Januar, ist der Stall Zäch von Sachverständigen des Bundesamtes für Veterinärwesen inspiziert worden. In diesem Bericht, der sich bei den vom Veterinäramt editierten Akten befindet, wurden zum Teil die gleichen Missstände festgestellt, wie sie von mir kritisiert werden und bis heute andauern. Das beweist erstens, dass ich nicht von unrealistischen "privaten" Tierschutzvorstellungen ausgehe, sie Giger behauptet, sondern die Tierschutzvorschriften in Übereinstimmungen mit neutralen Fachleuten auslege, und zweitens, dass im Veterinäramt bekannt ist, dass in der Duldung von Missständen zu weit gegangen wird, diese Praxis somit - wie von mir kritisiert - wissentlich geübt wird. Offenbar hält man dies im Veterinäramt für politisch opportun, nicht einen sachgerechten, konsequenten Vollzug des Tierschutzgesetzes. Diese Praxis des Veterinäramtes, gesetzwidrige Zustände einfach als gesetzeskonform zu deklarieren, ist aktenkundig (Urteil der Bezirksgerichtskommission Werdenberg [bei den Akten] im Zusammenhang mit dem Schweinestall Notkersegg, wo das Veterinäramt in ähnlich unhaltbarer Weise gesetzwidrige Missstände als gesetzeskonform rapportierte.)...

Vor Schranken führte der Anwalt der Kläger aus, der Angeklagte dürfe selbstverständlich Tierschutzmissstände kritisieren, aber nicht so. C'est le ton qui fait la musique. Dazu kann ich nur sagen: gehen Sie einmal in das Schweine-KZ Zäch. Da ist keine Musik zu hören, nur das hysterische Schreien gequälter Seelen.

 

Anmerkung:

Das Bundesgericht, das systematisch gegen den VgT urteilt, egal um was es geht, lehnte die Beschwerden mit den üblichen willkürlichen Phrasen ab und bestätigte damit die Verurteilung und die Reinwaschung des St Galler Veterinäramtes. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der über 90 Prozent aller Menschenrechtsbeschwerden als unzulässig erklärt, um sich nicht inhaltlich damit befassen zum müssen, erklärte auch die Beschwerde in der vorliegenden Sache als unzulässig.


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