Wirtschaftliche Interessen und das Recht der freien Meinungsäußerung zugunsten des AllgemeinwohlsEine rechtssoziologische Betrachtung zugleich auch über den Einfluß wirtschaftlicher Interessen auf wissenschaftliche Meinungsbildung
Die technische Entwicklung der modernen Industriegesellschaft hat neben den Errungenschaften, auf die heute kaum mehr jemand verzichten möchte, auch schwere Gefahren für Mensch und Natur hervorgebracht. Verunreinigung von Luft und Wasser, Chemisierung der Nahrung, Lärm und Zerstörung von Landschaft und Städtebild umschreiben die bekanntesten Erscheinungen. Die Reihe der Einzelheiten ist unübersehbar. Es ist begreiflich, daß in wachsendem Maße Stimmen laut werden, die vor den Gefahren warnen, die Schäden aufzeigen und nach Abhilfe rufen. Mit einer gewissen Zwangsläufigkeit geraten die Stimmen in Gegensatz zu den Gruppen, die durch ihre Beteiligung an der technischen Produktion dem zivilisatorischen Fortschritt dienen, die naturgemäß aus dieser Beteiligung Gewinne ziehen und die zugleich als die Urheber der Schäden und Gefahren bezeichnet werden müssen. Da Vorkehrungs- und Abhilfemaßnahmen nicht selten beträchtliche Kapitalinvestitionen erfordern und im Hinblick auf die Rentabilität der einzelnen Unternehmen unproduktive Kosten verursachen, besteht auf der Seite der unmittelbar oder mittelbar Beteiligten die Neigung, nicht nur Gefahren und Schäden zu leugnen oder zu verharmlosen, sondern auch gegen die Störer ihrer Gewinninteressen womöglich mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Der nächstliegende Weg ist die Klage auf Unterlassung der Störung, die rechtlich meist als unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb qualifiziert wird, sowie die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die angesichts der beeinträchtigten Absatzchancen meist hohe Beträge beinhalten und infolge der entsprechend hohen Streitwerte mit einem hohen Prozeßrisiko verbunden sind. . Aus dieser Konfliktlage, die bei wachsender Aufmerksamkeit breiter Bevölkerungsschichten nicht mehr als untypisch angesehen werden kann, ergeben sich vor allem zwei Fragen: Kann derjenige, der durch warnende Hinweise auf bestehende oder vermeintliche Gefahren die Gewinnchancen eines anderen beeinträchtigt, sich auf sein Recht zur freien Meinungsäußerung berufen, auch wenn er damit nicht oder nicht in erster Linie eigene Interessen, sondern solche der Allgemeinheit wahrnimmt? Wie sind wissenschaftliche Äußerungen, insbesondere in Gutachten, zu werten, die erfahrungsgemäß regelmäßig bei solchen Konflikten herangezogen, im Falle prozessualer Auseinandersetzung den Gerichten vorgelegt und nicht selten der Entscheidung zugrunde gelegt werden? . Anläßlich eines konkreten Falles habe ich schon vor mehreren Jahren im zweitinstanzlichen Stadium des Verfahrens zu diesen Fragen Stellung genommen. Damals handelte es sich allerdings nicht um die Klage eines wirtschaftlichen Unternehmens aus dem Gesichtspunkt der Störung der gewerblichen Betätigung und der Beeinträchtigung der Gewinnchancen, sondern um die Beleidigungsklage einer wissenschaftlichen Organisation, der der Vorwurf gemacht worden war, sachlich unzutreffende und der Gesundheitsvorsorge zuwiderlaufende Ansichten geäußert und verbreitet zu haben. Der Angreifer war in der ersten Instanz wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt, in der zweiten Instanz freigesprochen worden. Seitdem werde ich immer wieder um entsprechende Auskünfte angegangen. Das hat mich veranlaßt, meine Darlegungen ins Grundsätzliche zu erweitern und zum Gegenstand einer wissenschaftlichen Abhandlung zu machen, die ich hiermit der Öffentlichkeit vorlege. . . I. . 1. Das Recht ist das Produkt einer Vielzahl verschiedener Kräfte, die teils aus dem realen, teils aus dem ideellen Bereich des Daseins auf die jeweilige Rechtsordnung einwirken (1). Im realen Bereich sind es vor allem politische und ökonomische Faktoren, die das Recht gestaltend, fortentwickelnd oder hemmend beeinflussen. Infolge der wachsenden Bedeutung des ökonomischen Faktors in der modernen Gesellschaft gewinnt die Wirtschaft wachsenden Einfluß. Dabei kommt es zu intensiven, für den Außenstehenden zunächst jedoch nur schwer oder gar nicht sichtbaren Verflechtungen politischer und wirtschaftlicher Kräfte, deren Wirkung sich in der jeweiligen Rechtsordnung manifestiert. Die politischen Mächte innerhalb der modernen Massengesellschaft sind weitgehend auf die Wirtschaft angewiesen, um sich zu behaupten. Die Wirtschaft ihrerseits sucht über die politischen Gewalten (Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung) auf die öffentlichen Verhältnisse Einfluß zu gewinnen und günstigere Bedingungen für ihre Entfaltung (insbesondere für die Erhöhung ihrer Gewinnchancen) zu erreichen. Das Gesetz der Abhängigkeit des Rechts von Machtverhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und die Verflechtung beider Kräftefelder ist sowohl in freiheitlichen wie in autoritären Gemeinwesen nachweisbar und beansprucht allgemeine Geltung. Im einzelnen bestehen tiefe strukturelle Unterschiede, die Gegenstand empirischer Untersuchungen seitens der Wissenschaft der Politik, der Soziologie und der Rechtssoziologie sind (2).
2. Die vorliegenden Äußerungen beschränken sich auf einige grundsätzliche Bemerkungen über die z.Z. in der Bundesrepublik herrschenden Verhältnisse. Die Ökonomisierung und Kommerzialisierung unseres Daseins ist eine unbestrittene Tatsache. Sie ist auf der einen Seite die Folge des unerwarteten Aufschwungs nach dem Zusammenbruch von 1945 und zugleich auch eine Voraussetzung für die wachsende wirtschaftliche und politische Geltung der Bundesrepublik in dere Welt. Sie darf daher nicht einseitig abgetan und nur negativ beurteilt werden. Andererseits hat sie - unbestrittenermaßen - Übertreibungen und Auswüchse gezeitigt, die nicht als Ausnahmen bagatellisiert werden können, die vielmehr Verfalls- und Krankheitssymptome darstellen. Diese zählen zum täglich behandelten Thema der Tagespresse und sind Gegenstand grundsätzlicher Erörterungen in wissenschaftlichen Instituten, bei Veranstaltungen der konfessionellen Akademien und anderer Kreise sowie auch Gegenstand parlamentarischer Überlegungen. Angelpunkt dieser Erörterungen ist die Tatsache, daß die klassischen politischen Gewalten: Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung in wachsendem Maße dem Einfluß wirtschaftlicher Interessengruppen ausgesetzt sind. Die Wirksamkeit der sog. Lobby ist in den letzten Jahren wiederholt auch in sensationellen Gerichtsverfahren sichtbar geworden. Dabei ist in der Öffentlichkeit nicht nur von "Lobby" schlechthin die Rede, das Schlagwort wird vielmehr mit dem Namen bekannter Firmen verbunden. Die Vorgänge erstrecken sich bis in den Bereich des Kriminellen. Zwischen wirtschaftlichen Gruppen und bestimmten hohen Verwaltungsstellen bestehen enge, meist schwer kontrollierbare Kontakte. Auch die mittlere Bürokratie ist unsachgemäßen und sachfremden Einflüssen ausgesetzt. In der Justiz wirkt sich ein noch näher zu charakterisierendes Gutachterunwesen zum Nachteil einer objektiven und gleichmäßigen Rechtsprechung aus. Die Machtkonzentration in Verbänden, Konzernen und großen Unternehmen ist längst zu einem politischen Problem und zu einer unmittelbaren Bedrohung der Demokratie und der demokratischen Freiheiten geworden (3).
3. Mit den vorausgehenden Hinweisen soll nicht etwa jede Zusammenarbeit zwischen staatlichen Instanzen und wirtschaftlichen Gruppen verurteilt werden. Eine bestimmte Art von Kooperation der beiden Bereiche gehört vielmehr zum Wesen der Demokratie. Schon das sogenannte Subsidiaritätsprinzip (als Gegenpol zum Zentralismus) fordert neben der Übertragung selbständiger Aufgaben an einzelne Gruppen der Gesellschaft auch die Zuziehung derer, die "der Sache am nächsten" sind, zur Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sowie (allerdings in geringerem Maße) auch bei der Rechtsprechung. Die Unternehmer und ihre Organisationen sind daher zur Teilnahme und zur Mitarbeit bei der Durchführung öffentlicher Aufgaben berufen. Das entscheidende Kriterium für die Grenze dieser Zuständigkeit und zugleich auch das Richtmaß für die Art und Weise der Mitarbeit ist das Gemeinwohl. Um des Ganzen willen sind den Gliedern eines freiheitlichen Gemeinwesens Mitwirkungsrechte (und -pflichten) anvertraut. Jede Abweichung von diesem Grundsatz, jeder Mißbrauch dieser Zuständigkeit zu eigensüchtigen Zwecken bedeutet Perversion der demokratischen Ordnung und führt letztlich zur Einschränkung und zum Verlust von Freiheit: zunächst bei den "anderen", schließlich aber auch bei denen, die durch den dauernden Mißbrauch die demokratische Freiheit in Mißkredit bringen und untergraben. . So erfreulich die Tatsache ist, daß es innerhalb der Unternehmerschaft noch eine beträchtliche Zahl integerer Persönlichkeiten gibt, die sich von den Methoden zweifelhafter Interessenwahrnehmung distanzieren, so bedauerlich ist die Feststellung, daß die rücksichtslose Ausnutzung wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesamtheit heute weitgehend den Stil wirtschaftlichen Verhaltens bestimmt und insbesondere in der Praxis der Verbände überwiegt. Die "smarten" Methoden zählen zum Üblichen. Dabei ist zweierlei festzuhalten. Einmal, daß die "Moral" eines Berufsstandes, wenn sie dem von der Rechtsordnung vorausgesetzten sittlichen Minimum nicht entspricht, die rechtliche Beurteilung nicht beeinflussen darf, d.h., daß Unsitten auf Grund allgemeiner Übung nicht zur Sitte werden können. Das ist herrschende Lehre und anerkannter Grundsatz der Rechtsprechung (4). Weiter ist festzustellen, daß wirtschaftliche Unmoral in vielen Branchen üblich ist, daß sie jedoch nirgendwo so bedenkliche Folgen nach sich zieht wie dort, wo durch sie menschliche Gesundheit beeinträchtigt wird. Dabei besteht die Gefahr nicht nur in der Chemisierung, Verschmutzung und Vergiftung der Lebenselemente Luft, Wasser, Boden, Nahrung und anderer schädlicher Einwirkung. Die Situation wird erschwert durch die Unsicherheit der wissenschaftlichen Erkenntnisse in dem verwickelten Bereich der menschlichen Natur und durch die Schwierigkeit einer eigenen zutreffenden Meinungsbildung auf Seiten des Verbrauchers, der zahllose, nach ihm unbekannten Produktionsmethoden hergestellte Konsumartikel selbst in keiner Weise an gültigen Maßstäben zu qualifizieren in der Lage ist. Hinzu kommt die zurückhaltende, bisweilen auch leichtfertige Art der Beurteilung durch halbamtliche und amtliche Stellen (5). Während normalerweise in den Fällen allgemeiner Gefahr die Öffentlichkeit gewarnt wird, besteht hier nicht selten eine Tendenz zur Bagatellisierung. Die Desorientierung des Verbrauchers und dessen über die Massenmedien installierte Verführung durch die moderne Werbung kulminiert in weithin sichtbaren Beispielen nackter Skrupellosigkeit (Zigarettenreklame, insbesondere soweit sie sich an Jugendliche wendet!) (6). .
4. Angesichts dieser Situation ist der einzelne zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen, wo immer der Verdacht des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht auf Kosten der Gesundheit besteht. Dabei stellt sich die Frage, nicht nur ob er als einzelner berechtigt ist, seine unmittelbaren eigenen Lebensinteressen und die seiner Familienangehörigen wahrzunehmen, sondern ob er als Staatsbürger dazu nicht auch verpflichtet sei. . Eine Wirtschaftsordnung, die die Initiative des einzelnen zum Motor der wirtschaftlichen Abläufe macht, muß mit Exzessen des Eigennutzes rechnen. Appelle an die Selbstzucht des einzelnen und seinen Willen, Maß zu halten, d. h. sich hinsichtlich der Verfolgung seiner Interessen selber Schranken aufzuerlegen, müssen in einer auf dem Konkurrenzprinzip beruhenden Wirtschaft weitgehend wirkungslos bleiben. Hier werden die miteinander konkurrierenden Individuen alle Chancen nützen, soweit diese nicht durch ein ausdrückliches, strafrechtlich hinreichend gesichertes Verbot fragwürdig werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil unter dem Druck der Konkurrenz auch diejenigen, die zu gezügelteren Verhaltensweisen neigen, genötigt werden, sich den jeweils robusteren Methoden anzupassen, um als freie Unternehmer zu überleben. Die Rentabilität der Einzelunternehmung ist das oberste Prinzip der sog. freien Marktwirtschaft. An diesem Prinzip scheitert jede Neigung, dem Gemeinwohl Konzessionen zu machen, wenn damit ein Verzicht auf wirtschaftliche Chancen verbunden ist, d. h. dem Konkurrenten ein Vorsprung eingeräumt wird. Niemand setzt ohne Not seine eigene Existenz aufs Spiel. Diese Hintansetzung wirtschaftsethischer Grundsätze mag bedauerlich erscheinen; sie ist eine unausweichliche Folge des Wettbewerbsprinzips. . In einem freien Gemeinwesen muß daher die Einhaltung der Grenzen der Freiheit im Sinne eines erträglichen Miteinander durch eine dem einzelnen übergeordnete Instanz überwacht und garantiert werden. Diese Zügelung erfolgt durch das Recht, das hier im Sinne Kants eine Hinderung der Hinderung zur Freiheit darstellt. Im wirtschaftlichen Bereich bedeutet dies, daß die Rechtsordnung Bedingungen für wirtschaftliches Verhalten setzen muß, die geeignet sind, eine Brutalisierung des Konkurrenzautomatismus, in welchem die Brutalen die Zögernden zu gleich brutalem und rücksichtslosem Verhalten zwingen, zu verhindern. Nur die mit Durchsetzungszwang ausgestattete Rechtsnorm ist im Unterschied zu allen Maßhalteappellen und Erziehungsversuchen in der Lage, dies sicherzustellen. Sie ist damit zugleich eine notwendige Ergänzung jeder freiheitlichen Wirtschaftsordnung (und Ordnung überhaupt), wenn es nicht zu fortgesetzten Übergriffen der Mächtigen und zur Benachteiligung der Schwachen kommen soll. Seitdem der Staat das Rechtssetzungsmonopol für sich beansprucht, ist diese Aufgabe eindeutig dem Staate überantwortet. Das Bestürzende in der gegenwärtigen Situation besteht nun darin, daß die einzige Instanz, die dem rücksichtslosen Mißbrauch wirtschaftlicher Macht und der daraus hervorgehenden Gefährdung des Gemeinwohls zu steuern vermag, selbst weitgehend unter dem Einfluß wirtschaftlicher Macht steht. Die Gründe (wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeiten, Wahlfondinteressen, Familienversippung usw. usw.) sind hier nicht zu erörtern. Wichtig ist dagegen die Feststellung, daß beim Versagen des Staates der demokratische Bürger aufgerufen ist, von seiner politischen Berufung Gebrauch zu machen; alle politische Erziehung von der Volksschule bis zur Erwachsenenbildung gipfelt in dem Satz, daß der einzelne für das verantwortlich ist, was im Staat geschieht. Will man diesen Satz nicht jeden ernsthaften Gehaltes berauben und ihn zur leeren Phrase machen, so wird man nicht darum herumkommen, bei den oben dargestellten Mißständen das Recht und die sittliche Pflicht des Staatsbürgers zur Wachsamkeit und zum Einschreiten anzuerkennen. Der Staatsbürger ist in einem freiheitlichen Staate gewissermaßen die letzte Instanz, die beim Versagen des Staatsapparates berufen ist, in die Bresche zu springen und Aufgaben, die vom Staat nicht bewältigt werden, selber wahrzunehmen. Im vorliegenden Zusammenhang ist in ungezählten Fällen der Appell des Staatsbürgers an die Öffentlichkeit tatsächlich der letzte Ausweg, Recht und Freiheit vor Mißbrauch und Zerstörung zu bewahren. . II. . 1. Der Staatsbürger, der sich die Wahrung des Allgemeinwohls durch Orientierung und Alarmierung der öffentlichen Meinung zur Aufgabe macht, hat mit der Empfindlichkeit der dabei Angegriffenen zu rechnen. Er kann nämlich sinnvoll nur tätig werden, wenn er Personen wie Sachen beim Namen nennt, weil allgemeine Hinweise bekanntlich nicht ernst genommen werden und im Vielerlei der öffentlichen Erörterungen untergehen. Nicht nur im politischen, auch im wirtschaftlichen Bereich sind die Fälle nicht selten, in denen die Betroffenen dem Kritiker solchen Wagemut übel heimzahlen. Auch angesehene Unternehmen scheuen dabei vor massivem Druck, öffentlichem Rufmord und sonstigen illegalen Praktiken nicht zurück (7). Wer die Legalität vorzieht, wird erfahrungsgemäß versuchen, den Kritiker durch Schadensersatzprozesse (oder schon durch Androhung solcher) mundtot zu machen, oder ihn strafgerichtlich wegen Beleidigung usw. zu belangen. Gegenüber solchen (an sich legalen) Angriffen kann sich der Staatsbürger auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen, das seine strafrechtliche Konkretisierung im Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB findet. Danach ist zunächst jede Kritik gerechtfertigt, die tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen enthält, wenn sich nicht aus der Form oder aus den Umständen der Kritik die Beleidigungsabsicht ergibt. Die Bedeutung des Grundrechts erschöpft sich freilich nicht in der verfassungsrechtlich und strafrechtlich privilegierten Freiheit des Bürgers zur Kritik. Eine wesentliche Funktion der Meinungsfreiheit besteht vielmehr seit jeher darin, daß sie denjenigen eine Waffe bietet, denen andere Machtmittel zur Verteidigung ihrer Rechte und rechtlich anerkannter Interessen gegen schädliche Eingriffe nicht zur Verfügung stehen. In dieser Schutzfunktion ist die freie Meinungsäußerung ein notwehrähnliches Recht, und sie erhält wie die Notwehr ihre besondere Rechtfertigung aus der rechtlich anerkannten Schutzbedürftigkeit der Güter und Interessen, die gegen rechtswidrige Angriffe verteidigt werden. Daß eine Meinungsäußerung als Notwehr gerechtfertigt sein kann, erkennt der Gesetzgeber ausdrücklich an, wenn er in § 193 DtGB die Rechtswidrigkeit solcher ehrverletzender Äußerungen ausschließt, "welche zur ... Verteidigung von Rechten ... gemacht werden" (8). . Ein solches Recht, dessen Verteidigung durch Meinungsäußerung gerechtfertigt wird, ist auch das Recht auf Gesundheit, das sich aus dem Grundrecht des Art. 2 II GG auf körperliche Unversehrtheit ergibt. Daher ist jede Meinungsäußerung gerechtfertigt, die nach allgemeinen Notwehrvoraussetzungen erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen, also auf die eigene Gesundheit oder die der anderen abzuwenden. Unstreitig dürfte zunächst sein, daß es sich beispielsweise bei dem Zusatz gesetzlich verbotener Chemikalien zur "Aufbesserung" von Lebensmitteln um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Gesundheit handelt. Ein solcher liegt auch vor, wenn Gesundheitsgefährdungen durch Zusätze (oder in einer anderen Weise) entstehen, die zwar nicht ausdrücklich verboten, jedenfalls aber auch nicht zugelassen sind. . Schwieriger ist die Feststellung der Notwehrvoraussetzungen in den Fällen, in denen der Gesetzgeber aus vermeintlicher wirtschaftlicher Notwendigkeit Gesundheitsgefährdungen direkt gestattet, beispielsweise die (wenn auch befristete) Verwendung bestimmter Konservierungsmittel, oder wenn ein nach der Gewerbeordnung genehmigter Betrieb dennoch Gesundheitsgefährdungen, beispielweise durch Abgase, mit sich bringt. Die betreffenden Firmen werden sich in diesen Fällen auf die Genehmigung berufen können und sind daher schwerlich rechtswidriger Handlungen zu bezichtigen, es sei denn, der betreffende Betrieb verstoße gegen die im Interesse der Volksgesundheit gemachten Auflagen. Nicht unproblematisch ist die Feststellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die die Verwendung von Stoffen, die in gesundheitlicher Hinsicht verdächtig sind, vorschlagen oder rechtfertigen wollen. Zwar kann es sich hier durchaus um einen rechtswidrigen Angriff handeln, aber die Gegenwärtigkeit desselben könnte u. U. mit dem Hinweis abgelehnt werden, daß eine solche Veröffentlichung noch keine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut Gesundheit mit sich bringt, die unbedingt jetzt abgewehrt werden muß. Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten. Es sind Fälle denkbar, bei denen durch Veröffentlichungen oder Gutachten ein rechtswidriger Zustand verfestigt oder eine Gefahr erst geschaffen wird, gegen die spätere Abwehrversuche hoffnungslos sind, nachdem etwa auf Grund eines Gutachtens schwer aufhebbare Maßnahmen durch Gesetzgebung oder Verwaltung getroffen wurden. In diesen Fällen ist das Vorliegen der Notwehrvoraussetzungen zu bejahen. Gegenüber den aufgezeigten rechtswidrigen Angriffen ist die Verteidigung zulässig, die erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren. Die Erforderlichkeit muß sowohl in Beziehung auf die Abwehrhandlung überhaupt wie auch nach Art und Maß der Verteidigung gegeben sein (9). Es fragt sich nun, wie sich der Staatsbürger unter Beachtung dieser Grundsätze verhalten soll. Er hat zunächst die Möglichkeit, sich an die zuständigen Stellen mit Anfragen, Eingaben, Anträgen u. ä. zu wenden. Sucht er nach einem anderen Weg, etwa, weil wiederholte Eingaben unbeachtet blieben, so liegt es nahe, den Gefahren durch Appell an die Öffentlichkeit entgegenzuwirken. Dabei aber geht er das Risiko ein, daß die von ihm gewählte Art der Abwehr als nicht erforderlich angesehen wird. Dieses Risiko ist indessen aus zwei Gründen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Einmal ist es anerkannter Rechtsgrundsatz, daß die Möglichkeit der Anrufung staatlicher Stellen die Erforderlichkeit anderer Abwehrhandlungen nicht generell ausschließt (10). Zum anderen stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, daß dasjenige Abwehrmittel gewählt werden darf, welches die Beseitigung der Gefahr auch wirklich gewährleistet (11). Wenn nun auch unter mehreren verfügbaren Mitteln das am wenigsten einschneidende gewählt werden soll, so darf doch nicht verkannt werden, daß gerade in den hier interessierenden Fällen die staatlichen Instanzen infolge der Einwirkung wirtschaftlicher Interessen häufig versagen und deshalb nur durch Unterrichtung und Mobilisierung der Öffentlichkeit eine wirksame Abwehr möglich ist, ja die staatlichen Stellen selbst bisweilen nur auf diesem Wege an die Erfüllung ihrer (sozialstaatlichen) Pflichten erinnert werden können. Eine andere Beurteilung würde zu einer erheblichen und nicht billigenswerten Einschränkung der Abwehrmöglichkeiten führen.
2. Das Recht, Mißständen durch öffentliche Meinungsäußerung entgegenzutreten, ist indessen nicht auf den Bereich der Notwehr und deren strenge Voraussetzungen beschränkt. Verletzung fremder Interessen und Rechtspositionen durch Meinungsäußerung ist auch dort gerechtfertigt, wo die Äußerung lediglich in der Ausübung und zum Schutz berechtigter Interessen erfolgt. Dieser Grundsatz ist nicht nur für das Strafrecht in § 193 StGB als Rechtfertigungsgrund positiviert, er ist auch im Zivilrecht über den engen Bereich des § 824 II BGB hinaus längst anerkannt und durch eine umfangreiche Judikatur präzisiert (12). . Anders als die Notwehrlage setzt die Wahrnehmung berechtigter Interessen keinen unmittelbar gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut voraus. Es genügt, daß die Verfolgung der Interessen vom allgemeinen Rechtsempfinden gebilligt wird (13). Daher kann eine Kritik an bestimmten Zuständen oder an einem bestimmten Verhalten aus Sorge um die Erhaltung der Volksgesundheit auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich ein unmittelbarer rechtswidriger Angriff, eine aktuelle Gefährdung des Rechtsguts der Gesundheit, nicht objektiv nachweisen läßt. Gerechtfertigt sein kann daher auch eine an sich ehrverletzende Kritik an wissenschaftlichen Veröffentlichungen oder Gutachten, in denen gesundheitsgefährdende Auffassungen vertreten werden, wenn sich nicht oder nicht sicher feststellen läßt, ob oder in welcher Weise der Einfluß solcher Veröffentlichungen oder Gutachten zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen führen wird. . Freilich ist eine solche Kritik, auch wenn sie dem ohne Zweifel rechtlich schutzwürdigen Interesse an der Erhaltung der Volksgesundheit entspringt, nicht schlechthin zulässig. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen wird in Rechtsprechung und Lehre von einer Reihe von Voraussetzungen abhängig gemacht, deren Schranken die freie Meinungsäußerung nicht überschreiten darf. So wird von einem Teil der Lehre und von der älteren Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nur eigene Interessen des "Beleidigers" als schutzwürdig i. S. des § 193 StGB anzusehen ist (14). Nun erfolgt öffentliche Kritik aus Sorge um die Erhaltung der Volksgesundheit in erster Linie im Allgemeininteresse. Sie liegt aber auch zugleich im Interesse des Kritikers selbst, der durch die Verbreitung gesundheitsschädlicher Lebensmittel ebenso selbst gefährdet ist wie alle anderen Bürger. Hinzu kommt, daß sich die überwiegende Lehre und die Rechtsprechung des BGH zunehmend dafür aussprechen, daß auch die Wahrnehmung der Interessen der Allgemeinheit durch den einzelnen rechtfertigend im Sinne des § 193 StGB wirkt (15). So hat jüngst der BGH im Pätsch-Urteil v. 8.11.1965 (16) ausgeführt: "Einen Gesetzes- und insbesondere einen Verfassungsverstoß kann jedermann ... wie jeden Mißstand im öffentlichen Leben mit dem Ziele der Beseitigung rügen; das ergibt sich aus dem Grundsatz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 I GG). Der verantwortungsbewußte Staatsbürger sieht darin nicht nur ein Recht, sondern einen Aufruf tätiger Mitarbeit am Staate". . Gerechtfertigt ist nicht nur die Wahrnehmung von Interessen der Allgemeinheit, sondern grundsätzlich auch die öffentliche Meinungsäußerung im Allgemeininteresse. Das wird entgegen früheren Auffassungen, nach denen nur ausnahmsweise die Unterrichtung der Öffentlichkeit geboten sein soll (17), heute zunehmend von der am Wertgehalt des Art. 5 GG orientierten Rechtsprechung anerkannt, und zwar auch dann, wenn mit der öffentlichen Meinungsäußerung notwendig erhebliche Eingriffe in die private oder gewerbliche Rechtssphäre anderer verbunden sind. So führt der BGH im Urteil v. 17.11.1964 (18) aus: "Angesichts der öffentlichen Bedeutung der Angelegenheit war bei der gebotenen Interessenabwägung eine scharfe, dem Ruf und den gewerblichen Interessen der Klägerin nachteilige Kritik, die die Frage der strafrechtlichen Zulässigkeit der Aktion aufrollte, durch das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt ... Dieser Kritik der Öffentlichkeit müssen sie (die Kläger) sich in der Auseinandersetzung stellen". Daß die Wahrung des Allgemeininteresses die Unterrichtung der Öffentlichkeit geradezu gebieten kann, klingt im Lüth-Urteil des BVerfG (19) an, wo es heißt: "Das Recht der Meinungsäußerung hat vor allem dort Bedeutung, wo von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzungen Gebrauch gemacht wird, der Redende vielmehr in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will, so daß die etwaige Wirkung seiner Äußerungen auf den privaten Rechtskreis eines anderen zwar eine unvermeidliche Folge, aber nicht das eigentliche Ziel der Äußerung darstellt". Von der Rechtsprechung wird weiterhin verlangt, daß derjenige, der die Wahrnehmung berechtigter Interessen für sich in Anspruch nimmt, sich vor Äußerung seiner Kritik gewissenhaft informiert und sich nicht leichtfertig auf haltlose Vermutungen verläßt (20). Informationsquellen und Unterlagen müssen auf ihre Zuverlässigkeit geprüft werden (21). . Die Grenzen dieser Informationspflicht sind freilich nicht leicht zu bestimmen und können von Fall zu Fall sehr verschieden liegen. So ist die Verantwortung um so größer, je schwerer und folgenreicher durch die Äußerung in fremde Interessen eingegriffen wird, je umfangreicher etwa der Leser-, Hörer- oder Kundenkreis ist, dem die Kritik zugänglich gemacht wird (22). Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Informationspflicht auch nicht überspannt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Kritik in Wahrnehmung öffentlicher Interessen erfolgt (23). Die Rechtsprechung hat jedenfalls für den Bereich der öffentlichen Kritik durch die Presse darauf hingewiesen, daß die Wahrheit von Nachrichten und Behauptungen nicht nach den Maßstäben gerichtlicher Wahrheitsermittlung festgestellt zu werden braucht, vielmehr eine Nachprüfung mit "pressemäßiger", d. h. berufsmäßiger Sorgfalt genügt (24). Ist eine Aufklärung dennoch nicht möglich, so kann es gerade die öffentliche Funktion der Kritik rechtfertigen, einen durch Einzeltatsachen belegten Verdacht zu äußern, um auf diese Weise eine Aufklärung herbeizuführen (25). Was für die Presse auf Grund ihrer öffentlichen Aufgabe gilt, muß ebenso für den einzelnen gelten, der in Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflicht sich zum Sachwalter öffentlicher Interessen macht. Die modernen Verhältnisse weisen sowohl in organisatorischer als auch in technischer Hinsicht einen hohen Grad von Kompliziertheit auf, der es dem Außenstehenden in den meisten Fällen unmöglich macht, alle Grundlagen und Hintergründe gefährlich erscheinender Situationen zu überschauen und aufzudecken, obschon die Gefahr deutlich spürbar oder gar offenkundig ist und die Dinge dringend einer öffentlichen Diskussion bedürfen. Würde man die Informationspflicht des einzelnen, der öffentliche Belange verteidigt, überspannen, so würde das dem Bürger die Verwirklichung seiner staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten unmöglich machen, ihm praktisch die Hände binden und ihn zur Passivität verurteilen, die gerade als die empfindlichste Schwäche der (insbesondere deutschen) Demokratie bezeichnet wird. Es muß daher als genügend angesehen werden, wenn der Staatsbürger alle ihm erreichbaren Daten gewissenhaft prüft. Kommt er trotz aller Sorgfalt zu einer objektiv falschen und unhaltbaren Meinung, so bleibt seine Äußerung dennoch zulässige Ausübung des Grundrechts aus Art. 5 I GG (26). Der Schutz des § 193 StGB darf ihm wegen leichtfertiger Verletzung der Informationspflicht nur dann versagt werden, wenn er bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptung unzuverlässig oder unzulänglich sind. Ob eine Kritik sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen darf, ist schließlich von einer letzten wesentlichen Voraussetzung abhängig, nämlich von einer Abwägung zwischen den Rechten und Interessen, in die durch die Äußerung eingegriffen wird einerseits und jenen Gütern, die durch die Äußerung verteidigt werden sollen, andererseits. Wenn auch von der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) auszugehen ist (27), so darf doch der Eingriff in seiner Schwere nicht außer Verhältnis zum Wert dessen stehen, was durch den Eingriff geschützt oder gefördert werden soll (28). Bei dieser Abwägung fällt - wie die Rechtsprechung mehrfach betont hat (29) - das Recht auf öffentliche kritische Meinungsäußerung um so mehr ins Gewicht, je größer die Bedeutung der erörterten Angelegenheit für die Allgemeinheit ist. So kann besonders das Interesse an der Erhaltung der Volksgesundheit eine scharfe, in die Sphäre der Betroffenen tief eingreifende Kritik rechtfertigen (39). Dabei kann es gerade das Verhalten des Betroffenen selbst sein, nach dem sich das erforderliche und auch zulässige Ausmaß der Kritik richtet. So muß sich der Betroffene vor allem dann eine scharfe Kritik gefallen lassen, wenn er in der Öffentlichkeit den Eindruck eines nicht lauteren Geschäftsgebarens erweckt (31), wenn der Verdacht besteht, daß seine Werbung mehr verspricht, als sie halten kann (32) und eben auch dann, wenn der Verdacht besteht, daß er Lebensmittel mit gesundheitsgefährdenden Zusätzen vertreibt oder wissenschaftliche Gutachten erstellt, die unter dem Schein wissenschaftlicher Objektivität den Interessen einer Partei dienlich und geeignet sind, eine Schädigung des Gemeinwohls zu verdecken. . Daß die öffentliche Kritik auf einer unparteiischen, von eigensüchtigen Interessen - etwa Wettbewerbsabsichten - freien Beurteilung beruhen, daß sie sachlich bleiben muß und das gebotene Maß nicht überschreiten darf, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden (33). Ebenso ist es an sich selbstverständlich, daß die private Ehre der Betroffenen so weit als möglich geschont werden muß. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß sich "private" Ehre und geschäftlicher oder wissenschaftlicher Ruf oft nur schwer auseinanderhalten lassen. Der Betroffene, dessen geschäftlicher Ruf zu Recht kritisiert wird, muß sich daher unter Umständen als Folge dieser Kritik auch eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Ehre gefallen lassen (34). . . III. . 1. Rechtssoziologische Forschung vermittelt einen Einblick in die Methoden, mit denen wirtschaftliche Gruppen die Rechtsgestaltung beeinflussen und zu beeinflussen versuchen. Ich habe diese Methoden in einem voräufigen und unvollständigen Katalog erstmals auf dem 6. Internationalen Vitalstoff- und Ernährungskonvent am 9. Oktover 1960 in Baden-Baden vorgetragen (35). Zusammenfassend lassen sich drei Hauptgruppen manipulierender Maßnahmen unterscheiden, bei denen es sich durchweg um das Bestreben handelt, auf staatliche Instanzen einzuwirken, um mittelbar oder unmittelbar werdendes Recht entweder bereits in statu nascendi zu manipulieren oder geltendes Recht (auf dem Wege über Auslegung und Rechtsprechung) in der Weiterentwicklung zu beeinflussen. Die erste Gruppe betrifft Maßnahmen, die versuchen, auf dem Wege über die öffentliche Meinung durch Pressesubventionen, Propaganda und Reklame zum Ziel zu gelangen. Die zweite Gruppe betrifft die Bemühungen, durch unmittelbare Einflußnahme auf die mit der Gesetzgebung betrauten Instanzen (Ministerien und Abgeordnete) werdendes Recht zu gestalten. Die dritte Gruppe enthält die Versuche, auf dem Wege über die Wissenschaft Einfluß zu gewinnen. Bei der vorliegenden Betrachtung interessiert vor allem die letzte Gruppe. Ihr kommt infolge des Ansehens, das die Wissenschaft in der modernen Gesellschaft genießt, nicht geringere Bedeutung zu als den beiden ersten Gruppen. Die hier bestehenden Möglichkeiten werden infolgedessen auch in mindestens dem gleichen Maße genutzt wie die der beiden anderen Gruppen, zumal sich hier auch Wege zur Beeinflussung der Rechtsprechung eröffnen. Im einzelnen handelt es sich um die Subventionierung von wissenschaftlichen Instituten und wissenschaftlichen Organisationen (sachliche Subventionierung) sowie um das persönliche Engagement von Wissenschaftlern in Form von Anstellungsverträgen oder auf dem Wege über die Gutachtenpraxis (persönliche Subventionierung). Hinzuweisen ist auch auf Organisationen, die wissenschaftlich getarnt sind (etwa durch einen, den angeblichen Wissenschaftscharakter der Organisation betonenden Namen), in Wirklichkeit jedoch reine oder überwiegende Unternehmenszusammenschlüsse und damit Interessenverbände sind. Es ist bekannt, daß die modernen Forschungsmethoden vor allem auf dem Gebiete der Naturwissenschaften heute weit größere finanzielle Mittel beanspruchen, als dies noch vor wenigen Jahrzehnten der Fall war. Auch sonstige wissenschaftliche Veranstaltungen, z.B. Kongresse sowie die Herausgabe wissenschaftlicher Zeitschriften u. ä., erfordern erhebliche finanzielle Mittel sowohl in sachlicher wie in personeller Hinsicht, die von den Organisationen meist selbst nicht aufgebracht werden können. Diese sind infolgedessen in erheblichem Umfang auf Unterstützungen von außen angewiesen. Es liegt nahe, daß die an der Forschung der betreffenden Organisation mittelbar oder unmittelbar interessierten Industrien und Wirtschaftszweige finanzielle Mittel zur Verfügung stellen, die es den wissenschaftlichen Einrichtungen oft erst ermöglichen, ihre Forschungsvorhaben durchzuführen. Solange solche Hilfe durch Zwischenschaltung neutraler Stellen, z.B. der deutschen Forschungsgemeinschaft, erfolgt, bestehen gegen solche Subventionen keine Bedenken. Sie sind vielmehr sachgerecht und entsprechen den Bedürfnissen beider Teile. Anders sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen unmittelbare Subventionen gewährt werden, sei es in Form von laufenden Beiträgen zu allgemeinen Zwecken der Organisation, sei es in der Form von einmaligen Zuwendungen zu bestimmten Zwecken (Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben), sei es in Gestalt von laufenden Inseratvergaben, sei es in Form von hoch honorierten Gutachtenaufträgen, die wiederholt an Leiter oder Mitglieder von Instituten oder Organisationen erteilt werden. Dabei kommt es auf die Höhe dieser Subventionen im Verhältnis zum regulären Etat der betreffenden Institutionen oder Personen nicht entscheidend an. Schon geringfügige zusätzliche Beträge können einen Anreiz bieten, derartige Quellen nicht versiegen zu lassen, da sie in ihrer Verwendung meist weniger gebunden sind als die in den öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Zuschüsse von amtlichen Stellen. Sie weisen überdies eine Art von Grenzwert auf, indem sie sonst nicht mehr zu befriedigende Bedürfnisse gerade noch zum Zuge kommen lassen. 2. Verschiedene ineinander wirkende Ursachen machen die unmittelbare sachliche wie persönliche Subvention zu einer öffentlichen Gefahr. Öffentliche Stellen sind bei der Vorbereitung von Gesetzesentwürfen wie in vielen anderen Fällen auf die Beratung durch den wissenschaftlichen Fachexperten, auf wissenschaftliche Institute und Organisationen angewiesen. Diese Stellen sollten dabei voraussetzen dürfen, daß sie bei den wissenschaftlichen Instanzen unbeeinflußte, objektive Auskünfte erhalten, die dem neuesten Stande der Wissenschaft entsprechen. Die Berechtigung zu dieser Annahme beruht nicht nur in dem hohen Ansehen, das die Wissenschaft in den Augen der Öffentlichkeit genießt und dessen sie sich würdig zeigen muß. Sie ist tiefer begründet. Die freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen haben bestimmte Institutionen wie bestimmte Personen mit Freiheiten ausgestattet, die anderen Staatsbürgern nicht zukommen. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Unabhängigkeit der Rechsprechung und die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre. Diese Unabhängigkeit der Rechtsprechung soll der Rechtsstaatlichkeit, die Freiheit von Forschung und Lehre der Wahrheitsfindung dienen. Organisationen und Personen, die diese Freiheit und die damit verbundene Autorität im Sinne eigennütziger Interessen mißbrauchen, handeln daher nicht nur unehrenhaft, sie verstoßen damit zugleich auch gegen die im Wesen ihrer Stellung begründeten Pflichten gegenüber dem Staat und der Allgemeinheit. Angesichts des Umstandes, daß staatliche Instanzen auf die wissenschaftliche Beratung dieser, mit weitgehender Unabhängigkeit ausgestatteten Stellen angewiesen sind, angesichts der Tatsache, daß die Vorbereitung neuer Gesetze ohne eine sachgerechte und objektive Unterstützung von dieser Seite schlechthin unmöglich ist, bedeutet eine Verletzung der Pflicht zur unabhängigen, unbeeinflußten und objektiven Beratung die Verderbnis werdenden Rechts, d. h. auf die Dauer gesehen, die Korruption der Rechtsordnung. 3. Dies ist die Situation auf der einen Seite. Auf der anderen Seite geht es um die Frage, ob die menschliche Natur eine so große moralische Widerstandsfähigkeit aufweist, daß sie durch mehrmalige oder laufende Zuwendungen, die in irgend einer Weise auch persönliche Vorteile darstellen, weder bewußt noch unbewußt in ihrer Wahrheitsforschung und Meinungsbildung zugunsten derjenigen, die diese Vorteile gewähren, beeinflußt wird. Das Ansehen eines Institutsleiters hängt nicht zuletzt auch von der Größe und Leistungsfähigkeit seines Instituts ab. In der Forschung spielen persönliche wie sachliche Mittel eine entscheidende Rolle. Es gibt heute in der Bundesrepublik Institute, die ohne laufende unmittelbare Zuschüsse von wirtschaftlichen Geldgebern in dem Umfange, in dem sie geführt werden, nicht aufrecht erhalten werden könnten. Stellung und Ansehen des Institutsleiters werden damit unmittelbar abhängig von diesen Zuwendungen, die ihrerseits kaum ohne Einfluß auf dessen subjektive Haltung bleiben, auch dann, wenn er persönlich keine unmittelbaren finanziellen Zuwendungen erhält. Es besteht zumindest die Gefahr, daß wissenschaftliche Feststellungen, die sich bei objektiver Auswertung der Forschungen ergeben, entweder unterdrückt werden oder aber mit geringerem Akzent in Erscheinung treten, wenn sie den Geldgebern abträglich sind. Es besteht darüber hinaus die Gefahr, daß Problembereiche, aus denen solche abträglichen Resultate zu erwarten sind, möglichst gar nicht erst in Angriff genommen werden. Es besteht u.a. auch die Gefahr, daß bei der Abwägung des Schädlichkeitsgrades eines bestimmten Ergebnisses im Hinblick auf die menschliche Gesundheit, der nur selten in exakten Zahlen zu berechnen ist, sich ein psychisches Gefälle ergibt, dem Verharmlosungsbedürfnis der zahlenden Interessenten wohlwollend Rechnung tragend. Infolge der bei uns bestehenden Neigung, nicht diejenigen zu tadeln, die Peinlichkeiten verursachen, sondern die, die sie öffentlich kritisieren, dringt davon nur wenig an die Öffentlichkeit. Fälle von Meinungsunterdrückung, z.B. auch Veröffentlichungsverbote an nachgeordnete wissenschaftliche Kräfte, werden allenfalls im vertrauten Kreise unter dem Siegel der Verschwiegenheit besprochen. Daß sie nicht "hinausgetragen" werden, dafür sorgt die Autorität derer, die das berufliche Schicksal der Betroffenen weitgehend in der Hand haben. Das Gesagte gilt im verschärften Sinne für die bereits erwähnte Gutachtenpraxis. Hierüber habe ich mich schon 1960 auf dem Internationalen Vitalstoffkonvent in Baden-Baden wie folgt geäußert: "Die Bezeichnung Unsitte muß in bestimmten Fällen auch für Gutachten aufrecht erhalten werden, die die Interessenten bei mehr oder weniger prominenten Wissenschaftlern gegen Entgelt bestellen. Ich denke hier gar nicht an die krassen und wahrscheinlich seltenen Fälle des plumpen Kaufes einer objektiv und wissenschaftlich unhaltbaren Meinung. Ich nehme an, daß es das überhaupt nicht gibt. Ich denke folgendes: Wenn ein Forscher seinen und seiner Familie Lebensstandard durch von Interessenten bezahlte Gutachten fortgesetzt und laufend aufbessert, dann ist damit schon die Gefahr einer Trübung der Objektivität gegeben. Wer sich an die Aufbesserung seines Lebensstandards auf diese Weise gewöhnt hat, müßte zu den Übermenschen zählen, wenn er nicht den Wunsch hegte, seinen Auftraggebern dienlich zu sein. Solche Gutachten sind dann bekanntlich gefährlich nicht durch das, was sie sagen, sondern durch das, was sie verschweigen. "Ein Ministerium oder eine Abteilung in einem Ministerium ist schlecht beraten, wenn es seine Entscheidungen auf solche Gutachten stützt" (36). Nicht bei allen Gerichten besteht Klarheit über den Unwert solcher gewerbsmäßig erstellter Gutachten. Unzweideutig sagt dagegen das BVerwG, daß "nicht veröffentlichte Parteigutachten ... in erster Linie nicht der wissenschaftlichen Klärung, sondern der Förderung von Parteiinteressen (dienen)" (37). Noch deutlicher berichtet die Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 2.10.1962 von "Spekulanten, die Waren, welche sie 100 Lire kosten, für 1000 verkaufen wollten, und den Männern der Wissenschaft, die sie dabei ohne Skrupel unterstützten, um hohe Verdienste einzustecken". Es gibt - in der seriösen Presse! - weitere Berichte über ähnliche Fälle (nicht nur in Italien). . . IV. . Ich komme zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: . 1. Die Gefahren des Mißbrauchs wirtschaftlicher Macht stellen eine neue Erscheinung der modernen Gesellschaft dar. Sie bedürfen der besonderen Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Gerichte, gerade weil sie noch nicht vom Allgemeinbewußtsein erfaßt sind. 2. Die Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die mit raffinierten Methoden wirtschaftlicher Macht verfolgten Gewinninteressen bestimmter Wirtschaftszweige enthält angesichts des in Frage stehenden hohen Rechtsguts eine besonders schwere Bedrohung des Allgemeinwohls und fordert vorrangige Berücksichtigung. 3. Der Staatsbürger hat nicht nur das Recht, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze seiner Gesundheit zu ergreifen, er handelt nicht nur in Wahrnehmung berechtigter Interessen oder in Notwehr, ihn trifft darüberhinaus die staatsbürgerliche Pflicht, akuten oder drohenden Gefahren entgegenzutreten. Der gegebene Weg dazu ist der Appell an die Gesamtheit der Mitbürger, von der im demokratischen Staate die Willensbildung ausgeht und deren Unterrichtung geboten ist zur Abwehr von Gefahren, die durch die zuständigen Instanzen nicht sofort abgestellt werden. 4. Die Offenlegung des zu beanstandenden Sachverhalts unter Namensnennung der Beteiligten ist unter den gegebenen Verhältnissen unumgänglich, wenn der Appell nicht ins Leere stoßen soll. Das allgemeine Interesse an der wirksamen Unterrichtung der Öffentlichkeit geht den individuellen Interessen der sich beeinträchtigt Fühlenden grundsätzlich vor. 5. Der sich zur Wehr setzende Staatsbürger hat sich bei seinen Maßnahmen des mildesten Mittels zu bedienen, soweit dieses Mittel die Erreichung des Zieles der Gefahrenabwehr wirklich gewährleistet. Angesichts der Kompliziertheit der modernen gesellschaftlichen und technischen Sachverhalte darf das Erfordernis der Sorgfalt bei der Prüfung der Voraussetzungen keinesfalls überspannt werden. Die Undurchsichtigkeit moderner Wirtschafts- und Produktionsmethoden darf nicht zu Lasten der durch die Methoden Gefährdeten gehen, sondern zu Lasten dessen, der sich zu seinem Vorteil solcher Methoden bedient. 6. Wachsamkeit und Zivilcourage haben in unserer jungen Demokratie immer noch Seltenheitswert, auch wenn sie nicht mehr mit Leben und Freiheit, sondern nur noch mit materiellen Nachteilen und Erschwerung des beruflichen Fortkommens bezahlt werden müssen. Wer gegen drohende oder akute Gefährdungen der Volksgesundheit oder Gefährdung anderer dem Gesamtwohl dienender Werte seine warnende Stimme erhebt, verdient offentliche Anerkennung und nicht die Strafsanktion der Gerichte. 7. Ein bevorzugter Weg zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen und zur Beeinflussung maßgebender Stellen in Staat und Öffentlichkeit ist der über die Autorität wissenschaftlicher Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten. Hier sind korrigierende Maßnahmen, wirksame Appelle an die zuständigen Stellen und insbesondere Aufklärung der gefährdeten Kreise dann dringend geboten, wenn auch nur der begründete Verdacht besteht, daß wissenschaftliche Feststellungen und Meinungen von wirtschaftlich interessierter Seite aus eigennützigen Motiven beeinflußt worden sind. 8. Ob der Verdacht einer solchen Beeinflussung gerechtfertigt ist, muß bei einem Institut oder einer Organisation vor allem nach folgenden Gesichtspunkten geprüft werden: a) Gehören der Institution Mitglieder an, die nicht nur am objektiven Ergebnis wissenschaftlicher Forschung und Meinungsbildung interessiert sind? Welchen Einfluß haben diese Mitglieder, welchen Organen der Institution gehören sie an? Wie hoch sind ihre Beiträge und sonstigen Zuwendungen? b) Welche an der wissenschaftlichen Tätigkeit wirtschaftlich interessierten Kreise außerhalb der Mitglieder haben einmalige Zuwendungen geleistet, welche leisten laufende Zuwendungen in welcher Höhe? c) Welche der Institution angehörenden Wissenschaftler sind von den wirtschaftlich interessierten Kreisen einmalig oder mehrfach mit honorierten Gutachten beauftragt worden, welche werden laufend mit solchen Gutachten betraut? Wie hoch sind die Honorare? Welche Stellung haben diese Persönlichkeiten in der Institution und ihren Organen? d) Ist es denkbar, daß sich die Einstellung öffentlicher Instanzen aus nicht in der Sache selbst gerechtfertigten Gründen mit den Interessen wirtschaftlicher Kreise deckt, z. B. weil die Verwaltung in der Aufrechterhaltung bestehender Zustände oder der Verhinderung oder Einschränkung von Neuerungen ein Eigeninteresse (z.B. Arbeitsersparnis) erblickt? Bedienen sich diese Stellen dabei bestimmter wissenschaftlicher Institutionen, deren einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Auffassung dem Interesse der betreffenden öffentlichen Instanz entgegenkommt? e) Geben einseitige, bestrittene oder zweifelhafte Äußerungen der Institution, ihrer Organe oder prominenter Mitglieder Anlaß zu der Annahme, daß diese Äußerungen oder deren praktische Befolgung eine Gefährdung der Gesundheit oder anderer Werte der Allgemeinheit Vorschub leisten und kommen diese Äußerungen den Interessen von Geldgebern in irgend einer Weise zugute? f) Kommen die von der Institution usw. geäußerten Ansichten der in der Wirtschaft bestehenden Neigung entgegen, gesundheitliche oder andere Gefahren zu leugnen oder zu bagatellisieren und erwachsen der Institution und deren Mitgliedern aus diesem Entgegenkommen irgendwelche Vorteile? Die Lösung von Konflikten zwischen der staatsbürgerlichen Pflicht zur Aufklärung und Warnung der Allgemeinheit im Falle drohender oder akuter Gefahren einerseits und den Interessen derjenigen, die in irgendeiner Weise als Verursacher oder Mitverursacher der Gefahr in Frage kommen, andererseits kann durch Orientierung an den vorstehenden Richtlinien erleichtert und objektiviert werden. Die Richtlinien erschöpfen nicht alle denkbaren Fälle bewußter oder unbewußter Trübung der Objektivität bei den Äußerungen wissenschaftlicher Meinungen. Sie heben vielmehr nur einige typische Konflikts- und Gefahrensituationen hervor und bedürfen der Ergänzung und Erweiterung. Die nicht immer einfachen Bemühungen sind unumgänglich nicht nur, um der Manipulation wissenschaftlicher Meinungen durch wirtschaftliche Interessen wirksam entgegenzutreten, sondern auch um denjenigen vor möglicherweise schweren Benachteiligungen zu bewahren, der aus eigenem Antrieb und bei Übernahme privater Risiken im Allgemeininteresse seine Stimme gegen solche Machenschaften erhebt. Nur eine geläuterte Rechtsprechung , die sich der Mühe subtiler Sachverhaltsklärung unterzieht, kann verhindern, daß unsoziales und eigensüchtiges Streben prämiert und verantwortliches staatsbürgerliches Verhalten bestraft wird.
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(1) Vgl. Fechner,
Rechtsphilosophie, 2. Aufl., Tübingen 1962, S. 87 ff. Inhaltsverzeichnis Justizwillkuer (c) Verein gegen
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