Maulkorbprozess Kloster Fahr gegen VgT:
Letzte Beschwerde an das Bundesgericht
14. Juli 1999
An das Schweizerische Bundesgericht
1000 Lausanne
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Bundesrichter,
namens des VgT und in eigenem Namen erhebe ich
staatsrechtliche Beschwerde
gegen den
Beschluss des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 25. Juni 1999 (Beilage
1), eingegangen am 12. Juli 99,
in Sachen
Kloster Fahr, 8103 Unterengstringen,
vertreten durch Dr iur Conrad, 5401 Baden
gegen
1. Verein gegen Tierfabriken VgT, 9546 Tuttwil
2. Dr Erwin Kessler, 9546 Tuttwil
betreffend unlauteren Wettbewerb und Persönlichkeitsschutz.
Begründung:
I. Sachverhalt
Im Jahr 1994 sind dem VgT von Spaziergängern verschiedene Beschwerden und Fotos
zugegangen über die mitleiderregende Nutztierhaltung im Kloster Fahr. Ein Schreiben an
die im Kloster Fahr residierende Dichterin Schwester Silja Walter brachte nicht die
erhofften Verbesserungen. Der VgT hatte deshalb keine andere Wahl, als die klösterliche
Tierhaltung öffentlich zu kritisieren. Dazu wurden die einzigen verfügbaren legalen
Möglichkeiten genutzt: Pressemitteilungen, Veröffentlichungen im Journal
"VgT-Nachrichten" sowie Verteilen von Drucksachen und Kundgebungen mit
Appellwirkung an die Öffentlichkeit - alles Aktivitäten, welche durch die
Meinungsäusserungs-, Presse- und Demonstrationsfreiheit geschützt sind (EMRK Artikel 10
und 11).
Im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung zeigten die Klosterverantwortlichen
keinerlei Einsicht, stritten die Missstände ab oder rechtfertigten diese mit der
(unrichtigen) Behauptung, die gesetzlichen Mindestvorschriften würden eingehalten.
Da ein unmenschlicher Umgang mit Tieren in Klöstern in der Öffentlichkeit nicht
verstanden wird und berechtigte Empörung auslöst, erhielt diese tierschützerische
Auseinandersetzung grosse Publizität, was dem Kloster nicht passte. Mit verschiedenen
Gerichtsverfahren versucht es, dem VgT Kritik und Kundgebungen zu verbieten. Bereits vom
Bundesgericht abgesegnet und rechtskräftig sind totale Kundgebungsverbote auf
öffentlichem Grund in der Umgebung des Klosters Fahr und des Klosters Einsiedeln, welchem
das Kloster Fahr untersteht. Ebenfalls vom Bundesgericht abgesegnet war ein vorsorgliches
totales Verbot tierschützerischer Kritik an den Klöstern Fahr und Einsiedeln. Gegen alle
diese Kundgebungs- und Äusserungsverbote hat der VgT beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte Beschwerden eingereicht, welche die Zulassungsprüfung bereits hinter sich
haben.
Im Hauptverfahren zum vorsorglichen Äusserungsverbot (in der Öffentlichkeit als
"Maulkorb-Prozess" bekannt) hat das Kloster unter dem Druck der von den
Beklagten an der Hauptverhandlung vor dem Aargauer Obergericht dargelegten Beweise die
Klage überraschend zurückgezogen, offensichtlich um das bevorstehende Beweisverfahren,
das den unmenschlichen Umgang des Klosters mit seinen Tieren gerichtlich bewiesen hätte,
zu verhindern.
Das Obergericht erliess hierauf den hier angefochtenen Erledigungsbeschluss. Darin wird
den Beklagten eine Parteientschädigung verweigert und es wird ihnen die Hälfte der
Verfahrenskosten auferlegt. Begründet wird dieser Kostenentscheid im wesentlichen damit,
die Klageerhebung sei "nach Treu und Glauben verständlich" gewesen, da die
Beklagten "die Persönlichkeitsrechte des Kläger tangierende Kritik an der
Tierhaltung des Klägers" geübt hätten.
Das Kloster begründete den Klagerückzug damit, die Beklagten hätten an der
Hauptverhandlung zugestanden, die Kampagnen gegen das Kloster einzustellen. Diese
Behauptung ist unwahr. Richtig ist dagegen, dass die Beklagten aufgrund der vom Kloster
vorgenommenen teilweisen Verbesserungen der Tierhaltung schon mehr als ein Jahr früher,
am gerichtlichen Augenschein vom 18.2.1998, bekannt gaben, auf weitere öffentliche Kritik
zu verzichten. An der Appellationsverhandlung vom 7.5.1999 wurde lediglich auf diese dem
Kläger schon lange bekannte Tatsache hingewiesen. Wenn er dies nun als neues
Zugeständnis der Beklagten anlässlich der Appellationsverhandlung darstellt, so ist das
klar aktenwidrig und offensichtlich nur vorgeschoben, um das Gesicht zu wahren. An der
Appellationsverhandlung wurde lediglich auf dies längst bekannte Tatsache
hingewiesen.
Den Umständen entsprechend muss vermutet werden, dass nach der Appellationsverhandlung
diesem Klagerückzug geheime Absprachen zwischen dem Gericht und dem Kläger vorausgingen.
Das Gericht sah sich angesichts der vom VgT dargelegten und beantragten Beweise (die von
der ersten Instanz allesamt willkürlich ignoriert worden waren) offensichtlich
ausserstande, die Klage gegen den VgT ohne Beweisverfahren gutzuheissen. Vermutlich hat es
dies dem Kloster signalisiert, um eine sowohl für das Kloster wie auch für das Gericht
peinliche Abweisung der klösterlichen Klage zu vermeiden - für das Gericht deshalb
peinlich, weil damit die Haltlosigkeit des vorsorglichen totalen Verbotes
tierschützerischer Kritik an den beiden Klöstern offensichtlich geworden wäre. Anders
als durch eine solche Absprache ist jedenfalls der plötzliche Klagerückzug in diesem
späten Zeitpunkt nicht zu erklären, denn alle Beweisanträge waren dem Kloster schon aus
dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Die Absprache-Vermutung wird auch durch die
sonderbare Feststellung des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss gestützt, wonach
"... ein Sachentscheid im vorliegenden Verfahren eine heikle Abwägung höchster
ideeller Rechtsgüter (Persönlichkeitsrechte auf Seiten des Klägers,
Meinungsäusserungsfreiheit auf Seiten der Beklagten) erfordert hätte." Diese
Feststellung kann sicher keine gerechte Begründung sein für die den Beklagten
auferlegten Kosten, denn ein zu Unrecht Eingeklagter kann sicher nicht verantwortlich
gemacht werden dafür, dass die Urteilsfindung eine "heikle Abwägung"
erfordert. Diese Behauptung ist zudem haltlos oder zumindest verfrüht aufgestellt worden:
Die Beklagten haben den vollen Beweis für ihre tierschützerische Kritik offeriert.
"Heikel" war die Urteilsfindung höchstens politisch, weil sich das Obergericht
nach zweimaliger Niederlage vor Bundesgericht (im Zusammenhang mit dem parallelen
Kundgebungsverbot) nicht mehr ohne weiteres getraute, blindlings zugunsten des Klosters zu
entscheiden.
II. Beschwerdegründe
Der angefochtene Beschluss entspricht praktisch einem summarischen Urteil in der Sache.
Hiefür fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die §§ 113 - 114 ZPO, welche bei
besonderen Umständen ein Abweichen von der regulären Kostenverteilung erlauben, geben
dem Gericht keine Befugnis zu einem summarischen Urteil in der Sache. Wenn solche
besonderen Umstände geltend gemacht werden, von der Gegenpartei jedoch bestritten werden,
dann unterliegen sie der normalen Beweislast, weil es an einer gesetzlichen Grundlage
fehlt, hierüber bloss summarisch zu befinden. Wenn der Urteil an einem Urteil in der
Sache interessiert ist, dann muss er eben seine Klage nicht zurückziehen!!!
Es kann nicht Sinn und Zweck der §§ 113-114 sein, bei einem Klagerückzug über die
Sache summarisch zu befinden und danach die Kosten zu verteilen. Genau das aber wurde
vorliegend gemacht: Im angefochtenen Beschluss wird - ohne Beweisverfahren - behauptet,
die Beklagten hätten die Persönlichkeitsrecht des Kläger verletzt
("tangiert"), deshalb habe dieser "in guten Treuen" geklagt. Zur
Frage, ob diese Persönlichkeitsverletzung rechtswidrig erfolgte, äussert sich das
Obergericht nicht explizit, impliziert dies aber offenbar stillschweigend, denn nur eine rechtswidrige
Persönlichkeitsverletzung steht unter Rechtsschutz, was ein Rechtsanwalt, der eine Klage
einleitet, selbstverständlich weiss. Inwieweit der Kläger "in guten Treuen"
von einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung hatte ausgehen dürfen, lässt
der angefochtene Beschluss offen, obwohl dies der Kern der Sache ist. Ein Entscheid aber,
der sich in der Begründung nicht zum Kern der Sache äussert, verletzt das rechtliche
Gehör.
Indem Beklagte ohne erwiesenes schuldhaftes Verhalten bei der Wahrnehmung der grund-
Meinungsäusserungsfreiheit staatlich mit erheblichen Kosten belastet werden, wird auch
die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt: die Meinungsäusserungsfreiheit wird
erheblich eingeschränkt, wenn jedermann, der sich in der Öffentlichkeit zwar kritisch,
aber nicht rechtswidrig äussert, hohe staatliche Kostenauflagen riskieren muss. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gehört die Freiheit, sich
kritisch, provozierend, ja sogar schockierend zu äussern, zu den Grundpfeilern einer
freiheitlich-demokratischen Gesellschaft.
Der Kläger begründet den Klagerückzug damit, mit der Einstellung der Kritik durch
den VgT habe er sein Prozessziel erreicht. Diese Begründung ist haltlos und
offensichtlich nur vorgeschoben, um vor der Öffentlichkeit die Haltlosigkeit der Klage
und die Richtigkeit der vom VgT geübten Kritik zu verschleiern:
Wie schon bei der Schilderung des Sachverhaltes dargelegt, haben die Beklagten schon
vor eineinhalb Jahren, noch vor dem erstinstanzlichen Urteil, die Einstellung der
öffentlichen Kritik bekannt gegeben. Das wusste der Kläger. Das kann also unmöglich der
wahre Grund sein für den erst eineinhalb Jahre später, nach dem zweitinstanzlichen
Hauptverfahren überraschend erfolgten Klagerückzug.
Kommt dazu, dass es offensichtlich nicht richtig ist, dass das Kloster sein Prozessziel
erreicht hat, denn das Rechtsbegehren verlangte nicht nur ein Kritikverbot, sondern auch
eine richterliche Feststellung der angeblich widerrechtlichen Kritik und insbesondere eine
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten. Dass dem Kloster ohne äusseren
Anlass nun plötzlich nichts mehr daran gelegen sein soll, seine "Unschuld" in
Sachen übler Tierhaltung richterlich festgestellt zu bekommen, ist denkunmöglich, die
gegenteilige Annahme im angefochtenen Beschluss willkürlich.
Im übrigen zieht kein vernünftiger Mensch kurz vor einem befriedigenenden Urteil
seine Klage zurück, ohne wenigstens mit dem Gegner einen Vergleich angestrebt zu haben.
Die Verantwortung für die Kostenfolgen eines solchen vollständig freiwilligen und
einseitigen Klagerückzuges muss voll und ganz beim Kläger liegen, sollen ständige
Grundsätze unserer Rechts- und Prozessordnung nicht grundlos auf den Kopf gestellt und
die Justiz völlig unberechenbar werden.
Der Kostenentscheid basiert auf zwei Behauptungen:
1. Das Kloster habe die Klage "in guten Treuen" eingeleitet.
2. Die Beklagten hätten die Persönlichkeitsrechte des Klosters (widerrechtlich) verletzt
("tangiert").
Beide Behauptungen sind im Entscheid nicht begründet worden (Verletzung der
Begründungspflicht). Die in der Stellungnahme der Beklagten vom 11. Juni 1999 zum
Klagerückzug vorgebrachten Argumente, welche dem nun angefochtenen Entscheid diametral
zuwiderlaufen, wurden mit keinem Wort erwähnt und sind vom Gericht offenbar nicht zur
Kenntnis genommen worden. Es scheint geradezu so, als sei diese eingeschrieben zugestellte
Stellungnahme beim Obergericht nicht eingetroffen. Der angefochtene Beschluss beruht
völlig einseitig auf den klägerischen Begründungen des Klagerückzuges und ignoriert
vollständig die Stellungnahme der Beklagten. Das verletzt das rechtliche Gehör.
Gemäss BGE 104 Ia 322 gilt die Begründungspflicht nicht nur für Urteile, sondern
auch für andere Endentscheide und insbesondere auch für umstrittene Kostenregelungen.
Die Behauptung, die Beklagten hätten die Persönlichkeitsrechte des Klosters verletzt,
wurde nicht nur nicht begründet, sondern ist ganz klar nicht erwiesen. Zumindest sind die
offerierten umfangreichen Gegenbeweise nicht berücksichtigt worden. Das stellt eine
willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Rechts auf den Beweis dar.
Ebenfalls ohne Begründung steht die Behauptung, das Kloster habe seine Klage "in
guten Treuen" erhoben (Verletzung der Begründungspflicht). Warum eine Begründung
fehlt ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass diese falsche Behauptung im Widerspruch
steht zur Beweislage: Das Kloster kannte den Zustand seiner Tierhaltung und die vom VgT
beanstandeten Sachverhalte vor Klageeinleitung bestens. Es war zudem frühzeitig
anwaltlich vertreten und deshalb in der Lage, die bestehenden Verletzungen des
Tierschutzgesetzes zu erkennen. Der Betrieb des Klosters wird von einem studierten
Agronomen geführt. Zudem ist der Probst des Klosters selbst auch studierter Agronom. Der
Kläger hatte also eindeutig das nötige Sachwissen, um die Berechtigung der
tierschützerischen Kritik zu erkennen. Die Behauptung im angefochtenen Entscheid, die
Klage sei "in guten Treuen" erhoben worden, stellt eine willkürliche
Beweiswürdigung dar.
Mag sein, dass das Kloster geglaubt und gehofft hat, mit seiner Klage Erfolg zu haben.
Dies ist jedoch rechtlich unerheblich, denn wohl jeder Kläger hat diesen Glauben oder
diese Hoffnung. Hier allein entscheidend ist, ob die Klage "in guten Treuen", dh
aufgrund sorfältiger Prüfung der Sache erhoben wurde. Wie dargelegt ist nachweislich das
Gegenteil der Fall; hinter der Klage standen einzig und allein Rechthaberei und der ungute
Glaube, die Beklagten mit anwaltlicher Hilfe einschüchtern zu können, vielleicht auch
die Hoffnung, die kantonale Gerichtsbarkeit werde politisch zugunsten des Klosters
entscheiden.
Für den Klagerückzug gibt es - wie dargelegt - nur eine willkürfrei
vertretbare Erklärung: der Kläger fürchtete - vermutlich aufgrund eines Hinweises
seitens des Gerichtes -, dass seine Klage abgewiesen werde. Eine Klage, die nicht
geschützt wird, ist unberechtigt. Für eine unberechtigte Klage trägt der Kläger das
volle Prozessrisiko. Ein Klagerückzug kommt einer Abweisung der Klage gleich. Die
Anwendung der Sonderreglung gemäss ZPO § 114 Abs 2 auf einen solchen Normalfall eines
Klagerückzuges aus völlig freier Entscheidung des Klägers, ist willkürlich, bzw stellt
einen Ermessensmissbrauch dar.
Anmerkung:
Wären das Gericht oder der Kläger der Meinung gewesen, die Klage sei teilweise
berechtigt, hätten Vergleichsverhandlungen geführt werden können. Wären solche als
aussichtslos beurteilt worden, hätte das Verfahren zu Ende geführt werden müssen. Der
Kläger hat seine Klage und deren einseitigen und vollständigen Rückzug allein zu
verantworten. Es ist mit dem Gerechtigkeitsgedanke unvereinbar, in einer solchen
Situation, insbesondere bevor die angebotenen Beweise geprüft wurden, in einem
Erledigungbeschluss zufolge Klagerückzug ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten in
einem summarischen Urteil ohne Beweisabnahme festzustellen, ihm eine Parteientschädigung
zu verweigern und ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Die Sonderkostenregelung gemäss ZPO stellt zwar einen Gummiartikel dar, ist aber
sicher nicht dazu da, bei einem Klagerückzug die Kosten teilweise auf den Beklagten
abzuwälzen einzig und allein augrund richterlicher Sympathie für den Kläger in
Verbindung mit einem nicht nachvollziehbaren Verständnis dafür, dass er die berechtigte
tierschützerische Kritik mit einem Gerichtsverfahren zum Schweigen bringen wollte,
anstatt die kritisierten Missstände zu beseitigen. Die Anwendung der Sonderreglung
gemäss ZPO 114 Abs 2 auf den vorliegenden Fall stellt damit eine willkürliche
Gesetzesanwendung oder zumindest einen Ermessensmissbrauch dar.
Unter der hypothetischen, ausdrücklich bestrittenen Annahme, das Gericht sei nach
Klagerückzug zur Fällung eines summarischen Urteiles in der Sache selbst befugt, um
danach die Kostenregelung zu bemessen, wäre die vorgenommene Beweiswürdigung
willkürlich, denn es wurden die an der Appellationsverhandlung vorgebrachten, von der
ersten Instanz zu Unrecht ignorierten umfangreichen Beweise dafür, dass die eingeklagte
Kritik berechtigt war, offenbar überhaupt nicht gewürdigt. Jedenfalls wird im
angefochtenen Beschluss mit keinem Wort darauf eingegangen. Es fehlt jegliche materielle
Begründung, obwohl faktisch ein materielles (Kurz-)Urteil gefällt wurde. Indem sich das
Gericht ohne Beweisabnahme zur Sache selbst geäussert hat, wurde das Recht auf den Beweis
verletzt.
In den Augen der Öffentlichkeit muss der angefochtene Entscheid so verstanden werden,
als sei nun in einem Gerichtsverfahren die Behauptungen des Klosters bestätigt worden,
die Kritik der Beklagten an der klösterlichen Tierhaltung sei zumindest teilweise
rechtswidrig gewesen. Ein Rechtsstaat, der den Gerechtigkeitsgedanke hoch hält, kann
nicht zulassen, dass ein Kläger, der kurz vor der gerichtlichen Niederlage steht,
rechtsmissbräuchlich mit einem solchen Trick quasi als Sieger dasteht, der seine Klage
aus reiner Grosszügigkeit zurückgezogen hat, weil er ja die Beklagten sowieso schon
besiegt hat ("die wesentlichen Prozessziele erreicht", wie es in der
Rückzugsbegründung heisst).
Die hier angewendete Rechtsprechung führte - würde sie höchstrichterlich
gutgeheissen - dazu, dass jeder, der öffentlich Missstände kritisiert, riskieren muss,
mit einem kostspieligen Gerichtsverfahren bestraft zu werden, auch wenn seine Kritik
berechtigt ist, indem ihm das Recht auf den Beweis abgeschnitten wird durch Klagerückzug
im letzten Augenblick kurz vor einem abschlägigen Urteil. Ein staatliches Verhalten,
das - wie hier - mit Sanktionen von der rechtmässigen Ausübung der Meinungsäusserugs-
und Pressefreiheit abschreckt, verletzt EMRK Artikel 10. Es gibt hiefür kein
überwiegendes öffentliches Interesse und - wie oben dargelegt - auch keine gesetzliche
Grundlage.
Der Kläger hat mit seiner Klage erreicht, dass den Beklagten vom 14. Mai 1996 bis zum
25. Juni 1999 - also mehr als drei Jahre lang! - ein totaler richterlicher Maulkorb
verhängt war, der jegliche tierschützerische Kritik an den Klöstern Fahr und Einsiedeln
- egal ob berechtigt oder nicht - verbot. Durch Klagerückzug hat der Kläger nun
verhindert, dass die Berechtigung dieses Maulkorbes im Hauptverfahren überprüft werden
kann. Hiefür trägt er die volle prozessuale Verantwortung, mithin auch für die Kosten.
Ebenfalls hat der Kläger mit dem Klagerückzug verhindert, dass das willkürlich, ohne
Beweisabnahme und zu seinen Gunsten erfolgte erstinstanzliche Urteil vor zweiter Instanz
revidiert werden konnte. Derweilen versucht der Kläger weiter, sich öffentlich als Opfer
unberechtigter Tierschutz-Kritik darzustellen mit dem Hinweis, dass er immerhin vor erster
Instanz Recht bekommen habe, was die Durchschnittsbevölkerung wohl zu beeindrucken
vermag. Die Klage wurde offensichtlich aus Furcht, dieses für ihn positive, weil
willkürliche erstinstanzliche Urteil werde umgestossen, zurückgezogen.
Ich bitte Sie deshalb, dieser Rechtsverwilderung durch Gutheissung der Beschwerde einen
Riegel zu schieben.
Mit freundlichen Grüssen
Erwin Kessler
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