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Flugblattverbot
in Embrach
Zusammenfassung
An einem Schulhausfest im Schulhaus Hungerbühl sollte den Schülern
Kebab offeriert werden. Jugendliche VgT-Mitglieder, die dort zur Schule gingen, wollten
deshalb mit einem Flugblatt über die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums informieren, doch Schulpräsident Jürg Altenburger verbot strikte das
Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal. Nun schaltete sich VgT-Präsident Erwin
Kessler ein und wies darauf hin, dass die Meinungsäusserungsfreiheit auch auf einem
Schulhausplatz gelte. Doch Altenburger blieb bei seinem radikalen Verbot, das Schulhaus
Hungerbühl sei ein ordentliches Schulhaus. Man muss die Schüler vor
Flugblättern schützen, genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne dürfen Sie auch keine
Flugblätter verteilen, sonst kommen Sie in die Kiste.
Es ist tragisch, wie in Embrach mit Schülern verfahren wird, die sich für eine
gute Sache engagieren und etwas Sinnvolles tun möchten. Die Unterdrückung von Engagement
und demokratischen Grundrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch verfehlt. Das
veraltete, autoritäre Erziehungsprinzip Ruhe und Ordnung führt nicht zu
einer kreativen Lebensbewältigung, sondern zu Abstumpfung, Scheinordnung, zu seelischer
Totenruhe und Flucht in Drogen. Anstatt Schüler vor der Auseinandersetzung mit aktuellen
Themen zu schützen, sollten sie viel eher vor Schulpflegern vom Schlage eines
Altenburgers mit seiner militärisch-dikatorischen Einstellung geschützt werden. Doch die
Machthabenden reagierten gegenteilig: Die Post Embrach verweigerte die Annahme einer
unadressierten Sendung in alle Haushaltungen, mit welcher über den Fall informiert werden
sollte. Der Chef des kantonalen Volksschulamtes nahm in der Presse für Altenburger
Stellung. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit wurde durch
alle Instanzen hindurch abgewiesen: Bezirksrat Bülach (B Bauer), Verwaltungsgericht
(Jürg Bosshart, Theodor H Loretan, Bea Rotach Tomschin), Bundesgericht (Aemisegger, Nay,
Féraud).
Die ausführlichen Berichte
26. April 1999:
Skandalöses Verhalten des Embracher
Schulpflegepräsidenten
25. Mai 1999:
Die Post zensuriert Kritik des VgT am
skandalösen Verhalten des Embracher Schulpräsidenten
28. Mai 1999:
Politische Beeinflussung und
Einschüchterung von Schülern durch Embracher Klassenlehrer
30. Mai 1999:
Antidemokratische Diktatur im
Schulhaus Embrach
10. Juni 1999:
Aufsichtsbeschwerde gegen Volksschulamt
10. Februar 2000:
Beschwerde an das
Verwaltungsgericht
4. Oktober 2000:
Beschwerde an das Bundesgericht
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die
Beschwerde gegen diesen willkürlichen Bundesgerichtsentscheid als unzulässig
erklärt und trat nicht darauf ein. Siehe
EGMR-Zulassung.
*
Beschwerde an das Verwaltungsgericht
wegen
Verletzung der
Meinungsäusserungsfreiheit,
Verletzung des Rechts auf den Beweis,
Verletzung des rechtlichen Gehörs,
Verfahrensverschleppung und
Verletzung des Öffentlichkeitsgebotes.
Antrag:
Der Beschluss des Bezirksrates sei aufzuheben und die Schulpflege Embrach sei
anzuweisen, das Verteilen von Flugblättern auf dem Schulareal grundsätzlich zu erlauben.
Ein ausnahmsweises Verbot sei sachlich zu begründen.
Begründung:
Mehrere jugendliche Mitglieder unserer Vereinigung gehen im Embracher Schulhaus
"Hungerbühl" in die Schule. Schulpräsident Altenburger verbietet diesen
generell das Verteilen tierschützerischer Flugblätter und Drucksachen des VgT auf dem
Schulareal. Ein solches totales Flugblattverbot stellt einen unverhältnismässigen,
sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Das Wesen
der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen
Menschenrechtskonvention besteht gerade darin, dass es die Freiheit jedes Menschen ist,
selbst darüber zu bestimmen, wie und wo er seine Meinung kundtut. Diese Freiheit darf
gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur auf gesetzlicher
Grundlage und aus zwingendem öffentlichen Interesse eingeschränkt werden.
Auslöser der Auseinandersetzung war das Schulhausfest vom 29. April 1999, an
welchem die Schulgemeinde den Schülern Fleischnahrung spendierte. Zuerst vorgesehen war
die türkische Spezialität Kebab, von der bekannt ist, dass sie von türkischen
Metzgereien oft unter Umgehung des Schächtverbotes hergestellt wird, das heisst dass die
Tiere nach türkischer Tradition bei vollem Bewusstsein geschlachtet werden. Infolge der
tierschützerischen Kritik wurde dann Kebab fallen gelassen und durch Hamburgers ersetzt,
wobei nicht etwa geplant war, wenigstens für Freilandfleisch zu sorgen. Diese
gedankenlose Förderung des Quälfleisch-Konsums mit Steuergeldern an einer öffentlichen
Schule empörte die tierschützerisch engagierten Schüler; diese wollten anhand von
Flugblättern und VgT-Drucksachen über die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums aufklären. Was genau verteilt werden sollte, war noch nicht festgelegt,
weil das Vorhaben vorher unterdrückt wurde: Auf ein schriftliches Gesuch der Schüler,
Flugblätter verteilen zu dürfen, reagierte Schulpräsident Altenburger mit einem
Total-Verbot: Im Schulhaus Hüngerbühl in Embrach sei es verboten, Flugblätter zu
verteilen.
In dieser Situation nahm der Präsident des VgT direkten Kontakt mit Altenburger
auf und wies darauf hin, dass die durch die Menschenrechtskonvention garantierte
Meinungsäusserungsfreiheit auch auf einem öffentlichen Schulhausareal gelte. In einer
schriftlichen Eingabe vom 13. April 1999 ersuchte der VgT-Präsident Schulpräsident
Altenburger, die Gründe für das Flugblattverbot bekannt zu geben. Es kam zu einem
längeren Telefongespräch. Altenburger wusste keine Begründung für sein
Flugblattverbot. Er wolle das einfach nicht. Das Schulhaus Hungerbühl sei schliesslich
ein "ordentliches Schulhaus". Die Frage, ob er es "unordentlich"
finde, wenn idealistisch engagierte Schüler Flugblätter verteilen, bejahte Altenburger.
Im übrigen müsse er sich das Flugblattverbot zuerst noch überlegen; er werde mich dann
an einer persönlichen Aussprache informieren. Diese Aussprache fand dann einige Tage
später zwischen Alternburger und dem VgT-Präsident Dr Erwin Kessler, im Beisein von
Lehrer Franz Bölsterli, im Lehrerzimmer des Schulhauses Hungerbühl statt. Was
Altenburger aber nach Tagen angestrengten Nachdenkens herausgefunden hatte, kann wohl
nicht als eine sachliche Begründung betrachtet werden: "Man muss die Schüler vor
Flugblättern schützen, genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne dürfen Sie auch keine
Flugblätter verteilen, sonst kommen Sie in die Kiste."
Der Vergleich von Flugblättern mit Drogen und der Vergleich eines Schulhauses mit
einer Kaserne sind typisch für die Geisteshaltung, welche hinter diesem Flugblattverbot
steht: Diktatorisches Machtgehabe anstelle von vernünftigen, pädagogisch sinnvollen
Erwägungen.
Anstelle von Flugblätter sollten die Schüler das offizielle Anschlagbrett
benutzen, verlangte Altenburger. Ein kaum beachtetes Anschlagbrett ist aber eine schwache
Alternative zum aktiven Verteilen von Flugblättern. Zudem war die Benützung des
Anschlagbrettes an die Bedingung geknüpft, dass die Drucksachen zuerst zur Prüfung
eingereicht würden. Eine solche Zensur - von der Schulpflege verharmlosend als
"Visualisierung" bezeichnet - verletzt die Meinungsäusserungsfreiheit und ist
deshalb nicht akzeptabel. Ein vor dem Gespräch in Aussicht gestellter Informationsstand
lehnte Altenburger dann an dieser Aussprache ab. Die einzige Alternative war das
Anschlagbrett. Dieser Umstand wurde im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates, der sich
einseitig und ohne Beweisverfahren auf die Behauptungen der Schulpflege abstützt, nicht
beachtet. Dies verletzt das Recht auf den Beweis.
Wie bereits einleitend erwähnt, gehört zur Meinungsäusserungsfreiheit nicht nur
das Recht, sich zu äussern, sondern auch die Freiheit selbst zu bestimmen, wann, wie und
wo dies getan wird. Es steht nicht im Belieben der Behörden, die Wahrnehmung der
Meinungsäusserungsfreiheit mit Verboten an Orte zu verweisen, wo niemand zuhört. Die
Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit dürfen nur dort gezogen werden, wo Grundrechte
Dritter verletzt werden oder überwiegende öffentliche Interessen des Staates eine
Einschränkung zwingend erfordern.
Es ist bedenklich, wie da in Embrach mit Schülern verfahren wird, die sich für
eine gute Sache (Tierschutz) engagieren und etwas Sinnvolles tun möchten. Die
Unterdrückung von Engagement und Grundrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch
verfehlt, ebenso vorsorgliches Verbieten aus reiner Bequemlichkeit (etwas anderes kann in
dem totalen Flugblattverbot bei bestem Willen nicht gesehen werden). Das veraltete,
autoritäre Erziehungsprinzip "Ruhe und Ordnung" führt nicht zu einer kreativen
Lebensbewältigung sondern zu Abstumpfung und (staatsbürgerlicher) Resignation. Die
Flucht in Drogen ist eines der Phänomene, welche auf dem Nährboden einer derart
lebensfeindlichen, autoritär-diktatorischen Erwachsenenwelt entstanden sind.
Flugblätter spielen im demokratischen Leben und bei der Ausübung der
Meinungsäusserungsfreiheit eine wichtige Rolle. Das Verteilen von Flugblättern auf
öffentlichem Grund ist deshalb durch die Rechtsprechung des Bundesgericht und durch die
Europäische Menschenrechtskonvention ausdrücklich als grundlegendes Recht geschützt.
Nach den diktatorischen Vorstellungen von Schulpflege-Präsident Altenburgers sollen
offenbar die Menschenrechte für die Embracher Schüler ausser Kraft gesetzt werden, um
tierschützerisches Engagement zu unterdrücken Altenburger ist Bauernsohn und missbraucht
sein Amt offensichtlich für persönliche Aversionen.
Der Bezirksrat ist auf alle diese Vorbringungen nicht eingegangen. Dadurch wurde
das rechtliche Gehör bzw die daraus fliessende Begründungspflicht verletzt.
Anstatt sich mit der Rekursbegründung ernsthaft und korrekt auseinanderzusetzen
behauptet der Bezirksrat einfach ohne jede Begründung, das totale Flugblattverbot sei
"im öffentlichen Interesse, für einen ordnungsgemässen Gang in der Schule"
notwendig. Inwiefern das Verteilen von Tierschutz-Flugblättern durch tierschützerisch
engagierte Schüler auf dem Schulareal die Ordnung gefährden könnte, wurde mit keinem
Wort begründet. Ebensowenig ging der Bezirksrat auf die Unverhältnismässigkeit eines
totalen Flugblattverbotes anstelle von weniger einschneidenden Beschränkungen ein. ZB
könnte das Verteilen von Flugblätter in den Schulzimmern untersagt werden und zeitlich
beschränkt werden. Das Verteilen von Flugblättern auf dem Pausenplatz, wobei zur Auflage
gemacht werden könnte, dass am Boden liegende Blätter einzusammeln seien, gefährdet
einen ordnungsgemässen Schulbetrieb ganz sicher nicht.
Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, das bis heute bestehende generelle
Flugblattverbot aufzuheben und den tierschützerisch engagierten VgT-Mitgliedern (und
anderen Schülern) künftig das ordentliche und friedliche Verteilen von Flugblättern auf
dem Schulhausareal in Embrach durch Gutheissung der Beschwerde zu ermöglichen.
Beschwerde an das Bundesgericht
4. Oktober 2000
Antrag: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.
Begründung:
Mehrere jugendliche Mitglieder des VgT gehen im Embracher Schulhaus
"Hungerbühl" in die Schule. Schulpräsident Altenburger verbietet diesen
generell das Verteilen von (tierschützerischen) Flugblättern und Drucksachen des VgT auf
dem ganzen Schulareal. Ein solches totales Flugblattverbot stellt einen
unverhältnismässigen, sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die
Meinungsäusserungsfreiheit dar. Das Wesen der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel
10 der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht gerade darin, dass es die Freiheit
jedes Menschen ist, selbst darüber zu bestimmen, wie und wo er seine Meinung kundtut.
Diese Freiheit darf gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur
auf gesetzlicher Grundlage und aus zwingendem öffentlichen Interesse eingeschränkt
werden.
Auslöser der Auseinandersetzung war das Schulhausfest vom 29. April 1999, an
welchem die Schulgemeinde den Schülern Fleischnahrung spendierte. Zuerst vorgesehen war
die türkische Spezialität Kebab, von der bekannt ist, dass sie von türkischen
Metzgereien oft unter Umgehung des Schächtverbotes tierquälerisch hergestellt wird, das
heisst dass die Tiere nach türkischer Tradition bei vollem Bewusstsein, ohne Betäubung,
geschlachtet werden. Infolge der tierschützerischen Kritik wurde dann Kebab fallen
gelassen und durch Hamburgers ersetzt, wobei nicht etwa geplant war, wenigstens für
Freilandfleisch zu sorgen. Diese gedankenlose Förderung des Quälfleisch-Konsums mit
Steuergeldern an einer öffentlichen Schule empörte tierschützerisch engagierten
Schüler; diese - darunter auch jugendliche VgT-Mitglieder - wollten anhand von
Flugblättern und VgT-Drucksachen über die ethischen und gesundheitlichen Aspekte des
Fleischkonsums aufklären. Was genau verteilt werden sollte, war noch nicht festgelegt,
weil das Vorhaben von der Schulpflege schon im vornherein verboten wurde: Auf ein
schriftliches Gesuch der Schüler, Flugblätter verteilen zu dürfen, reagierte
Schulpflegepräsident Altenburger mit einem Total-Verbot: Im Schulhaus Hüngerbühl in
Embrach sei es verboten, Flugblätter zu verteilen.
In dieser Situation nahm der Präsident des VgT direkten Kontakt mit Altenburger
auf und wies darauf hin, dass die durch die Menschenrechtskonvention garantierte
Meinungsäusserungsfreiheit auch auf einem öffentlichen Schulhausareal und auch für
Jugendliche gelte. In einer schriftlichen Eingabe vom 13. April 1999 ersuchte der
VgT-Präsident Schulpräsident Altenburger, die Gründe für das Flugblattverbot bekannt
zu geben. Es kam hierauf zu einem längeren Telefongespräch. Altenburger wusste keine
Begründung für sein Flugblattverbot. Er wolle das einfach nicht. Das Schulhaus
Hungerbühl sei schliesslich ein "ordentliches Schulhaus". Die Frage, ob er es
"unordentlich" finde, wenn idealistisch engagierte Schüler Flugblätter
verteilen, bejahte Altenburger. Im übrigen müsse er sich die Begründung des
Flugblattverbotes zuerst noch überlegen; er werde darüber an einer persönlichen
Aussprache informieren. Diese Aussprache fand dann einige Tage später zwischen
Alternburger und dem VgT-Präsident Dr Erwin Kessler, im Beisein von Lehrer Franz
Bölsterli, im Lehrerzimmer des Schulhauses Hungerbühl statt. Was Altenburger aber nach
Tagen angestrengten Nachdenkens herausgefunden hatte, kann wohl nicht als eine sachliche
Begründung betrachtet werden: "Man muss die Schüler vor Flugblättern schützen,
genauso wie vor Drogen. In einer Kaserne dürfen Sie auch keine Flugblätter verteilen,
sonst kommen Sie in die 'Kiste' (Gefängnis)."
Der Vergleich von Flugblättern mit Drogen und der Vergleich eines Schulhauses mit
einer Kaserne sind typisch für die Geisteshaltung, welche hinter diesem Flugblattverbot
steht: Diktatorisches Machtgehabe gegenüber wehrlosen Jugendlichen anstelle eines
menschlich und pädagogisch vernünftigen Umgangs mit Jugendlichen.
Anstelle von Flugblättern sollten die Schüler das offizielle Anschlagbrett
benutzen, verlangte Altenburger. Ein kaum beachtetes, weil stets langweiliges,
zensuriertes Anschlagbrett ist aber eine schwache Alternative zum aktiven Verteilen von
Flugblättern. Die Benützung des Anschlagbrettes war an die Bedingung geknüpft, dass die
Drucksachen zuerst zur Prüfung eingereicht würden. Eine solche Vorzensur - von der
Schulpflege verharmlosend als "Visualisierung" bezeichnet - verletzt die
Meinungsäusserungsfreiheit und ist deshalb nicht akzeptabel. Vorallem aber hält es die
Schüler ab, von diesem Anschlagbrett frei, unbefangen und Spontan Gebrauch zu machen. Das
Anschlagbrett ist dementsprechend langweilig und unbeachtet und schon aus diesem Grund
keine taugliche Alternative zu Flugblättern, mit denen Schüler auf andere zugehen und
Diskussionen entfachen können.
Ein anfangs in Aussicht gestellter Informationsstand lehnte Altenburger dann an
der Aussprache mit dem VgT-Präsidenten ab. Die einzige Alternative war das Anschlagbrett.
Dieser Umstand wurde im angefochtenen Beschluss des Bezirksrates, der sich einseitig und
ohne Beweisverfahren einseitig auf die Behauptungen der Gegenpartei (Schulpflege)
abstützt, nicht beachtet. Dies stellt eine willkürliche Tatsachenbeurteilung dar.
Wie bereits einleitend erwähnt, gehört zur Meinungsäusserungsfreiheit nicht nur
das Recht, sich zu äussern, sondern auch die Freiheit selbst zu bestimmen, wann, wie und
wo dies getan wird. Es steht nicht im Belieben der Behörden, die Wahrnehmung der
Meinungsäusserungsfreiheit mit Verboten an Orte zu verweisen, wo niemand zuhört. Die
Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit dürfen nur dort gezogen werden, wo Grundrechte
Dritter verletzt werden oder überwiegende öffentliche Interessen des Staates eine
Einschränkung zwingend erfordern.
Es ist bedenklich, wie da in Embrach mit Schülern verfahren wird, die sich für
eine gute Sache (Tierschutz) engagieren und etwas Sinnvolles tun möchten. Die
Unterdrückung von Engagement, Eigeninitiative und von jedem Menschen zustehenden
Freiheitsrechten in einem Schulhaus ist erzieherisch verfehlt, ebenso vorsorgliches
Verbieten aus reiner Bequemlichkeit (etwas anderes kann in dem totalen Flugblattverbot bei
bestem Willen nicht gesehen werden). Das veraltete, autoritäre Erziehungsprinzip
"Ruhe und Ordnung" führt nicht zu einer kreativen Lebensbewältigung sondern zu
Abstumpfung und (staatsbürgerlicher) Resignation. Die Flucht in Drogen ist eines der
Phänomene, welche auf dem Nährboden einer derart lebensfeindlichen,
autoritär-diktatorischen Erwachsenenwelt entstanden sind.
Flugblätter spielen im demokratischen Leben und bei der Ausübung der
Meinungsäusserungsfreiheit eine wichtige Rolle. Das Verteilen von Flugblättern auf
öffentlichem Grund ist deshalb durch die Rechtsprechung des Bundesgericht und durch die
Europäische Menschenrechtskonvention ausdrücklich als grundlegendes Recht geschützt.
Nach den diktatorischen Vorstellungen von Schulpflegepräsident Altenburger müssen die
Menschenrechte für die Embracher Schüler ausser Kraft gesetzt werden, um
tierschützerisches Engagement zu unterdrücken. Altenburger ist Bauernsohn und
missbraucht sein Amt offensichtlich für persönliche Aversionen gegen den Tierschutz.
Der Bezirksrat ist auf alle diese Vorbringungen nicht eingegangen. Dadurch
wurde das rechtliche Gehör bzw die daraus fliessende Begründungspflicht verletzt.
Anstatt sich mit der Rekursbegründung ernsthaft und korrekt auseinanderzusetzen,
behauptet der Bezirksrat einfach ohne jede Begründung, das totale Flugblattverbot sei
"im öffentlichen Interesse, für einen ordnungsgemässen Gang in der Schule"
notwendig. Inwiefern das Verteilen von Flugblättern durch tierschützerisch engagierte
Schüler auf dem Schulareal die Ordnung gefährden könnte, wurde mit keinem Wort
begründet. Ebensowenig ging der Bezirksrat auf die Unverhältnismässigkeit eines totalen
Flugblattverbotes anstelle von weniger einschneidenden Auflagen, wie zB Beschränkung auf
den Pausenplatz, ein, wobei zur Auflage gemacht werden könnte, dass am Boden liegende
Blätter einzusammeln seien. Zu behaupten, solche Flugblattaktionen gefährdeten den
ordnungsgemässen Schulbetrieb, entbehrt jeder Grundlage und ist deshalb willkürlich.
Im gesamten kantonalen Verfahren wurde kein vernünftiger sachlicher Grund zur
Rechtfertigung des generellen Flugblattes vorgebracht. Gemäss Praxis des europäischen
Gerichtshofes sind indessen Einschränkungen der Grundrechte gemäss EMRK nur zulässig,
wenn dies im Einzelfall zwingend notwendig ist.
Unter Missachtung des rechtlichen Gehörs befasst sich das Verwaltungsgericht
nicht mit den vom BF vorgebrachten Problematik des generellen Flugblattverbotes, sondern
befasst sich nur mit der grundsätzlichen Zulässigkeit von Einschränkungen für
das Verteilen von Flugblättern auf Schulhausarealen, was weder bestritten noch Gegenstand
der Beschwerde ist. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich, klar und deutlich gegen das
unbegründete, generelle. Der Beschwerdeführer hat diese Umstände vor dem
Verwaltungsgericht klar dargelegt: Mehrfach (Seite 2 und 3) ist festgehalten, dass es -
was unstrittig ist - um ein totales Flugblattverbot auf dem Areal des Schulhauses
Hungerbühl geht. Das Verwaltungsgericht hat dies offensichtlich nicht zur Kenntnis
genommen und behauptet auf Seite 7, es gehe nur um ein Flugblattverbot vor und während
dem Schulhausfest vom 29. April 1999. Das stellt sowohl eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs und eine aktenwidrige, willkürliche Tatsachenbeurteilung dar. Weiter geht das
Verwaltungsgericht willkürlich davon aus, es gehe um die Verteilung von Flugblättern in
den "Räumlichkeiten" des Schulhauses (Seite 8), während das Flugblattvebot das
gesamte Schulhausareal betrifft. Der BF hat vor Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf
hingewiesen (Seite 4), dass die Schulpflege weniger einschneidende Einschränkungen als
ein Totalverbot wie etwa eine Einschränkungen der Flugblattverteilung auf den
Pausenplatz, unter Ausschluss der Klassenzimmer, überhaupt nicht in Betracht gezogen hat.
Obwohl unter den Parteien unstrittig ist, dass die Schüler Anschläge am
Anschlagbrett vorgängig zur Bewilligung einreichen müssen - eine klassische Vorzensur!
-, behauptet das Verwaltungsgericht auf Seite 11, mit dieser Vorprüfung sei keine Zensur
verbunden. Diese Feststellung einer bestrittenen Tatsache ohne jeden Beweis stellt eine
willkürliche Tatsachenfeststellung dar, die zudem im Widerspruch steht zu den
Erwägungen im Entscheid auf Seite 8: "Soweit es um Einschränkungen geht, die den
Inhalt von Meinungsäußerungen betreffen, ist es eine Frage der Abwägung, ob und
inwieweit die Meinungsäusserungsfreiheit der Schüler und Schülerinnen gegenüber den
Anforderungen des Schulbetriebes zurückzutreten." Wenn eine solche inhaltliche
Prüfung keine Zensur darstellt, was dann?
Das Verwaltungsgericht hält das generelle und totale Flugblattverbot auf dem
Areal des Schulhauses "Hungerbühl" allein schon deshalb als nicht
unverhältnismässig (Seite 10f), weil als Alternative ein (zensuriertes, langweiliges und
deshalb von den Schülern unbeachtetes) Anschlagbrett zur Verfügung stehe. Indessen
rechtfertigen sogar taugliche Alternativen allein noch keine Einschränkung der
Meinungsäusserungsfreiheit. Dieses Grundrecht beinhaltet wesentlich die
Entscheidungsfreiheit jedes Einzelnen darüber, wie und wo er seine Meinung kundtun will,
und dieser Freiheit darf der Staat laut EMRK nur insoweit Grenzen setzen, als hiefür eine
zwingende Notwendigkeit im öffentlichen Interesse besteht. Der Staat darf nicht nach
Belieben, ohne zwingende Gründe vorschreiben, wo und wie Meinungsäusserungen erlaubt
sind und wo nicht.
Als einzigen angeblich "sachlichen Grund" für das
Flugblattverbot bringt das Verwaltungsgericht haltlos folgendes vor (Seite 11), was nicht
einmal von der das Verbot erlassenden Instanz selbst behauptet wurde:
"... dass aus Gründen der Rechtsgleichheit auch die Verteilung von
Flugblättern anderer schulfremder Organisationen zugelassen werden müsste. Auch wenn
dies nicht zu einer eigentlichen Störung des Schulbetriebes führen würde, liegt es
jedenfalls in dessen Interesse, propagandistische Texte schulfremder Organisationen nur im
abgesteckten örtlichen Rahmen (Präsentation an einem zentralen Ort) zuzulassen."
Die Haltlosigkeit dieser Rechtfertigung des Flugblattverbotes ergibt sich schon
daraus, dass zugegeben wird, dass solche Flugblattaktionen in der Regel wohl kaum zu einer
Störung des Schulbetriebes führen (andernfalls Einschränkungen im konkreten Fall eben
sachlich gerechtfertigt wären). Zudem ist es eine unsachliche, eines Gerichtes unwürdige
masslose Übertreibung, Tierschutz-Informationsschriften, die ein Anliegen vieler
Jugendlichen berühren, mit beliebigen Propagandaaktionen schulfremder Organisationen zu
vergleichen, welche - das suggeriert die Wortwahl - Schüler benutzen und allenfalls sogar
bezahlen, um in Schulhäusern irgendwelche Propagandaschriften zu verbreiten. Tierschutz
ist ein Thema, das Jugendliche bewegt und interessiert und sehr wohl auch an eine Schule
gehört, erst recht dann, wenn Schüler aus eigener Initiative und aus konkretem Anlass
das Thema aufbringen. Die Behinderung und faktische Unterbindung solcher
Schülerinitiativen ist pädagogisch verfehlt. Die Befassung mit Tierschutz behindert
nicht nur den Schulbetrieb nicht, sondern könnte diesen im Gegenteil positiv befruchten,
da Tierschutz in der heutigen Zeit ein wichtiges, die Gesellschaft bewegendes Thema ist.
Wenn jugendliche VgT-Mitglieder mit Flugblättern ihre Schulkollegen über Tierschutz und
Fleischkonsum aufklären wollen, dann ist das keine blosse Propagandaaktion einer
schulfremden Organisation - ansonsten wäre jeder Schulunterricht ebenfalls eine
"Propagandaaktion" zur staatlichen Indoktrinierung. Dass ein Verwaltungsgericht
mit einer solchen verfehlten Wortwahl ihr Vorurteil gegen den Beschwerdeführer so offen
zu erkennen gibt. Ein neutrales, unbefangenes Gericht wäre jedenfalls nicht zur
ungeheurlichen, das Urteil entscheidenden Feststellung imstande, das Verteilen von
Flugblättern dürfe verboten werden, weil dies sonst auch anderen erlaubt werden müsste!
Das ist reine Willkür und eine gröbliche Missachtung der Meinungsäusserungsfreiheit.
Auf Seite 12 verneint das Verwaltungsgericht die Unverhältnismässigkeit des
totalen Flugblattvebotes. Die Begründung läuft darauf hinaus, es liege im Ermessen der
Schulbehörden, den Schülern vorzuschreiben, wie und wo sie von ihrer
Meinungsäusserungsfreiheit Gebrauch machen dürfen. Diese Ermessensfreiheit rechtfertigt
das Verwaltungsgericht mit der "Abwägung zwischen den Interessen der Schule und den
durch die Meinungsäusserungsfreiheit geschützten Anliegen der Schüler". Damit
übergeht das Verwaltungsgericht in geradezu zynischer Weise, dass es hier um ein totales
Flugblattverbot geht, wo eine solche Abwägung eben gerade nicht stattgefunden hat und
keinerlei sachliche, an den konkreten Umständen orientierte Gründe für das Verbot
vorgebracht werden konnten. Die einzige "Begründung" der das Verbot erlassenden
Instanz war - im ganzen Verfahren unwidersprochen -, die Schüler müssten vor
Flugblätter genauso geschützt werden wie vor Drogen. Wenn die nationale Justiz einen
solchen hirnverbrannten Blödsinn schützt, wird sich der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte einmal mehr mit Menschenrechtsverletzungen durch die Schweiz befassen
müssen.
Das Flugblattverbot verletzt sowohl die Meinungsäusserungsfreiheit der
betroffenen Schüler, die sich mit Flugblättern für ihr Tierschutzanliegen einsetzen
wollen, wie auch die Meinungsäusserungsfreiheit des Vereins, den sie vertreten und der
unmittelbar mitbetroffen ist, wenn seinen Mitgliedern das Verteilen von
Vereinsdruckschriften verboten wird.
Im gesamten kantonalen Verfahren ist absolut nichts vorgebracht worden, was eine
Notwendigkeit dieses generellen Flugblattverbotes auch nur ansatzweise sichtbar gemacht
hätte. Es zeugt von einem bedenklichen Mangel an Respekt vor den grundlegenden
Freiheitsrechten, wenn die höchste kantonale richterliche Instanz ein Flugblattverbot
schützt, für welches die das Verbot erlassende Instanz keinerlei sachliche Begründung
abzugeben vermag und für das es auch selbst keine vernünftige Begründung weiss!
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