27. Dezember 2006

Der Missbrauch des Begriffs "Durchschnittsleser"

von Erwin Kessler, Präsident Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT

Mit dem vom Bundesgericht geschaffenen, undefinierten Begriff "Durchschnittsleser lässt sich alles und nichts "beweisen". Der Begriff ist eine praktische Fiktion, welche dem Gericht eine ernsthafte Analyse eines strittigen Textes erspart beziehungsweise die Begründung politischer Willkürurteile erleichtert und den Anschein von Rechtmässigkeit vermittelt. Indem das BGer das Verständnis des Durchschnittslesers zur Rechtsfrage erklärt, wird zudem in menschenrechtswidriger Weise das Recht auf den Beweis verweigert, wie der folgende Fall zeigt:

Im sogenannten Neonazi-Prozess (www.vgt.ch/doc/neonaziprozess) wehrte ich mich gegen die unwahre Behauptung, ich hätte Kontakte zur Neonaziszene unterhalten. Die inkriminierte Formulierung lautete:  "Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene."

Das Thurgauer Obergericht hiess die Klage gut und stellte fest, dass ich keine Kontakte zur Neonaziszene gehabt habe. In einem Nebensatz erwähnte es, ich hätte zwar Kontakte zu Revisionisten zugegeben (was nicht zutreffend ist), der Durchschnittsleser sei aber sehr wohl in der Lage, zwischen Neonazis und Revisionisten zu unterscheiden. Wörtlich heisst es in der Urteilsbegründung: "Das Obergericht kann die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine wissenschaftliche Abgrenzung der Begriffe 'Neonazi' und 'Revisionis' nicht vorgenommen werden müsse, weil der durchschnittliche Leser letztlich beide einem am politisch äussersten rechten Rand befindlichen, extremistischen Personenkreis mit nationalsozialistischem Gedankengut zuordne, nicht folgen. Zwar besteht kein Zweifel, dass der Durchschnittslseser beide Gruppen dem politisch äussersten rechten Rand zuordnet; daraus aber die Vermutung abzuleiten, für den durchschnittlichen Leser spielten die innerhalb dieses extremistischen Spektrums bestehenden Nuancen keine Rolle bzw er erkenne diese gar nicht, greift zu kurz, zumal die Vorinstanz selbst anerkannte, dass der Durchschnittsleser die Begriffe mit gewissen, sich unterscheidenden Bildern in Zusammenhang bringe... Danach bekennen sich Neonazis offen zur Ideologie und Weltanschauung des deutschen Nationalsozialismus. Sie erstreben einen nach dem 'Führerprinzip' formierten totalitären Staat und eien 'rassenreine Volksgemeinschaft'...  Durch die Verharmlosung und Leugnung der an den Juden duch das NS-Regime begangenen Verbrechen deckt der Revisionismus demnach einen Teilaspekt des Neonazismus ab. Beide Gruppen sind der rechtsextremen Szene zugeordnet, doch fehlt den Revisionisten das Streben nach einem nach dem Führerprinzip formierten totaliätren Staat sowie die Gewaltbereitschaft. Der Unterschied zwischen dem Neonazismus und dem Revisionismus liegt somit im Wesentlichen darin, dass der Neonazismus nach dem Vorbild des deutschen Nationalsozialismus eine Ideologie und Weltanschauung darstellt..."

Das Obergericht ging der von der Beklagten behaupteten Kontakte zu Revisionisten nicht weiter nach, weil es dies aus den dargelegten Gründen zu Recht nicht für das Beweisthema hielt. Da ich durch das Obergerichtsurteil nicht beschwert war, weil meine Klage vollstdändig gutgeheissen wurde, gab es für mich kein Rechtsmittel gegen die unrichtige Feststellung in der Urteilsbegründung, ich hätte Kontakte zu Revisionisten zugegeben. Hingegen erhob die Gegenpartei Berufung ans Bundesgericht. Dieses hob das Urteil  des Obergerichtes auf und stellte fest, man dürfe mir Kontakte zur Neonaziszene vorwerfen, da der Durchschnittsleser keinen Unterschied mache zwischen Neonazis und Revisionisten.

Das Bundesgericht setzte seine Auffassung, was der Durchschnittsleser der beklagten Zeitung "Der Bunde" ohne irgendwelche ernsthaften Abklärungen und Analysen an die Stelle der Auffassung des Obergerichtes (BGE 129 III 49). Dabei erweist ein Blick in das "Bund"-Archiv die Auffassung des Bundesgerichtes sofort als abwegig: In den im Bund im Zeitraum von 1995 bis 2002 erschienen Berichten über Neonazis bzw Revisionisten werden Neonazis stets im Zusammenhang mit gewalttätiger Ausländerfeindlichkeit bis hin zu Mord erwähnt, Revisionisten hingegen stets im Zusammenhang mit Geschichtsschreibung und verbotenen, den Holocaust verharmlosenden Büchern. Überschneidungen der beiden Begriffe oder sonstige Anhaltspunkte, weshalb die Leser keinen Unterschied zwischen den beiden Gruppierungen - hier Gewalt gegen Menschen - da blosse Meinungsäusserungen über ein geschichtliches Ereignis - sehen sollten, sind in den Veröffentlichungen dieser Zeitung nicht zu finden. Dass sich das Bundesgericht bei dieser Frage, die sich objektiv klären liesse, sei dies durch Repräsentativumfragen oder durch soziologische Studien oder auch nur durch eine Analyse des Zeitungsarchives, nicht im Geringsten um Objektivität bemüht hat, lässt sich nur dadurch erklären, dass es sich bei der Fiktion des "Durchschnittslesers", dessen Denkweise angeblich eine Rechtsfrage ist, um ein Mittel der politischen Justizwillkür ist, denn Persönlichkeits- und Ehrverletzungen durch die Medien kommen sehr häufig in politischen Auseinandersetzungen vor.

Das Bundesgericht setzt noch weitere Falschspieler-Tricks ein, um die Rechtsanwendung "politisch korrekt" zu steuern. Eines davon ist, einem politischen Willkürurteil einen verfälschten Sachverhalt zugrundezulegen, damit das Urteil juristisch korrekt aussieht. Diese Praxis des Bundesgerichtes bleibt vor der Welt der Juristen meistens verborgen, da diese in der Regel nur das erfährt, was das Bundesgericht in seinen Urteilen selber schreibt. Ein typisches Beispiel: Die Zuger Woche veröffentlichte einen persönlichkeitsverletzenden Bericht gegen mich. Das Bundesgericht wies die Klage auf Richtigstellung ab, mit der Begründung, ich hätte mich in einem Interview in dieser Zeitung zu meinem Tierschutzanliegen äussern können und sei demnach genügend zu Wort gekommen (BGE 120 II 273). Diese Begründung hat das Bundesgericht als letzte Instanz erfunden, ohne dass ich mich dazu äussern konnte. Unerschlagen hat das Bundesgericht, obwohl aus den Akten klar ersichtlich, dass das von ihm erwähnte Interview von einem Thurgauer Redaktor gemacht und in verschiedenen Zeitungen veröffentlicht wurde; es hatte keinen speziellen Bezug zur Zuger Woche; es war im voraus gar nicht bekannt, dass das Interview auch in der Zuger Woche erscheinen würde; die zu beantwortenden Fragen waren fix vorgegeben. Es ging allgemein um die Anliegen des VgT, nicht um den Kanton Zug und schon gar nicht um die konkreten Verleumdungen in der Zuger Woche. Ohne mein Wissen erschien das Interview dann auch in der Zuger Woche. Ich hatte deshalb absolut keine Möglichkeit, in diesem Interview zu den Verleumdungen in der Zuger Woche Stellung zu nehmen. Im Bundesgerichtsurteil wurde dieser Sachverhalt stufenweise auf den Kopf gestellt: In der Urteilsbegründung selber heisst es noch vage, ich hätte mich im Interview zu den Tierschutzanliegen des VgT und dessen Methoden äussern können - was in dieser Allgemeinheit zutrifft, aber nichts mit den konkreten Verleumdungen in der Zuger Woche zu tun hat. In der Regeste dieses zu einem Leitentscheid erhobenen politischen Willkürurteil (BGE 120 II 273) wird dann der Sachverhalt vollends auf den Kopf gestellt: "Das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten Gegendarstellung kann als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn das beklagte Medienunternehmen dem unmittelbar Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt hat, zu sämtlichen beanstandeten Tatsachendarstellungen in einem veröffentlichten Interview Stellung zu nehmen."  Für die Juristenwelt, welche die Hintergründe nicht kennt, klingt das plausibel. Die politische Justizwillkür bleibt so völlig verborgen und die Fassade eines Rechtsstaates intakt - aber leider nur die Fassade. Hinter dieser Fassade geht das höchste Gericht skrupellos über die politischen Leichen der Justizopfer - politisch korrekt, zum Belieben der "class politique", welche die Bundesrichter einsetzt, streng nach Parteiproporz, nicht nach fachlichen und charakterlichen Qualitäten.

Da sich die gleiche Frage wie im Neonazi-Prozess gegen den Bund kurz darauf nochmals im Krauthammer-Prozess (www.vgt.ch/doc/krauthammer) stellte (ebenfalls ein persönlichkeitsrechtliches Verfahren unter anderem wegen der gleichen Behauptung angeblicher Kontakte zur Neonazi-Szene),   liess ich dazu von einem Meinungsforschungsinstiut eine Repräsentativumfrage durchführen. Ergebnis: eine deutliche Mehrheit unterscheidet klar zwischen Revisionisten und Neonazis (www.vgt.ch/justizwillkuer/krauthammer.htm#link). Dieses Beweismittel wurde vom Obergericht ignoriert mit der Begründung ..... xxxxxxxx

Nach unbestrittener Lehre und Praxis gilt zB als Tatfrage, was ein Täter wusste, wollte, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte. Wieso im Gegensatz dazu Rechtsfrage und nicht Tatfrage sein soll, wie die Leser einer bestimmten Zeitung einen inkriminierten Text auffassen und begreifen, ist unerfindlich und ohne Willkür nicht zu rechtfertigen.

Vor Bundesgericht machte ich deswegen eine Verletzung des Rechts auf den Beweis geltend.

Bundesgerichts Erwägungen

Massgebend für die Rechtsprechung ist, was ein fiktiver, nicht existierender Durchschnittsleser angeblich denkt und versteht, nicht wie die tatsächliche Mehrheit der Leser einen fraglichen Text wirklich verstehen. Indem das Bundesgericht auf diese Weise eine überprüfbare Sachverhaltsfrage mit Hilfe des fiktiven Durchschnittslesers kurzerhand zur Rechtsfrage erklärt, wird das Recht auf den Beweis (EMRK 6) im Kern verletzt. Eine Beschwerde gegen dieses Bundesgerichtsurteils ist beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte seit dem 4. Januar 2006 hängig.

Treffend dazu hat das Senn formuliert (Mischa Charles Senn, "Der 'gedankenlos' Durchschnittsleser als normative Figur?", medialex 3/98): "... ist die dem 'Durchschnittsmeiner' unterschobene Auffassung in den seltensten Fällen rechtsgenügend abgeklärt (weil angeblich eine Rechtsfrage). Vielmehr ist festzustellen, dass hinter dem Durchschnittsverständnis fast regelmässig die eigene Auffassung des urteilenden Richters steht."

Verschiedene Autoren haben denn auch zu Recht festgestellt, dass der Durchschnittsleser mit dem urteilenden Richter identisch ist (Senn, Fn 14).

Eine weitere Problematik des "Durchschnittslesers" besteht darin, dass es unerfindlich ist, warum es bei einer Persönlichkeitsverletzung nur auf diesen ankommen soll. Warum soll eine Äusserung, welche "nur" von einer (nicht zu vernachlässigenden) Minderheit der Leser als ehrverletzend verstanden wird, rechtens sein?  Muss es sich zB eine Frau gefallen lassen, wenn sie in einem Zeitungsbericht "nur" von vielen Lesern als Hure dasteht, nur weil diese Leser den Text anders verstehen als der Durchschnittsleser? Journalisten haben zu sensiblen Themen so klar zu schreiben, dass der Text von halbwegs normalen Lesern nicht ehrverletzend verstanden werden kann.  Andernfalls besteht nach ZGB 28 ein Richtigstellungsanspruch. Mit dem fiktiven Durchschnitsleser torpediert das Bundesgericht Sinn und Zweck von ZGB 28 und macht Persönlichkeitsschutzklagen zur Lotterie. Wer (politisch) die schöneren Augen hat, gewinnt.

Zusammenfassung:
Das Bundesgericht hat den undefinierten Begriff des "Durchschnittslesers" als praktisches Mittel der politischen Justizwillkür geschaffen. Der Begriff dient dazu, der willkürlichen Auslegung eines Textes den Mantel der Rechtmässigkeit umzuhängen. Er ersetzt eine objekive, nachvollziehbare Analyse strittiger Texte und dient dazu, der willkürlichen Text-Auslegung den Mantel der Rechtmässigkeit umzuhängen.

 

 


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